Spruch:
Der "außerordentliche Revisionsrekurs" wird als unzulässig zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit dem vom Rekursgericht bestätigten Beschluss des Erstgerichtes wurde der Antrag des Antragstellers und Klägers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die beabsichtigte Klageführung abgewiesen. Das Rekursgericht hat hiezu weiters ausgesprochen, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der hiegegen dennoch erhobene "außerordentliche Revisionsrekurs" ist nach der bezogenen Gesetzesstelle tatsächlich unzulässig. Danach sind alle Entscheidungen über die in den §§ 63 ff ZPO geregelten Gegenstände (Verfahrenshilfeentscheidungen), die ein zweitinstanzliches Landes- oder Oberlandesgericht (bestätigend, abändernd oder aufhebend) trifft, unanfechtbar und somit einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 6 zu § 528; zuletzt 7 Ob 39/03s mwN). Auf die inhaltlichen Ausführungen des Rechtsmittels kann daher seitens des Höchstgerichtes nicht eingegangen werden.
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