Rechtssatz
Das Mitverschulden im Sinne des § 1304 ABGB setzt kein Verschulden im technischen Sinne voraus. Auch Rechtswidrigkeit des Verhaltens ist nicht erforderlich. Es genügt vielmehr eine Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern, worunter auch die Gesundheit fällt.
1 Ob 784/83 | OGH | 30.11.1983 |
Auch; Veröff: ZVR 1984/122 S 116 |
1 Ob 39/89 | OGH | 17.01.1990 |
nur: Das Mitverschulden im Sinne des § 1304 ABGB setzt kein Verschulden im technischen Sinne voraus. Auch Rechtswidrigkeit des Verhaltens ist nicht erforderlich. Es genügt vielmehr eine Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern. (T1) |
7 Ob 526/91 | OGH | 18.04.1991 |
Auch; nur T1; Beisatz: Soferne sie für den Schaden causal ist. (T2) |
1 Ob 33/91 | OGH | 18.09.1991 |
nur T1; Veröff: ZVR 1992/57 S 119 |
1 Ob 6/97g | OGH | 15.05.1997 |
Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Mitverschulden kann auch in vorwerfbarer Untätigkeit liegen. (T3) <br/>Veröff: SZ 70/95 |
1 Ob 24/02i | OGH | 26.02.2002 |
nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Der Geschädigte verletzt seine Schadensminderungspflicht, wenn er schuldhaft Handlungen unterlässt, die von einem verständigen Durchschnittsmenschen gesetzt worden und geeignet wären, den Schaden abzuwehren oder zu verringern. Was zugemutet werden kann, bestimmt sich nach den Interessen beider Teile im Einzelfall und nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs. (T4) |
6 Ob 77/05z | OGH | 23.06.2005 |
Auch; Beisatz: Hier: Mitverschulden des Kunden einer Bank, wenn er durch sein unvorsichtiges Verhalten in den Geschäftsräumlichkeiten der Bank dem Beobachter (Komplize der Räuber) ausreichend Gelegenheit gab, sich über die Geldauszahlung Klarheit zu verschaffen. (T5) |
9 Ob 3/06s | OGH | 04.05.2006 |
Beisatz: Im Sinn des herrschenden Verständnisses handelt es sich bei diesem „(Mit-)Verschulden" mangels Rechtspflicht, eigene Güter (zB Gesundheit) zu schützen, um kein Verschulden im technischen Sinn, sondern um eine Obliegenheitsverletzung. (T6) |
6 Ob 31/08i | OGH | 13.03.2008 |
Vgl; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Welche Maßnahmen der Geschädigte aufgrund der ihn treffenden Schadensminderungspflicht treffen muss, ist regelmäßig nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen und ist daher, soweit keine auffallende Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen vorliegt, keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. (T7) |
9 ObA 179/08a | OGH | 30.09.2009 |
Auch; nur T1; Beisatz: Beim Vorwurf des Mitverschuldens handelt es sich stets um eine Frage der subjektiven Vorwerfbarkeit, die nicht losgelöst vom Wissensstand und den (intellektuellen) Fähigkeiten des einzelnen Geschädigten beantwortet werden kann. Das Ausmaß eines allfälligen Mitverschuldens des Geschädigten kann daher wegen seiner Einzelfallbezogenheit nicht als erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO gewertet werden. (T8)<br/>Beisatz: Hier: Zur Frage eines allfälligen Mitverschuldens von Pensionisten beim Umstieg auf ein - für sie in der Folge nachteiliges - Pensionskassenmodell bei nicht ausreichender Aufklärung durch den (ehemaligen) Arbeitgeber. (T9) |
1 Ob 190/10p | OGH | 23.11.2010 |
