Spruch:
1. Die Revision der erstbeklagten Partei und deren Beantwortung durch die zweit- und drittbeklagte Partei werden zurückgewiesen.
2. Der Revision der klagenden Partei wird Folge gegeben. Die Entscheidung des Berufungsgerichtes wird im angefochtenen Umfang - sohin hinsichtlich der Abweisung des Mehrbegehrens, dass
a) die zweitbeklagte Partei ohne Begrenzung mit den Haftungshöchstbeträgen des EKHG und
b) die drittbeklagte Partei begrenzt mit der Höhe der Haftpflichtversicherungssumme aus dem für den Klein-LKW mit dem Kennzeichen G***** abgeschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrag, ohne Begrenzung mit den Haftungshöchstbeträgen des EKHG, hafte -
aufgehoben. Zugleich wird auch das Urteil des Erstgerichtes in diesem Umfang aufgehoben und diesem eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung
Der Kläger wurde am 28. 8. 1999 bei der Durchführung einer Alkohol-Schwerpunktkontrolle durch das vom Erstbeklagten gelenkte, von der zweitbeklagten Partei gehaltene und bei der drittbeklagten Partei haftpflichtversicherte Fahrzeug schwer verletzt. Das Alleinverschulden an dem Unfall trifft den Erstbeklagten. Dieser fuhr im Ortsgebiet mit 70-80 km/h, sein Atemluftalkoholgehalt betrug 0,6 mg/L.
Der Kläger begehrt von den beklagten Parteien die Zahlung von EUR 140.027,57, einer Rente und die Feststellung deren Haftung zur ungeteilten Hand für sämtliche Folgen aus dem Verkehrsunfall, wobei die Haftung der drittbeklagten Partei nach Maßgabe des für den Klein-LKW abgeschlossenen Versicherungsvertrages beschränkt sei.
Er brachte vor, er sei bei dem Verkehrsunfall als Leiter der Verkehrsabteilung des LGK für Oberösterreich beteiligt gewesen. Der Erstbeklagte habe seine deutlichen Zeichen nicht beachtet und ihn niedergestoßen.
Der Erstbeklagte sei zum Unfallszeitpunkt bei der zweitbeklagten Partei beschäftigt gewesen, es sei ihm das Fahrzeug zur dauernden Verwendung beigestellt worden. Er habe über das Fahrzeug auch an arbeitsfreien Tagen verfügt. Nach § 6 Abs 2 EKHG hafte der Halter, wenn der Benützer für den Betrieb des KFZ angestellt oder ihm dieses vom Halter überlassen worden sei. Gemäß § 6 Abs 1 EKHG hafte neben dem Schwarzfahrer auch der Halter, wenn er die Benutzung schuldhaft ermöglicht habe. Eine Verschuldenshaftung nach bürgerlichem Recht sei dann zu bejahen, wenn der Halter nicht bloß die unbefugte, sondern eine von vornherein ungewöhnliche, die Allgemeinheit gefährdende Benützung ermöglicht habe. Dabei seien an die Sorgfalt des Halters strenge Anforderungen zu stellen, insbesondere, wenn mit der Möglichkeit einer Schwarzfahrt gerechnet werden müsse. Es sei daher die Haftung der zweit- und drittbeklagten Parteien nicht mit den Haftungshöchstbeträgen des EKHG zu beschränken.
Die Beklagten wendeten ua ein erhebliches Mitverschulden des Klägers ein.
Der Erstbeklagte führte auch aus, das Fahrzeug sei ihm während des Betriebsurlaubes zur privaten Nutzung überlassen worden.
Die zweit- und drittbeklagten Parteien wendeten ein, der Erstbeklagte habe das Fahrzeug gegen den ausdrücklichen Willen der zweitbeklagten Partei verwendet. Die zweitbeklagte Partei hafte daher nicht für das Verschulden des Erstbeklagten im Sinne des § 19 Abs 2 EKHG. Vielmehr bestehe nur eine Gefährdungshaftung mit den Haftungshöchstbeträgen des § 15 EKHG.
