OGH 8Ob705/89

OGH8Ob705/8929.11.1990

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Schwarz und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*** UND B*** DER Ö*** S*** AG, Wien 3., Beatrixgasse 27,

vertreten durch Dr. Klaus Galle, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei A***- UND S*** AG, Wiener Neustadt, Wienerstraße 25, vertreten durch Dr. Herbert Schachter, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 582.724,77 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 1. März 1989, GZ 16 R 21/89-26, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt vom 13. November 1988, GZ 2 Cg 1093/87-21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß die Entscheidung zu lauten hat:

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen S 582.724,77 samt 7 % Zinsen seit 1. Juli 1987 zu zahlen und die mit S 174.655,31 (einschließlich S 15.360,01 Umsatzsteuer und S 44.690 sonstige Barauslagen) bestimmten Prozeßkosten zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die klagende Partei begehrte zuletzt (ON 8) von der beklagten Partei die Zahlung von S 582.724,77 sA aus dem Titel des Schadenersatzes mit der Begründung, die beklagte Partei habe die Enteignung der Liegenschaft EZ 63 des Grundbuches Krieglach-Schwöbing zugunsten des Bundes für den Bau der Schnellstraße S 6 erwirkt, jedoch die Entschädigungssumme entgegen der Bestimmung des § 34 Abs 1 Eisenbahnenteignungsgesetz nicht zur Gänze bei Gericht hinterlegt, sondern einen Teilbetrag von S 900.000 an die Enteigneten ausgezahlt. Die klagende Partei als Darlehensgeberin der seinerzeitigen Eigentümer Manfred und Evelyn H*** habe daher nur S 860.051 zugewiesen erhalten; sie habe daher Anspruch auf Ersatz der eingeklagten restlichen Darlehensforderung. Die beklagte Partei wendete mangelnde Passivlegitimation ein, weil die Enteignung zugunsten der Republik Österreich erfolgt sei. Der der klagenden Partei aus dem Gerichtserlag ausgezahlte Betrag von S 860.051 habe dem maximal zum Enteignungszeitpunkt aushaftenden Tilgungsbetrag entsprochen. Schließlich treffe die klagende Partei ein erhebliches Mitverschulden, weil sie auf den Zahlungsrückstand ihrer Darlehensnehmer nicht entsprechend den Bausparbedingungen reagiert habe. Trotz telefonischen Befragens habe die klagende Partei über die Höhe der zum Zeitpunkt der Enteignung bestandenen Forderung keine Auskunft gegeben. Überdies werde es Sache der klagenden Partei sein, die Höhe ihrer Forderung im einzelnen nachzuweisen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Diesem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Das den Ehegatten Manfred und Evelyn H*** aufgrund der Schuld- und Pfandbestellungsurkunde vom 31. August/5. November 1981 gewährte Bauspardarlehen wurde auf deren Liegenschaft EZ 63 des Grundbuches Krieglach-Schwöbing pfandrechtlich mit S 957.882 samt 9 % Zinsen, 10 % Verzugszinsen, 10 % Zinseszinsen und einer Nebengebührensicherstellung von S 143.000 sichergestellt. Die Darlehensnehmer leisteten die letzte Zahlung am 2. März 1984, so daß per 30. Juni 1987 unter Berücksichtigung des der klagenden Partei aus der von der beklagten Partei erlegten Summe zugekommenen Betrages der eingeklagte Betrag aushaftete.

Die beklagte Partei wurde durch das Bundesgesetz vom 20. Mai 1981, BGBl. 1981/300, zur Planung und Errichtung unter anderem auch der Teilstrecke der S 6 Semmering-Schnellstraße von Oberdanegg über den Semmering bis St. Michael bei Leoben errichtet (§ 1 l.c.). Sie hatte die Aufgabe, die für die Errichtung dieser Schnellstraße notwendigen Grundflächen auf ihre Kosten im Namen des Bundes zu erwerben und nach Fertigstellung von verkehrswirksamen Abschnitten diese dem Bund (Bundesstraßenverwaltung) zur Erhaltung zu übergeben. Mangels Einigung mit den Grundeigentümern stellte die beklagte Partei im Jahre 1981 den Antrag auf Einleitung des Verfahrens zur Enteignung der oben genannten Liegenschaft. Aufgrund eines Vertrages mit dem Land Steiermark wurde von der beklagten Partei ein Beamter der steirischen Landesregierung, Dipl.-Ing.Friedrich B***, bevollmächtigt, in ihrem Namen in Grundeinlösungsangelegenheiten zu agieren.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 28. März 1983 wurde die Liegenschaft EZ 63 des Grundbuches Krieglach-Schwöbing zugunsten der Republik Österreich enteignet, die Entschädigungssumme mit S 1,653.111 festgesetzt und der beklagten Partei die Auszahlung an die Grundeigentümer binnen 6 Wochen ab Rechtskraft des Bescheides aufgetragen. Diesem Bescheid liegt ein in der mündlichen Verhandlung vom 21. Februar 1983 zwischen der beklagten Partei und den Liegenschaftseigentümern abgeschlossenes Übereinkommen zugrunde, wonach die Eheleute H*** die genannte Liegenschaft bis 30. Juni 1984 der beklagten Partei gegen eine Entschädigung von S 1,653.111 übergeben. Für den Fall, daß die Ehegatten H*** innerhalb von 1 1/2 Jahren nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides ein geeignetes Ersatzobjekt errichten und eine rechtskräftige Baubewilligung vorlegen, sollte die beklagte Partei einen weiteren Betrag von S 170.331 als pauschale Abgeltung der Baukostenerhöhung leisten. Die Auszahlung dieser Beträge sollte wie folgt erfolgen:

