OGH 1Ob625/78; 1Ob31/81; 3Ob660/81; 7Ob725/81; 4Ob18/84 (RS0009113)

OGH1Ob625/78; 1Ob31/81; 3Ob660/81; 7Ob725/81; 4Ob18/8415.2.2024

Rechtssatz

Die Auffassung, die juristische Person habe für das Verschulden der Personen zu haften, die in ihrer Organisation eine leitende Stellung innehaben und dabei mit eigenverantwortlicher Entscheidungsbefugnis ausgestattet sind (Ostheim in JBl 1978,63) ist weitgehend überzeugend.

Repräsentantenhaftung

 

Normen

ABGB §26
ABGB §1313a IIa
ABGB §1315 I

1 Ob 625/78OGH07.06.1978

Veröff: SZ 51/80 = JBl 1980,482 (zustimmend Ostheim)

1 Ob 31/81OGH07.10.1981

Vgl auch

3 Ob 660/81OGH10.03.1982

Beisatz: Der Geschäftsführer einer Raiffeisenkasse ist unabhängig von der Größe des Geschäftsbetriebes Repräsentant. (T1)

7 Ob 725/81OGH15.02.1983

Auch

4 Ob 18/84OGH13.03.1984

Auch; Veröff: ZAS 1985,24 (P Bydlinski)

1 Ob 8/85OGH27.02.1985
4 Ob 109/90OGH11.09.1990

Auch

8 Ob 705/89OGH29.11.1990

Veröff: SZ 63/217 = ZVR 1991/122 S 308

1 Ob 39/90OGH16.01.1991

Auch; Veröff: SZ 64/3 = JBl 1991,580 (Kerschner)

1 Ob 36/89EGMR10.04.1991

Veröff: SZ 64/36 = JBl 1991,796 = ÖBl 1991,161

6 Ob 542/92OGH25.11.1992
9 ObA 241/94OGH25.01.1995

Auch; Veröff: SZ 68/14

1 Ob 24/95OGH25.04.1995

Auch

1 Ob 8/95OGH17.10.1995

Auch; Beisatz: Auf die verfassungsmäßige Berufung zur Vertretung kommt es dabei nicht an. (T2) <br/>Veröff: SZ 68/191

2 Ob 2416/96zOGH19.12.1996
1 Ob 53/95OGH03.10.1996

Vgl; Beisatz: Ein Pilot ist kein Repräsentant des Luftfahrzeughalters. (T3) <br/>Veröff: SZ 69/219

2 Ob 569/95OGH10.07.1997

Auch

2 Ob 2398/96bOGH10.07.1997

Beisatz: Hier: Jagdgesellschaft als Gesellschaft bürgerlichen Rechts. (T4) <br/>Veröff: SZ 70/138

2 Ob 64/98wOGH25.06.1998

Vgl

2 Ob 107/98vOGH20.05.1998

Auch; Beisatz: Auf das Erfordernis eines Wirkungskreises, der jenem eines Organs annähernd entspricht, kommt es hiebei nicht an. Der die Straßenbaustelle betreuende bauleitende Ingenieur eines Subunternehmers ist als deren Repräsentant anzusehen. (T5)

4 Ob 179/99yOGH13.07.1999

Auch

3 Ob 119/99tOGH28.02.2000

Auch; Beisatz: Der Hauptkameramann ist Repräsentant der Fernsehunternehmer. (T6)

6 Ob 220/99tOGH28.06.2000

Auch; Beisatz: Die juristische Person kann sich ihrer Haftung nach § 1319 ABGB nicht dadurch entziehen, dass sie die ihr obliegenden Aufgaben einem in untergeordneter Stellung Tätigen ohne jegliche weitere Kontrolle überträgt. In einem solchen Fall haftet sie für das Versäumnis ihrer Organe (Repräsentanten), für wirksame Kontrollen zu sorgen. (T7)<br/>Beisatz: Hier: Balustradeneinsturz bei der Universität Wien. (T8)

2 Ob 226/99wOGH02.08.2000

Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T8

6 Ob 249/00mOGH23.11.2000

Beisatz: Die rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht des Täters ist dabei nicht entscheidend. (T9)<br/>Beisatz: Die Repräsentantenhaftung einer juristischen Person besteht auch bei Eingriffen in das absolut geschützte Rechtsgut der Ehre. (T10)<br/>Beisatz: Hier: Vorsitzender einer Landesexekutive des ÖGB. (T11)

7 Ob 271/00dOGH20.12.2000

Auch; Beis wie T5 nur: Auf das Erfordernis eines Wirkungskreises, der jenem eines Organs annähernd entspricht, kommt es hiebei nicht an. (T12)<br/>Beis wie T7; Beisatz: Lediglich Personen, die untergeordnete Tätigkeiten ausüben, kommen nicht in Betracht. (T13)

8 Ob 84/02iOGH16.05.2002

Auch; Beisatz: Hier: Polier eines Bauunternehmens. (T14)

