OGH 8Ob106/15v

OGH8Ob106/15v29.10.2015

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann‑Prentner, die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn und die Hofrätin Dr. Weixelbraun‑Mohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** E*****, vertreten durch Dr. Georg Lehner, Rechtsanwalt in Wels, gegen die beklagte Partei H***** KG, *****, vertreten durch Dr. Bernhard Gumpoldsberger, Rechtsanwalt in Sattledt, wegen 35.000 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 29. Juni 2015, GZ 2 R 92/15k‑54, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wels vom 31. März 2015, GZ 2 Cg 112/13t‑44, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben; die Rechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung

Am 20. 7. 2009 erwarb der Kläger in einer Filiale der Beklagten eine externe Festplatte für einen Computer. Der Kläger wollte damit eine Datensicherung durchführen, weil er beabsichtigte, sein Notebook neu aufzusetzen und ein neues Betriebssystem aufzuspielen. Etwa 10 Tage nach dem Kauf begann er mit der Sicherung der Daten von der Festplatte des Notebooks auf die besagte externe Festplatte. In der Folge bemerkte er, dass nach dem Anschließen der Festplatte „etwas nicht stimmte“. Am 16. 7. 2010 brachte er die externe Festplatte in die Filiale der Beklagten und wies darauf hin, dass irgendetwas nicht funktioniere. Zudem wies er auf die Wichtigkeit der auf der Festplatte befindlichen Daten hin und erklärte, dass die Daten zu erhalten seien und, sollte dies auf andere Weise nicht möglich sein, er die (beschädigte) Festplatte wieder zurückhaben möchte. Auf dem „Reparaturbeleg“ wurde dazu festgehalten: „Kratzendes Geräusch, keine Funktion, Daten die auf Festplatte sind erhalten!! Dringend“. In der Folge erhielt der Kläger von der Beklagten eine neue Festplatte (im alten Gehäuse). Diese neue Festplatte enthielt keine Daten; die ursprüngliche Festplatte erhielt er nicht zurück. Auf der ursprünglichen Festplatte befand sich die vom Kläger verfasste Diplomarbeit; dabei ging es im Wesentlichen um einen Webshop. Die relevanten Daten wären anhand der (defekten) externen Festplatte technisch rekonstruierbar gewesen.

Der Kläger begehrte die Zahlung von 35.000 EUR sA. Er habe bei seiner Reklamation ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die auf der Festplatte gespeicherten Daten zu erhalten seien. Die Beklagte habe gegen diese Verpflichtung verstoßen. Aufgrund des schuldhaften Fehlverhaltens der Beklagten sei der gesamte Datenbestand, der sich auf der externen Festplatte befunden habe, verloren gegangen. Er habe die Daten daher rekonstruieren müssen, wofür er einen Wiederherstellungsaufwand von 1.080 Stunden geleistet habe. Der geringste EDV‑Stundensatz betrage 40 EUR. Die Arbeit einer Fremdfirma habe 240 EUR gekostet. Im Zeitpunkt seiner Reklamation bei der Beklagten habe er nicht gewusst, dass die Festplatte seinem Vermieter auf den Boden gefallen sei.