Das Erstgericht sprach mit Teilzwischenurteil aus, dass das Klagebegehren auf Zahlung von EUR 140.027,57 und das Feststellungsbegehren dem Grunde nach zu Recht bestehe. Dabei wurden unter anderem folgende Feststellungen getroffen:
Der Erstbeklagte lenkte das Firmenauto der zweitbeklagten Partei, bei der er zum Zeitpunkt des Unfalls beschäftigt war. Die Übergabe wurde vom Geschäftsführer Ing. Ferdinand S***** sen. angeordnet, gleichzeitig wurde der Erstbeklagte zum Partieführer bestellt. Die Übergabe des Fahrzeuges erfolgte durch einen anderen Mitarbeiter der zweitbeklagten Partei, der den Erstbeklagten darüber aufklärte, dass er Firmenfahrten durchführen und von zu Hause zur Arbeit und von der Arbeit nach Hause fahren dürfe, wobei er einzelne Mitarbeiter aufnehmen könne. Der Erstbeklagte wurde darüber aufgeklärt, dass eine private Nutzung verboten sei.
Der Erstbeklagte wurde zu einem Zeitpunkt vor dem gegenständlichen Unfall mit dem Klein-LKW der zweitbeklagten Partei auf einem Parkplatz in Regau in alkoholisiertem Zustand aufgefunden. Eine Mitarbeiterin der zweitbeklagten Partei, Theresa W*****, hat den Erstbeklagten dort schlafend im Auto angetroffen; als er die Fensterscheibe aufmachte, nahm sie Alkoholgeruch wahr. Sie teilte dies in weiterer Folge Ing. Ferdinand S***** jun. mit. Dieser telefonierte mit dem Erstbeklagten und legte ihm dar, dass er (S*****) das Fahrzeug nicht abholen könne, dass ihm (dem Erstbeklagten) aber während des Betriebsurlaubes jede private Nutzung untersagt werde. Der Betriebsurlaub war vom 12. bis zum 30. 8. 1999. Der Klein-LKW wurde dem Erstbeklagten aber weiterhin überlassen und konnte er damit nach Hause fahren.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Ansicht, es liege eine Schwarzfahrt im Sinne des § 6 EKHG vor, weshalb auf Seiten der zweit- und drittbeklagten Partei eine Gefährdungshaftung nach dem EKHG bestehe. Zu bejahen sei jedoch auch ein Verschulden des Halters, das über die Ermöglichung der unbefugten Benutzung des Fahrzeuges hinausgehe und die Allgemeinheit gefährde. Dies deshalb, weil dem Erstbeklagten, obwohl er vor dem gegenständlichen Unfall dabei ertappt worden sei, dass er den LKW privat und im alkoholisierten Zustand benutzt habe, diesen nicht abgenommen worden sei.
Das vom Erstbeklagten und der zweit- und drittbeklagten Partei angerufene Berufungsgericht änderte die angefochtene Entscheidung unter anderem dahin ab, dass es das Mehrbegehren, es werde festgestellt, dass
a) die zweitbeklagte Partei außerdem ohne Begrenzung mit den Haftungshöchstbeträgen des EKHG und
b) die drittbeklagte Partei begrenzt mit der Höhe der Haftpflichtversicherungssumme aus dem für den Klein-LKW mit dem Kennzeichen G***** abgeschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrag, ohne Begrenzung mit den Haftungshöchstbeträgen des EKHG,
abwies.
Es sprach aus, die ordentliche Revision sei zulässig.