5 Ob 173/02fOGH12.09.2002

Vgl; Beisatz: Die Repräsentantenhaftung ist unter gleichen Wertungsaspekten wie bei juristischen Personen auch auf natürliche Personen anzuwenden, die in ihrem Unternehmen Leitungsfunktionen von anderen Personen wahrnehmen lassen. (T15)<br/>Veröff: SZ 2002/116

7 Ob 271/02gOGH17.12.2003

Auch; Beis wie T7; Beis wie T9; Beis wie T12; Beis wie T13; Beisatz: Repräsentant ist jeder, der eine leitende Stellung mit selbständigem Wirkungsbereich innehat, also in verantwortlicher, leitender oder überwachender Funktion Tätigkeiten für die juristische Person ausübt. (T16)

2 Ob 291/03pOGH22.12.2003

Auch; Beis wie T15; Beisatz: Auch der Bereichsleiter eines Winterdienstunternehmens, dem von der Unternehmensleitung Organisations- und Überwachungsaufgaben übertragen wurden, kann als dessen Repräsentant angesehen werden, für den ohne die Beschränkung des § 1315 ABGB zu haften ist. Die formale Auslagerung von unternehmerischen Leitungsfunktionen auf einen "selbständigen Subunternehmer" steht dem nicht entgegen. (T17)

3 Ob 180/03xOGH28.01.2004

Auch; Beis wie T12; Beis wie T16; Beis wie T9; Beisatz: Der Grundgedanke, dass jene Vermögensmasse, die den Vorteil des Handelns des "Machthabers" genießt, auch die daraus entstehenden Nachteile zu tragen hat, trägt bei allen diesen Funktionären, weil sie wegen der Selbständigkeit ihrer Tätigkeit eine besondere Gefährdungsmöglichkeit haben. (T18)

2 Ob 148/04kOGH01.07.2004

Beis wie T12; Beis wie T16

7 Ob 128/04fOGH17.11.2004

Auch; Beis wie T7; Beis wie T12; Beis wie T13; Beis wie T16; Beisatz: Hier: Sparkassenleiter, der einem Kreditgeber mit einem vorschriftswidrig ausgestellten Duplikatssparbuch eine Sicherheit vortäuschte. (T19)

6 Ob 12/05sOGH19.05.2005

Auch; Beisatz: Eine GmbH haftet sowohl für das deliktische Verhalten ihres Geschäftsführers als auch für die durch ihn gesetzte Verletzung von Vertragspflichten. (T20)

6 Ob 95/05xOGH25.08.2005

Vgl auch; Beisatz: Daneben auch Durchgriffshaftung auf Organe des Vereins (Vereinsobmann), die ein deliktisches Verhalten setzen (§ 1330 ABGB). (T21)

6 Ob 196/05zOGH01.12.2005

Vgl; Beisatz: Hier: Geklagt ist eine OEG, die zivilrechtlich nach der Repräsentantenhaftung mithaftet. (T22)

2 Ob 123/06mOGH30.11.2006

Auch

2 Ob 273/05vOGH19.04.2007

Auch; Beis wie T9; Beis wie T16; vgl Beis wie T5; vgl Beis wie T6; vgl Beis wie T14; vgl Beis wie T17; Beis wie T7; Beis wie T12; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Gewerberechtlicher Geschäftsführer eines Abschleppunternehmens, der über eine entsprechende Weisungsbefugnis verfügt und nicht durch entsprechende Weisungen und Kontrollen sicherstellt, dass es im Zuge der Ausführung des Abschleppauftrags nicht zu einem Eingriff in das absolut geschützte Rechtsgut (Eigentum) des Klägers kommt - unterlassener Auftrag an den Abschleppfahrer, eine Identifikation der an Ort und Stelle befindlichen Person vorzunehmen beziehungsweise eine allfällige Nahebeziehung dieser Person zum abzuschleppenden Fahrzeug zu überprüfen. (T23)

2 Ob 47/07mOGH12.07.2007

Vgl; Beisatz: Unzureichende Organisation, um einen entsprechenden Schneeräumdienst und Streudienst sicherzustellen (zB Einsatz ungeeigneter Maschinen, mangelhafte Instruktion oder Beaufsichtigung des Besorgungsgehilfen). (T24)

6 Ob 108/07mOGH27.02.2009

Vgl; Beisatz: Eine juristische Person haftet im deliktischen Bereich für das schädigende Verhalten ihrer Organe und aller anderen Personen in eigenverantwortlicher, leitender oder überwachender Funktion, für das Fehlverhalten anderer Dienstnehmer aber nur in den engen Grenzen des § 1315 ABGB. (T25)

17 Ob 40/08vOGH24.03.2009

Vgl auch; Beisatz: Ob dem Unternehmensinhaber neben der Kenntnis oder fahrlässigen Unkenntnis ihrer Organe - wie im allgemeinen Zivilrecht - auch der Wissensstand anderer „Repräsentanten" zugerechnet werden kann, ist hier nicht zu entscheiden; ebensowenig die Frage, ob und gegebenenfalls bei wem die für die Anwendung von § 54 Abs 3 iVm § 53 Abs 3 MSchG erforderliche grobe Fahrlässigkeit vorliegen muss. (T26)