Die Beklagte entgegnete, dass sich auf der vom Kläger anlässlich der Reklamation übergebenen Festplatte tatsächlich keine Daten befunden hätten. Außerdem sei in der Bedienungsanleitung für die gekaufte externe Festplatte unter „Datensicherung“ darauf hingewiesen worden, dass nach jeder Aktualisierung Datensicherungskopien auf externen Speichermedien (Disketten, Bändern) zu machen seien. Schließlich habe sich herausgestellt, dass die ursprüngliche Festplatte dem Vermieter des Klägers auf den Boden gefallen sei.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zur Gänze statt. Die Beklagte habe gegen die Verpflichtung verstoßen, den Datenbestand für den Kläger zu erhalten. Dieses Verhalten sei als schuldhaft und rechtswidrig zu bewerten; es sei auch ursächlich für den Datenverlust gewesen. Von einem Mitverschulden des Klägers könne nicht ausgegangen werden, weil er nicht damit hätte rechnen können, dass entgegen der Anweisung im Reparaturauftrag gehandelt werde. Das Schadenersatzbegehren sei daher begründet. Nach den Feststellungen seien die vom Kläger begehrten Stunden tatsächlich geleistet worden; der vom Kläger angesetzte Stundensatz erweise sich als adäquat.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge und wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Die Bedienungsanleitung sei zwar nicht Bestandteil des mit dem Kläger abgeschlossenen Kaufvertrags geworden. Allerdings sei der Kläger darüber instruiert worden, dass es im Sinn der Datensicherheit unbedingt geboten sei, wichtige Daten nicht nur auf der gekauften Festplatte, sondern auch noch auf einem anderen Speichermedium abzulegen. Auch ohne solchen Hinweis sei es als ein allgemeiner, jedem EDV‑Anwender bekannter und einsichtiger Standard anzusehen, dass wertvolle digitale Daten ständig auf zumindest zwei verschiedenen Datenträgern gespeichert sein sollen. Dies müsse umso mehr für den Kläger gelten, der am Ende einer umfassenden EDV‑Ausbildung gestanden sei. Vom Kläger wäre auch zu erwarten gewesen, dass er die defekte Festplatte sogleich einem professionellen Datenrettungsspezialisten zur Prüfung und Datenwiederherstellung übergebe. Zudem hätte er der Beklagten dezidiert klar machen müssen, dass die auf der reklamierten Festplatte abgespeicherten Daten einen großen wirtschaftlichen Wert hätten. Insgesamt sei keine anerkennenswerte Rechtsgrundlage dafür zu erkennen, dass der Kläger die Gefahr des Datenverlusts auf einen Dritten überwälzen könne. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil zur Frage der Haftung für den Verlust ungesicherter digitaler Daten höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Klägers, die auf eine Stattgebung des Klagebegehrens abzielt.

Mit ihrer Revisionsbeantwortung beantragt die Beklagte, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen, in eventu, diesem den Erfolg zu versagen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, weil die Beurteilung des Berufungsgerichts einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedarf. Dementsprechend ist die Revision im Sinne eines Aufhebungsantrags auch berechtigt.

1. Der Kläger führt in der Revision aus, dass das Berufungsgericht vom festgestellten Sachverhalt abgewichen sei und auf ihn einen überzogenen Sorgfaltsmaßstab angewendet habe. Diese Kritik des Klägers ist im Ergebnis berechtigt.

2.1 Der Kläger stützt sein Schadenersatzbegehren auf die Verletzung der mit der Beklagten getroffenen Vereinbarung anlässlich der Reklamationsabwicklung betreffend die bei der Beklagten gekauften externen Festplatte. Nach den Feststellungen wies der Kläger die Beklagte darauf hin, dass die auf der externen Festplatte befindlichen Daten wichtig und daher zu erhalten seien. Dies wurde auf dem Reparaturbeleg mit folgenden Worten festgehalten: „Daten die auf Festplatte sind erhalten“. Aus der wörtlichen Wiedergabe dieses Vermerks ergibt sich, dass dieser grammatikalisch nicht korrekt abgefasst wurde und Anlass zu Missverständnissen geben kann. Für eine solche Fehlleistung ihrer Mitarbeiter hat die Beklagte einzustehen. Ähnlich hat die Beklagte (allerdings unrichtig) vorgebracht, dass nach den vorliegenden Informationen und Unterlagen dem Kläger die ursprüngliche Festplatte zurückgegeben worden sei. Auch derartige Organisationsprobleme hat die Beklagte selbst zu verantworten.