a) S 900.000 binnen sechs Wochen nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides bei der B*** Leoben zu Gunsten der Liegenschaftseigentümer;

b) S 500.000 binnen sechs Wochen nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides bei der B*** Leoben auf ein gesperrtes Sparbuch; nach Vorlage eines Löschungsbeschlusses des Grundbuches beim Bezirksgericht Kindberg über das im C-Blatt eingetragene Pfandrecht der Bausparkasse wird die Sperre dieses Sparbuches von der beklagten Partei behoben;

c) S 170.331 binnen sechs Wochen nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides bei der B*** Leoben auf ein gesperrtes Sparbuch zu Gunsten der Liegenschaftseigentümer; nach Vorlage einer Baubewilligung und Nachweis eines tatsächlichen Baubeginnes für die Errichtung eines Ersatzobjektes wird die Sperre dieses Sparbuches behoben;

d) S 82.780 binnen sechs Wochen nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides auf ein gesperrtes Sparbuch bei der B*** Leoben zu Gunsten der Liegenschaftseigentümer; nach geräumter Übergabe der Liegenschaft an die A***- UND S*** AG

bzw. nach Abtrag des Objektes auf das vereinbarte Niveau wird die Sperre dieses Sparbuches behoben.

Die klagende Partei wurde von diesem Bescheid nicht verständigt, wohl aber von der mit Beschluß des Bezirksgerichtes Kindberg vom 30. Mai 1983 verfügten Anmerkung der Enteignung.

Mit Schreiben vom 16. Juni 1983 ersuchte die klagende Partei das Amt der steirischen Landesregierung um rechtzeitige Information zwecks detaillierter Forderungsanmeldung. Daraufhin korrespondierte die klagende Partei mit der beklagten Partei (vertreten durch Dipl.-Ing.Friedrich B***) in der Zeit vom 3. November 1983 bis 10. Oktober 1985 über die Abdeckungen der Forderungen der klagenden Partei.

Am 12.Dezember 1985 erlegte die beklagte Partei beim Bezirksgericht Kindberg von der Entschädigungssumme den Teilbetrag von S 753.111 sA (insgesamt daher S 871.236) mit der Begründung, die Liegenschaft erscheine mit Pfandrechten belastet. Der klagenden Partei kam davon laut Beschluß vom 27.September 1986 ein Betrag von S 892.700 zu.

Die beklagte Partei ist immer von der Annahme ausgegangen, daß die Grundeigentümer den ihnen angewiesenen Betrag tatsächlich zur Abdeckung der Schuld bei der klagenden Partei verwenden werden. Sie wollte - ebenso wie das LAND S*** - keine "strenge" Enteignung durchführen, sondern nur im Einvernehmen mit den Grundeigentümern vorgehen.

Im Grundbuch sind noch Manfred und Evelyn H*** als Eigentümer der genannten Liegenschaft eingetragen. Angemerkt sind die Enteignung, der Erlag einer Entschädigung zu 2 Nc 252/85 im Ausmaß von S 871.236 sowie die Auszahlung der Entschädigung (A 2 LNR-2 a, b, c).

Der von der klagenden Partei gegen Manfred und Evelyn H*** eingebrachten Hypothekarklage auf S 1,228.478,21 samt 10 % Zinsen ab 1. April 1985 wurde mit Versäumungsurteil des Kreisgerichtes Leoben vom 27. März 1985 stattgegeben. Dieses Versäumungsurteil ist rechtskräftig.

