Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Rekursgericht bestätigte die erstgerichtliche Abweisung des Antrags des Verpflichteten, ihm Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Rekurses gegen den Beschluss des Erstgerichts auf Abweisung eines Aufschiebungsantrags des Verpflichteten zu gewähren, und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Einem im ERV beim Rekursgericht am 8. März 2011 eingebrachten Schriftsatz ist zu entnehmen, dass der Verpflichtete die Entscheidung des Rekursgerichts bei der übergeordneten Instanz als mangelhaft und rechtsirrig bekämpfen will.
Rechtliche Beurteilung
Der als Revisionsrekurs aufzufassende Schriftsatz des Verpflichteten, mit dem er die Bewilligung der von ihm beantragten Verfahrenshilfe anstrebt, ist in mehrfacher Hinsicht unzulässig:
§ 78 EO sieht vor, dass auch im Exekutionsverfahren die allgemeinen Bestimmungen der ZPO (unter anderem) über das Rechtsmittel des Rekurses zur Anwendung kommen. Die Revisionsrekursbeschränkungen des § 528 Abs 2 ZPO gelten daher auch im Exekutionsverfahren (RIS-Justiz RS0002511; RS0002321).
Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt wurde, soweit nicht einer der hier nicht vorliegenden Ausnahmefälle (§ 84 Abs 4, § 402 Abs 1 zweiter SatzEO) vorliegt (RIS-Justiz RS0012387 [T14]). Nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist der Rekurs gegen Entscheidungen über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig, weshalb alle Entscheidungen über die in den §§ 63 bis 73 ZPO geregelten Gegenstände einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen sind (RIS-Justiz RS0052781, RS0036078).
Das vorliegende Rechtsmittel des Verpflichteten erweist sich daher jedenfalls als absolut unzulässig.
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