2.2 Das Berufungsgericht weist zur Verstärkung seiner Argumentation darauf hin, dass der vom Kläger reklamierte Festplattendefekt nicht auf einen Sachmangel zurückzuführen sei. Dazu ist klarzustellen, dass der Kläger den geltend gemachten Anspruch nicht auf Gewährleistung oder Schadenersatz wegen Schlechterfüllung stützt. Vielmehr beruft er sich auf die mit der Beklagten getroffene Vereinbarung über den Umgang mit seinen Daten bei der Reklamationsabwicklung. Es stellt sich damit ausschließlich die Frage, ob der Beklagten im Zuge dieser Abwicklung eine Pflichtverletzung anzulasten ist. Überlegungen zum Gewährleistungsrecht sind hingegen nicht anzustellen. Dementsprechend kommt auch dem Hinweis der Beklagten in der Revisionsbeantwortung, der Vermieter des Klägers habe die externe Festplatte auf den Boden fallen lassen, keine Bedeutung zu. Nicht klar ist überdies, warum die Beklagte mit den Aufklärungspflichten eines Werkbestellers argumentiert, an anderer Stelle aber selbst ausführt, der Kläger habe keinen Reparaturauftrag erteilt. In diesem Zusammenhang bleibt anzumerken, dass nach den Feststellungen des Erstgerichts der Kläger zum damaligen Zeitpunkt nicht wusste, dass die Festplatte dem Vermieter auf den Boden gefallen war.

3. Das Berufungsgericht führt zwar zutreffend aus, dass der Beklagten eine Vereinbarungswidrigkeit unterlaufen sei, weil die defekte Festplatte nicht an den Kläger zurückgestellt wurde. Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts, derartige Fehler seien nicht völlig auszuschließen und es ginge zu weit, der Beklagten eine der Höhe nach unabsehbare Haftung für verlorene Daten aufzubürden, bleiben allerdings ohne juristischen Gehalt.

Die Beklagte hat gegen die Vereinbarung, dass die Daten auf der ihr übergebenen Festplatte nicht verloren gehen dürfen, verstoßen. Dazu hat das Erstgericht zutreffend beurteilt, dass sie das fehlende Verschulden nach § 1298 ABGB nicht nachweisen konnte. Der Beklagten musste klar sein, dass sich auf der ihr übergebenen Festplatte wichtige Daten befinden und mit der Nichtrückgabe ein Datenverlust verbunden sein wird. Sie hat nicht etwa nur eine branchenübliche Vorgangsweise unterlassen, sondern gegen die ausdrückliche Anweisung des Klägers, die zum Vertragsinhalt wurde, verstoßen. Damit hat die Beklagte die gebotene Sorgfalt in gravierender Art und Weise außer Acht gelassen. Die Rückgabe auch der ursprünglichen Festplatte war der Beklagten in jedem Fall zumutbar.

Die Haftung der Beklagten ist demnach im Grundsatz zu bejahen. Ihr Verschulden ist als gravierend zu qualifizieren.

4.1 Das Mitverschulden des Geschädigten iSd § 1304 ABGB setzt kein Verschulden im technischen Sinn voraus. Schon Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern führt dazu, dass der Geschädigte wenig schutzwürdig erscheint, weshalb dem Schädiger nicht mehr der Ersatz des gesamten Schadens aufzuerlegen ist. Bei Unterlassung von Schutzmaßnahmen zur eigenen Sicherheit ist der Vorwurf des Mitverschuldens dann begründet, wenn sich bereits ein allgemeines Bewusstsein der beteiligten Kreise dahin gebildet hat, dass jeder Einsichtige und Vernünftige solche Schutzmaßnahmen anzuwenden pflegt (2 Ob 99/14v mwN).

4.2 Das Berufungsgericht führt im gegebenen Zusammenhang aus, es sei als ein allgemeiner, jedem EDV‑Anwender bekannter und einsichtiger Standard anzusehen, dass wertvolle digitale Daten ständig auf mindestens zwei verschiedenen Datenträgern gespeichert sein sollen. Eine Quelle für diese Aussage vermag das Berufungsgericht nicht zu nennen. Es ist auch nicht eindeutig erkennbar, ob das Berufungsgericht diese Aussage als Teil seiner rechtlichen Beurteilung ansieht.

