OGH 7Ob57/03p

OGH7Ob57/03p19.3.2003

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechts-(Ablehnungs-)sache des Franz W*****, wider die beklagte Partei R*****, wegen Aufhebung und Unwirksamerklärung von Kreditverträgen und Pfandrechtslöschung (Streitinteresse EUR 22.528,58), über den "außerordentlichen Revisionsrekurs" des Klägers und Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 15. Jänner 2003, GZ 2 R 8/03i-12, womit infolge Rekurses des Klägers und Antragstellers der Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 20. November 2002, GZ 23 Nc 73/02m-4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der "außerordentliche Revisionsrekurs" wird als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit dem vom Rekursgericht bestätigten Beschluss des Erstgerichtes wurde der Antrag des Antragstellers und Klägers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die beabsichtigte Klageführung abgewiesen. Das Rekursgericht hat hiezu weiters ausgesprochen, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der hiegegen dennoch erhobene "außerordentliche Revisionsrekurs" ist nach der bezogenen Gesetzesstelle tatsächlich unzulässig. Danach sind alle Entscheidungen über die in den §§ 63 ff ZPO geregelten Gegenstände (Verfahrenshilfeentscheidungen), die ein zweitinstanzliches Landes- oder Oberlandesgericht (bestätigend, abändernd oder aufhebend) trifft, unanfechtbar und somit einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 6 zu § 528; zuletzt 7 Ob 39/03s mwN). Auf die inhaltlichen Ausführungen des Rechtsmittels kann daher seitens des Höchstgerichtes nicht eingegangen werden.

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