nur T1; Beis wie T7; Beis wie T8 nur: Das Ausmaß eines Mitverschuldens des Geschädigten kann daher wegen seiner Einzelfallbezogenheit nicht als erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO gewertet werden. (T10) |
2 Ob 211/10h | OGH | 30.05.2011 |
Beis wie T8 nur: Das Ausmaß eines allfälligen Mitverschuldens des Geschädigten kann daher wegen seiner Einzelfallbezogenheit nicht als erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO gewertet werden. (T11) |
4 Ob 191/11h | OGH | 20.12.2011 |
Vgl auch; Beis wie T11 |
4 Ob 16/12z | OGH | 28.02.2012 |
Vgl auch; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Anlageberatung. (T12) |
5 Ob 246/11d | OGH | 17.01.2012 |
Auch; Beis wie T8 |
6 Ob 183/13z | OGH | 20.02.2014 |
Vgl; Beisatz: Hier: Von einer Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten kann bei einer Gesellschafterin keine Rede sein, weil sie Dritten gegenüber grundsätzlich nicht zur Kontrolle des Geschäftsführers verpflichtet ist und mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auf den Jahresabschluss vertrauen durfte. (T13) |
8 Ob 106/15v | OGH | 29.10.2015 |
Auch; nur T1; Beisatz: Schon Sorglosigkeit gegenüber eigenen Gütern führt dazu, dass der Geschädigte wenig schutzwürdig erscheint, weshalb dem Schädiger nicht mehr der Ersatz des gesamten Schadens aufzuerlegen ist. (T14) |
6 Ob 183/15b | OGH | 14.01.2016 |
Auch; nur T6; Beisatz: Bei der Beurteilung des Fehlverhaltens des Verletzten steht die Frage im Vordergrund, ob er jene Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die ein verständiger Teilnehmer in seiner Lage angewandt hätte, um eine Schädigung zu verhindern oder abzuwenden. (T15)<br/>Beisatz: Hier: Ausführung eines Sprungs mit Freestyle-Ski auf einer Schanze in einem „Snowpark“ trotz Konzentrations-, Erfahrungs- und Übungsmangel. (T16) |
7 Ob 59/16a | OGH | 27.04.2016 |
Beisatz: Hier: Sabrieren einer Champagnerflasche. (T17) |
2 Ob 148/15a | OGH | 31.08.2016 |
Auch; Beisatz: Hier: Schadensminderungspflicht. (T18)<br/>Bem: Zweiter Rechtsgang zu 2 Ob 219/10k. (T19); Veröff: SZ 2016/85 |
5 Ob 11/18f | OGH | 15.05.2018 |
Beis wie T8; Beis wie T10; Beis wie T11; Beis wie T15 |
10 Ob 6/18g | OGH | 26.06.2018 |
Beis wie T2; Beis wie T8; Beis wie T10; Beis wie T11 |
1 Ob 130/18a | OGH | 29.08.2018 |
Auch; Beis wie T8; Beis wie T10; Beis wie T11; Beis wie T15; Beisatz: Hier: Kein relevantes Mitverschulden der auf einem markierten und nicht wegen Forstarbeiten gesperrten Weg wandernden Klägerin. (T20) |
10 Ob 33/20f | OGH | 24.11.2020 |
Beis wie T2; Beis wie T8; Beis wie T10; Beis wie T11 |
1 Ob 169/21s | OGH | 12.10.2021 |
Vgl; Beis nur wie T10; Beis nur wie T11 |
2 Ob 112/23v | OGH | 27.06.2023 |
Beisatz wie T2; Beisatz wie T3; Beisatz wie T8 |
2 Ob 191/23m | OGH | 14.12.2023 |
vgl; Beisatz nur wie T10; Beisatz nur wie T11<br/>Beisatz: Hier: Mitverschulden eines nicht professionellen Helfers an Unfall auf ungesichertem Dach einer Baustelle. (T21) |
2 Ob 232/23s | OGH | 21.03.2024 |
nur: Das Mitverschulden im Sinne des § 1304 ABGB setzt kein Verschulden im technischen Sinne voraus. Es genügt vielmehr eine Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern, worunter auch die Gesundheit fällt. (T22); Beisatz wie T14 |
Dokumentnummer
JJR_19810625_OGH0002_0070OB00626_8100000_001
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