Die Frage, ob sich bei den beteiligten Kreisen ein Bewusstsein zu Ergreifung bestimmter Sicherheitsmaßnahmen gebildet hat, ist dem Tatsachenbereich zuzuordnen. Das Erstgericht konnte dazu nicht feststellen, dass es allgemeiner Standard wäre, wichtige Daten mehrfach zu sichern. Welche Bedeutung diese Negativfeststellung für das Berufungsgericht hatte, lässt sich dessen Begründung nicht entnehmen.

Der Hinweis der Beklagten auf die Entscheidung 7 Ob 224/09f ist nicht verständlich. Die dortige Klägerin führte professionelle Bildbearbeitungen mittels Computer durch und nahm ein tägliches Backup der Daten vor. Der Rechtsstreit gegen den Versicherer betraf Leistungen aus der abgeschlossenen Firmenversicherung. Abgesehen davon, dass dieser Streit mit dem vorliegenden Sachverhalt nichts gemein hat, stammt auch die in der Revision zitierte Aussage nicht vom Obersten Gerichtshof, sondern vom Erstgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wurde.

Der vom Berufungsgericht ins Treffen geführte Hinweis in der (nicht zum Vertragsinhalt gewordenen) Bedienungsanleitung der vom Kläger gekauften externen Festplatte ‑ „Machen sie nach jeder Aktualisierung ihrer Daten Sicherungskopien auf externe Speichermedien (Disketten, Bänder)“ ‑ vermag einen Standard entsprechend der Formulierung des Berufungsgerichts ebenfalls nicht zu begründen. Auch für den Kläger, der damals seine Diplomarbeit verfasst hatte, kann nach der Tatsachengrundlage ein solcher Standard nicht angenommen werden.

Entgegen der Beurteilung des Berufungsgerichts war vom Kläger nach den zugrunde liegenden Gegebenheiten somit nicht zu verlangen, dass er die Daten vor der beabsichtigten Formatierung des Notebooks auf ein weiteres externes Speichermedium oder einen anderen Rechner überträgt.

4.3 Ähnliche Überlegungen gelten für die Schlussfolgerung des Berufungsgerichts, es sei unverständlich, dass der Kläger die wichtigen und wertvollen Daten nicht sogleich einem professionellen Datenrettungsspezialisten zur Prüfung und Datenwiederherstellung übergeben habe. Dem Kläger kann nicht angelastet werden, dass er den Versuch unternommen hat, die Festplatte unter Hinweis auf die Wichtigkeit der zu erhaltenden Daten bei der Beklagten instandsetzen zu lassen. Von einer leichtsinnigen Vorgangsweise des Klägers kann in diesem Zusammenhang keine Rede sein.

4.4 Ohne rechtliches Substrat bleibt auch die weitere Schlussfolgerung des Berufungsgerichts, der Kläger hätte der Beklagten von vornherein dezidiert klar machen müssen, dass die auf der externen Festplatte abgespeicherten Daten einen großen wirtschaftlichen Wert hätten. Der Kläger hat die Beklagte mehrfach auf die Wichtigkeit der Daten hingewiesen. Es versteht sich von selbst, dass der Verfügungsberechtigte bestrebt ist, wichtige Daten erforderlichenfalls wiederherzustellen und daher mit einem entsprechenden Aufwand zu rechnen ist. Das Berufungsgericht dürfte in dieser Hinsicht auch das Begehren missverstehen. Der Beklagte verlangt nicht den Ersatz des wirtschaftlichen Werts der verlorenen Daten, sondern den Aufwand, der (nach seinem Vorbringen) für deren „Rekonstruktion“ erforderlich war.