Rechtlich führte das Erstgericht aus, aus den Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Errichtung einer A***- UND S*** G***, BGBl 1981/300, ergebe sich, daß die

beklagte Partei bei dem Erwerb und der Enteignung der für die Straßen notwendigen Grundflächen im Namen der R*** Ö***, also als gesetzliche Vertreterin des Bundes auftrat. Die beklagte Partei sei daher passiv nicht legitimiert.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil.

Es bejahte die Passivlegitimation der beklagten Partei, weil sie aufgrund deliktischer Haftung wegen der Verletzung des Pfandrechtes als eines absoluten Rechtes bzw. wegen der Verletzung der in § 34 Eisenbahnenteignungsgesetz gelegenen Schutznorm belangt werde. Eine den Vertreter von seiner Haftung befreiende direkte Stellvertretung bei der Begehung eines Deliktes im Namen eines anderen sei dem österreichischen Recht fremd. Es komme daher nicht darauf an, ob die beklagte Partei gemäß dem sie errichtenden Gesetz im eigenen Namen oder als direkter Vertreter der R*** Ö*** tätig geworden sei. Allerdings hafte die beklagte Partei nicht für das Verhalten des Dipl.Ing.Friedrich B***, der als ihr Besorgungsgehilfe tätig gewesen sei. Dieser sei nämlich weder verfassungsmäßiges Organ der beklagten Partei gewesen noch als ihr Repräsentant mit annähernd so einflußreichem Wirkungsbereich wie ein verfassungsmäßiges Organ anzusehen. Das schadenszufügende Verhalten, nämlich der Abschluß des gegen die Bestimmung des § 34 Abs 1 EisbEG verstoßenden Übereinkommens zwischen der beklagten Partei und den Liegenschaftseigentümern, sei bloß von einem rechtsgeschäftlich Bevollmächtigten der beklagten Partei gesetzt worden. Der geltend gemachte Anspruch sei aber auch deswegen zu verneinen, weil mangels Erlages der Entschädigungssumme der Eigentumsübergang noch nicht erfolgt sei, so daß sich das Pfandrecht der klagenden Partei noch auf die (für die seinerzeitigen Eigentümer im Grundbuch eingetragene) Liegenschaft beziehe. Auf diese könnte die klagende Partei noch greifen, so daß ein Schade noch nicht eingetreten sei. Schadenseintritt sei aber gleichfalls eine Voraussetzung für die angebrachte Leistungsklage.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist berechtigt.

Da der Bau und die Instandhaltung öffentlicher Straßen in den privatrechtlichen Aufgabenbereich der Rechtsträger fällt (Schragel, AHG2, Rz 339; Urba-Zechner, Kommentar zum AHG, 93), ist der eingeklagte Anspruch keinesfalls ein Amtshaftungsanspruch, auch wenn die beklagte Partei auf Grund besonderen gesetzlichen Auftrages (für die R*** Ö***) tätig war.

Die Errichtung der hier maßgebenden Teilstrecke der S 6 wurde gemäß § 1 des Bundesgesetzes BGBl 1981/300 der beklagten Partei übertragen. Sie hat nach den §§ 4 und 5 l.c. die notwendigen Grundflächen auf ihre Kosten im Namen des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) zu erwerben, die verkehrswirksamen Abschnitte nach Fertigstellung dem Bund zur Erhaltung zu übergeben und gegebenenfalls Enteignungen nach den Bestimmungen der §§ 17 bis 20 BStG 1971 zu bewirken; dabei kommt ihr im Verwaltungsverfahren das Antragsrecht zu. Gehört - wie dargelegt - zum Aufgabenbereich der beklagten Partei auch die Beschaffung der für den Straßenbau erforderlichen Grundstücke im Enteignungsweg, so hat sie als Enteigner, d.h. als der die Enteignung betreibende Unternehmer (SZ 48/3 unter Hinweis auf Ehrenzweig I/2, 226), auch die zugunsten dinglich Berechtigter (hier: der klagenden Partei als Pfandgläubiger) bestehenden Schutznormen zu beachten. Sie hätte gemäß der zugunsten der Pfandgläubiger bestehenden Schutzvorschrift des § 34 Abs 1 EisbEG, die nach § 20 Abs 1 BStG 1971 sinngemäß anzuwenden ist, die Entschädigungssumme bei Gericht erlegen müssen. Um dieser Pflicht auch im Falle der Erlassung eines Enteignungsbescheides nachkommen zu können, hätte die beklagte Partei ein entsprechendes Übereinkommen mit den Grundeigentümern abschließen oder doch die Erlassung eines diesen Erfordernissen entsprechenden Enteignungsbescheides bewirken müssen. Nur so hätte der mit der Pfandrechtswandlung (d.i. die Änderung des Pfandobjektes von der Liegenschaft auf die Entschädigungssumme; Koziol-Welser II8

135) angestrebte Zweck, nämlich die Befriedigung der Forderung des Pfandgläubigers aus der Pfandsache, verwirklicht werden können. Auf bescheidkonforme teilweise Zahlung der Entschädigungssumme an die Liegenschaftseigentümer ohne ausreichende Sicherstellung des Pfandgläubigers kann sich daher die beklagte Partei nicht erfolgreich berufen.