4 Ob 75/09xOGH12.05.2009

Auch; Beisatz: Ob deren Wirkungskreis dem eines Organs entspricht, ist unerheblich. (T27)

9 ObA 141/09iOGH03.09.2010

Auch; Beis wie T12; Beis wie T13; Beis wie T16

9 Ob 9/11fOGH26.05.2011

Vgl; Beis wie T15; Beis wie T17; Beis wie T18; Beisatz: Hier: Zurechnung eines „Revierorgans“ an Jagdpächter. (T28)

4 Ob 106/12kOGH18.09.2012

Vgl; Beisatz: Hier: Berücksichtigung des Verhaltens eines Organs der dienstbarkeitsberechtigten Gesellschaft bei der Beurteilung, ob ein Auflösungsgrund vorliegt. (T29)

5 Ob 76/12fOGH09.08.2012

Vgl; Beis ähnlich wie T25; Auch Beis wie T27; Vgl Beis wie T7; Auch Beis wie T13; Beisatz: Hier: Haftungsfragen zu Eigentümergemeinschaft, Verwalter, Hausbesorger und Mieter. Repräsentantenhaftung der angestellten Hausbesorgerin verneint. (T30)

3 Ob 23/13yOGH17.07.2013

Vgl

2 Ob 115/13wOGH19.12.2013

Auch; Beis wie T5; Beis wie T14; Beis wie T16; Beisatz: Hier: Direkte Arbeitsaufträge und Arbeitsweisungen an Arbeitnehmer eines Subunternehmens ohne dessen Einbeziehung als Arbeitgeber erteilender, regelmäßig tätig werdender Mitarbeiter eines Bauunternehmens ist dessen Repräsentant. (T31)

6 Ob 183/13zOGH20.02.2014

Vgl auch; Beisatz: Bei Schädigung der Gesellschaft durch ihren eigenen Geschäftsführer muss sich die Gesellschaft das Verschulden des Geschäftsführers gegenüber Dritten nicht zurechnen lassen, wenn diese Dritten gerade ihre Sorgfalts- und Überwachungspflichten hinsichtlich des Geschäftsführers verletzt haben. (T32)

9 Ob 74/14vOGH18.12.2014

Beisatz: Juristische Personen haften im deliktischen Bereich für das schädigende Verhalten ihrer verfassungsmäßigen Organe und aller anderen Personen, die in verantwortlicher, leitender oder überwachender Funktion für sie tätig sind. (T33)<br/>Beisatz: Ein einmaliges Auftragsverhältnis mit einer organisationsfremden Person ist nicht geeignet, deren Repräsentantenstellung für die Beklagte zu begründen. (T34)

10 Ob 86/14sOGH22.10.2015
7 Ob 197/16wOGH30.11.2016

Beisatz: Hier: Verpflichtung nach § 103 KFG iVm § 6 KFG. (T35)

1 Ob 90/17tOGH24.05.2017

Beis wie T25; Beis wie T33

2 Ob 73/17zOGH28.11.2017

Veröff: SZ 2017/136

9 ObA 45/18kOGH30.08.2018

Beis wie T18; Beisatz: Ein gewerberechtlicher Geschäftsführer (§ 39 Abs 1 GewO) ist als solcher noch kein Repräsentant für Personalangelegenheiten. (T36)

5 Ob 99/19yOGH31.07.2019

Auch

5 Ob 37/19fOGH31.07.2019

Beisatz: Haftung der Eigentümergemeinschaft für Verschulden des Hausbesorgers. (T37)

4 Ob 135/22iOGH31.01.2023

Vgl; Beis wie T13; Beis wie T33; Beisatz: Hier: Der Fraktionsführer in einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss ist als Repräsentant des Parlamentsclubs zu qualifizieren. (T38)

6 Ob 186/22dOGH17.05.2023

vgl; Beisatz wie T10; Beisatz wie T33

8 Ob 81/23dOGH11.01.2024

Anm: Hier: Die juristische Person haftet nicht nur für ihre Organe, sondern auch für das Verhalten jener Personen, die in ihrer Organisation eine leitende Stellung innehaben und dabei mit eigenverantwortlicher Entscheidungsbefugnis ausgestattet sind.

9 ObA 68/23zOGH18.10.2023

vgl; Beisatz wie T12; Beisatz wie T13; Beisatz wie T16; Beisatz wie T33<br/>Beisatz: Ob jemand als Repräsentant einer juristischen Person anzusehen ist, richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, weshalb darin regelmäßig keine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO liegt. (T39)

8 Ob 71/23hOGH15.02.2024

Dokumentnummer

JJR_19780607_OGH0002_0010OB00625_7800000_001

Stichworte