4.5 Insgesamt sind die vom Berufungsgericht erhobenen Vorwürfe nicht geeignet, dem Kläger ein Mitverschulden anzulasten.

5.1 Trotz dieser Erwägungen ist anhand der getroffenen Feststellungen die abschließende Beurteilung der Rechtssache noch nicht möglich.

Vor allem die Feststellungen des Erstgerichts zur Schadenshöhe sind unklar geblieben. Auch das Berufungsgericht drückt in diesem Zusammenhang nur Vermutungen aus, indem es anführt, dass der Kläger die Daten zum Zeitpunkt des Eintritts des Festplattendefekts „ offenbar “ ausschließlich auf der bei der Beklagten erworbenen Festplatte abgelegt habe und die Daten nach der „ anscheinend “ durchgeführten Formatierung des Notebooks auf keinem weiteren Datenträger gespeichert gewesen seien.

5.2 Als Schadenersatz begehrt der Kläger den Aufwand für die „Rekonstruktion“ der Daten, die sich auf der externen Festplatte befunden haben. Dazu geht er davon aus, dass die Daten anhand der (defekten) Festplatte technisch rekonstruierbar gewesen wären, was sich auch aus den Feststellungen des Erstgerichts ergibt. Als Wertfaktor für den von ihm geleisteten Arbeitsaufwand legt er einen EDV‑Stundensatz von 40 EUR zugrunde. Zudem macht er Fremdkosten eines Datenrettungsunternehmens geltend.

Das Erstgericht hat dazu festgestellt, dass die Programmierleistungen des Klägers zur Wiederherstellung der verlorenen Daten jedenfalls mit einem Nettostundensatz von 40 EUR oder einem Bruttostundensatz von 48 EUR zu bewerten und mit diesem Stundensatz angemessen seien. Aus den weiteren Feststellungen zu den „Rekonstruktionsmaßnahmen“ des Klägers folgt, dass diese vor allem im Neuverfassen der Diplomarbeit sowie in der Neuerstellung von Diagrammen und Datenbanktabellen bestanden haben. Die Schadensbehebung durch den Kläger betrifft somit die neuerliche Erstellung einer Prüfungsarbeit und die Neuerfassung von Computerdaten; sie besteht demnach nicht in einer computertechnischen Datenrekonstruktion.

Warum für die Neuverfassung der Diplomarbeit der Stundensatz für Programmierleistungen heranzuziehen ist, begründet das Erstgericht nicht. Es unterscheidet auch nicht zwischen dem Zeitaufwand, der für die Ausarbeitung des Konzepts und die Umsetzung der wissenschaftlichen Analyse samt Schlussfolgerungen erforderlich war, und jener Zeit, die der Kläger schlicht dafür benötigte, um die Diplomarbeit manuell zu verfassen und etwa mit Quellen- und Literaturangaben zu ergänzen.

5.3 Zu den Kosten für die Schadensbehebung, der hier im Aufwand für die Wiedererlangung von Computerdaten besteht, ist allgemein darauf hinzuweisen, dass der Geschädigte grundsätzlich nicht gehalten ist, den Schaden selbst zu beheben. Vielmehr steht es ihm frei, sich zur Schadensbehebung geeigneter Fachleute zu bedienen, womit ein rechnerischer Schaden in der Höhe eintritt, die dem angemessenen Honorar des betreffenden Dritten entspricht. Wählt der Geschädigte eine andere Form der Schadensbehebung, so steht ihm regelmäßig jedenfalls kein höherer Ersatz zu. Bei fachkundigen Eigenleistungen des Geschädigten ist grundsätzlich auf den angemessenen Marktpreis (marktüblicher bzw branchenüblicher Stundensatz) für die zur Schadensbehebung erforderlichen Leistungen abzustellen, wobei es für die als Vergleichsmaßstab heranzuziehende Berufsgruppe auf die beruflichen Erfahrungen und Fähigkeiten ankommt, die für die konkreten Behebungsarbeiten notwendig sind. Sind zusätzlich spezifische Kenntnisse unabdingbar, die im Marktpreis der relevanten Berufsgruppe nicht berücksichtigt sind, gebührt ein Zuschlag für die Abgeltung der erforderlichen Spezialkenntnisse. Für die konkrete Bestimmung des angemessenen Stundensatzes kann regelmäßig auf die richterliche Schätzung nach § 273 ZPO zurückgegriffen werden. Diese Ermittlung obliegt primär den Tatsacheninstanzen, weil bei der Anwendung des § 273 ZPO auch Kriterien aus dem Tatsachenbereich zu berücksichtigen sind, die in der Regel erst nach Abschluss des Beweisverfahrens beurteilt werden können (1 Ob 37/12s mwN).