Die beklagte Partei ist als juristische Person als solche nicht deliktsfähig, muß aber infolge der in § 26 ABGB angeordneten Gleichstellung für das Verschulden ihrer satzungsmäßigen Organe und derjenigen - Repräsentanten genannten - Personen haften, die in ihrer Organisation eine leitende Stelle innehaben und mit eigenverantwortlicher Entscheidungsbefugnis ausgestattet sind (JBl 1980, 482). In der konkreten Organisation der beklagten Partei ist jene Person als Repräsent zu suchen, zu deren selbständigem verantwortlichen Aufgabenbereich die Durchführung der Grundeinlösung gehörte (so sinngemäß Ostheim in JBl 1980, 485 in seiner Glosse zur vorhin genannten Entscheidung). Als solcher ist Dipl.Ing.Friedrich B*** anzusehen: Ihm wurde die Ausübung einer sogar dem eigentlichen Unternehmenszweck dienenden Tätigkeit, nämlich die Grundeinlösung (vgl. § 4 Abs 1 des Bundesgesetzes über die Errichtung einer A***- UND S***-G***), übertragen, die wegen

ihrer Wichtigkeit eine persönliche Ausübung oder zumindest Kontrolle durch ein satzungsmäßiges Organ notwendig und zumutbar gemacht hätte. Dies begründet die Haftung der beklagten Partei für das Verhalten des Repräsentanten wie für das eines Organs (SZ 44/45). Sie muß sich deshalb auch das Verhalten des von ihr aufgrund eines Vertrages mit dem LAND S*** zur Durchführung der Grundstückseinlösung bevollmächtigten und selbständig agierenden Dipl.-Ing.Friedrich B***, der im Zuge des Enteignungsverfahrens die Einhaltung der vorhin genannten Schutzvorschriften unterließ, verantwortlich zurechnen lassen.

Da die klagende Partei die Verletzung einer Schutzvorschrift durch die beklagte Partei bewies, trifft diese nach § 1311 ABGB die Beweislast für ihre Schuldlosigkeit oder dafür, daß der Schaden auch im Falle vorschriftsmäßigen Verhaltens eingetreten wäre (siehe die Zusammenfassung der diesbezüglichen Rechtsprechung in MGA ABGB33 § 1311/E 34, 39 und 40). Derartiges wurde von der beklagten Partei nicht behauptet.

Auch der Mitverschuldenseinwand der beklagten Partei ist nicht berechtigt: Die mangelnde Auskunftserteilung der klagenden Partei auf Grund bloß telefonischer Anfrage über die Höhe des aushaftenden Betrages stellt kein Mitverschulden dar, weil die beklagte Partei von der Pflicht zum Erlag der Entschädigungssumme nur insoweit befreit gewesen wäre, als diese den ihr bekannten Betrag der Forderung der klagenden Partei überschritten hätte. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes ist auch der Schaden bereits eingetreten:

Die klagende Partei hat für die auf der enteigneten Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Forderung einen Exekutionstitel, der in der Entschädigungssumme Deckung findet. Die verpfändete Liegenschaft wurde von der beklagten Partei zur Errichtung einer Schnellstraße verwendet. Dadurch ging das Pfandobjekt teils - nämlich in Ansehung des Hauses - unter, teils - nämlich als Grundfläche - wurde es in der jetzt gegebenen konkreten Gestalt als Teil einer Bundesstraße für den Rechtsverkehr völlig entwertet. Ob dieses Grundstück - trotz weiterer Eintragung der Enteigneten als Liegenschaftseigentümer im Grundbuch - schon im Eigentum des Bundes steht, ist nicht entscheidungswesentlich. Der Schaden der klagenden Partei besteht ja gerade darin, daß ihr für ihre Forderung die seinerzeitige Pfandsache nicht mehr zur Verfügung steht, das Ersatzobjekt aber durch die beklagte Partei schuldhaft nicht geschaffen wurde. Mit der hier zu beurteilenden Klage wird nichts anderes bezweckt, als die Erbringung jener Leistung an die klagende Partei, die sie bei richtiger Vorgangsweise der beklagten Partei (durch Erlag des entsprechenden Teils der Entschädigungssumme) erlangt hätte.

Der Revision war daher Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 43 Abs 2 und § 50 ZPO.

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