6. Ungeklärt geblieben ist zudem, warum der Kläger keine computertechnische Datenrekonstruktion anhand des Notebooks vorgenommen hat. Nach den Feststellungen wollte er sein Notebook neu aufsetzen bzw formatieren und ein neues Betriebssystem aufspielen. Er schloss die externe Festplatte an und begann mit der Sicherung der Daten. In der Folge bemerkte er, dass nach dem Anschließen der externen Festplatte etwas nicht stimmte. Diese Feststellungen lassen nun ungeklärt, ob und gegebenenfalls warum die in Rede stehenden Daten aufgrund dieses Prozederes auf dem Notebook nicht mehr vorhanden waren. Sollte der Kläger sein Notebook trotz der festgestellten Probleme bei der Datensicherung neu aufgesetzt haben, so wären die einzelnen vom Kläger vorgenommenen Handlungsschritte in ihrem jeweiligen Zeitablauf konkret festzustellen.

Weiters bleibt unklar, warum die in Rede stehenden Daten, selbst wenn sie bei einem Neuformatieren auf der Festplatte des Notebooks gelöscht worden sein sollten, nicht von der Festplatte des Notebooks ausgelesen und auf diese Weise computertechnisch rekonstruiert werden konnten.

7. Aufgrund der dargestellten Unklarheiten in der Tatsachengrundlage waren die Entscheidungen der Vorinstanzen in Stattgebung der Revision aufzuheben. Zur weiteren Aufklärung müssen die aufgezeigten Umstände im fortgesetzten Verfahren mit den Parteien erörtert werden, denen Gelegenheit zu geben sein wird, dazu Vorbringen zu erstatten und Beweise anzubieten. In der Folge werden ‑ nach entsprechendem Vorbringen ‑ vor allem zu den Fragen ergänzende Feststellungen zu treffen sein, welcher Zeitaufwand konkret für die unterschiedlichen Bearbeitungsschritte zur Neuverfassung der Diplomarbeit (vor allem wissenschaftliches Arbeiten, reine Schreibarbeiten und Nebentätigkeiten) erforderlich war, welcher Zeitaufwand auf Programmierleistungen entfallen ist und welcher Stundensatz für die unterschiedlichen Tätigkeitsgruppen angemessen ist, weiters welche Handlungsschritte der Kläger bei der Datensicherung (nach den Feststellungen etwa 10 Tage nach dem Kauf der externen Festplatte) sowie nach dem Auftreten der Sicherungsprobleme (nach seiner Rückkehr aus Deutschland) im Einzelnen vorgenommen hat, was mit den Daten, die sich auf dem Notebook des Klägers befunden haben, im Zuge der Datensicherung passiert ist, und ob diese Daten weiterhin auf der Festplatte des Notebooks vorhanden waren bzw warum dies nicht der Fall war, und ob der Kläger eine computertechnische Datenrekonstruktion anhand der (allenfalls gelöschten) Festplatte des Notebooks versucht hat bzw ob und aus welchen Gründen eine solche Rekonstruktion technisch möglich gewesen wäre oder nicht.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.

Stichworte