Zur Frage der unbeschränkten Haftung der zweit- und drittbeklagten Partei führte das Berufungsgericht aus, es sei davon auszugehen, dass sich der Unfall im Zuge einer Schwarzfahrt ereignet habe. Der Erstbeklagte sei als "angestellter" Lenker im Sinne des § 6 Abs 2 EKHG zu qualifizieren. Damit liege aber die Ausnahme von der Ausnahmebestimmung des § 6 Abs 1 EKHG vor, was bedeute, dass die Gefährdungshaftung der Halterin durch die Schwarzfahrt nicht berührt werde. Nach Lehre (Koziol, Haftpflichtrecht² II, 538 und 574, Apathy, EKHG, § 6 Rz 31; Schauer in Schwimann², ABGB, § 6 EKHG Rz 38; Gaisbauer, Zur Halterhaftung bei Schwarzfahrten, ÖJZ 1959, 201; Veit/Veit, Zur Haftpflicht bei Schwarzfahrten, ZVR 1957, 23) und überwiegender Rechtsprechung (SZ 24/309; ZVR 1957/79; SZ 41/10; SZ 42/84; ZVR 1972/54) treffe den Halter bei einer Schwarzfahrt nach § 6 Abs 2 EKHG nicht die unbeschränkte Haftung nach dem ABGB gemäß § 19 Abs 2 EKHG, weil der Schwarzfahrer (dessen KFZ-Benützung gegen das Verbot der privaten Benützung verstoße) insoferne nicht mit dem Willen des Halters tätig gewesen sei.
Möglich sei aber auch bei einer Schwarzfahrt nach § 6 Abs 2 EKHG eine Verschuldenshaftung des Halters aufgrund eigenen rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens. Eine solche sei dann anzunehmen, wenn das schuldhafte Verhalten des Halters über die Ermöglichung einer unbefugten Benutzung hinausgehe, sein Verhalten eine Verletzung seiner Halterpflicht überhaupt darstelle und die Allgemeinheit gefährde.
Dazu habe der Kläger behauptet, die zweitbeklagte Partei habe von der privaten Verwendung gewusst und diese nie beanstandet. Diese Behauptungen seien nicht tauglich, eine unbeschränkte Halterhaftung zu begründen, weil das bloße Wissen um eine verbotene Benützung ohne Anhaltspunkte für eine Gefährlichkeit nicht ausreichend sei. Aber selbst wenn man vom Gegenteil ausginge, komme man zu keiner unbeschränkten Halterhaftung. Es sei nämlich fraglich, ob die zweitbeklagte Partei vor dem gegenständlichen Unfall davon gewusst habe, dass der Erstbeklagte gegen das Verbot der privaten Fahrzeugnutzung verstoßen habe. Dies deshalb, weil es sich bei der zweitbeklagten Partei um keine physische Person handle und nicht klargestellt sei, ob sie sich das Verhalten der Mitarbeiterin Theresa W***** - die den Erstbeklagten auf dem Parkplatz alkoholisiert angetroffen habe - und des von ihr informierten Ferdinand S***** jun. zurechnen lassen müsse. Nach den Grundsätzen der Repräsentantenhaftung hafte die zweitbeklagte Partei nämlich nur für deliktisches Verhalten ihrer verfassungsmäßigen Organe und jener Personen, die infolge ihres gehobenen Wirkungskreises als Repräsentanten auftreten und in verantwortlicher und überwachender Funktion tätig seien. Davon, dass es sich bei Theresa W***** und Ferdinand S***** jun. um Repräsentanten der zweitbeklagten Partei handle, könne nicht ausgegangen werden. Dies deshalb, weil eine leitende Funktion der Mitarbeiterin Theresa W***** nicht hervorgekommen sei und bezüglich Ferdinand S***** jun, gar nicht feststehe, ob er zum Zeitpunkt 1999 bei der zweitbeklagten Partei überhaupt eine Funktion innegehabt habe. Überhaupt sei unklar, ob der Erstbeklagte (selbst) zuvor das Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand auf den Parkplatz gelenkt und welches Ausmaß seine Alkoholisierung gehabt habe. Es sei auch nicht klargestellt, ob der Erstbeklagte bereits mit dieser Fahrt gegen das Verbot der privaten Nutzung verstoßen habe.
Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht für zulässig, weil zur Frage, ob bei einer Schwarzfahrt nach § 6 Abs 2 EKHG die Halterhaftung nach § 19 Abs 2 EKHG zum Tragen komme, die Rechtsprechung nicht einheitlich sei.
Zur Revision des Erstbeklagten:
Dieser begehrt in seinem Rechtsmittel eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahin, dass die unbeschränkte Haftung der zweitbeklagten Partei und die Haftung der drittbeklagten Partei lediglich beschränkt mit der Höhe der Haftpflichtversicherungssumme ausgesprochen werde.
Sein Rechtsmittel ist unzulässig:
Zwischen den beklagten Parteien (Lenker, Halter und Haftpflichtversicherer) besteht im Haftpflichtprozess nur insoweit eine einheitliche Streitpartei, als der Haftungsgrund, aus dem sie in Anspruch genommen werden, ident ist und als dies zur Verwirklichung der im § 24 KHVG vorgesehenen Erstreckungswirkung erforderlich ist (RIS-Justiz RS0035489; Schubert in Fasching/Konecny² II/1 § 14 ZPO Rz 19 mwN). Das bedeutet, dass es sich bei den Verfahren zwischen dem Kläger und dem Erstbeklagten einerseits und dem Kläger und der zweit- und drittbeklagten Partei andererseits um selbständige parallel laufende Rechtsstreitigkeiten handelt. Es hat daher ein Streitgenosse allein kein Recht zur Vornahme von Prozesshandlungen zugunsten eines anderen Streitgenossen; dies selbst dann nicht, wenn der Streitgenosse ein rechtliches Interesse am Obsiegen des anderen Streitgenossen hat (Schubert, aaO, § 13 ZPO Rz 4). Aus der grundsätzlichen Selbständigkeit und Parallelität der Rechtsstreitigkeiten ergibt sich auch, dass der Streitgenosse sich nur durch die Entscheidung gegenüber seinem Gegner, nicht aber gegenüber den anderen Streitgenossen beschwert erachten kann (Schubert, aaO, § 13 ZPO Rz 5). Der Erstbeklagte ist sohin dadurch, dass die Haftung der zweit- und drittbeklagten Partei mit den Haftungshöchstbeträgen des EKHG begrenzt wurde, nicht beschwert. Sein Rechtsmittel ist daher - ebenso wie die sich darauf beziehende Revisionsbeantwortung der zweit- und drittbeklagten Partei - zurückzuweisen.
Zur Revision des Klägers:
Dieser begehrt, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass
a) die Haftung der zweitbeklagten Partei unbegrenzt festgestellt werde
b) die Haftung der drittbeklagten Partei mit der Höhe der Haftpflichtversicherungssumme aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag festgestellt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die zweit- und drittbeklagte Partei haben Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, das Rechtsmittel des Klägers zurückzuweisen, in eventu ihm nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht dargelegten Grund zulässig, sie ist im Sinne ihres Eventualantrags auf Aufhebung auch berechtigt.
Der Kläger macht in seinem Rechtsmittel geltend, der Erstbeklagte sei im Sinne des § 6 Abs 2 EKHG für den Betrieb des Fahrzeuges "angestellt" gewesen. Für den angestellten Benutzer werde aber grundsätzlich ohne weitere Voraussetzungen gehaftet. Nach § 19 Abs 2 EKHG hafte der Halter für jedes Verschulden eines Gehilfen, sohin des Erstbeklagten, und zwar auch dann, wenn mit dem Geschädigten kein Schuldverhältnis bestehe.
Nach ständiger Rechtsprechung hafteten juristische Personen für alle Personen, die in verantwortlicher, leitender oder überwachender Funktion für sie tätig seien. Die Mitarbeiterin der zweitbeklagten Partei Theresa W***** habe jedenfalls eine überwachende Funktion innegehabt. Ferdinand S***** jun. sei bereits vom Erstgericht als Juniorchef bezeichnet worden, woraus sich ergebe, dass er in verantwortlicher, leitender oder überwachender Funktion tätig gewesen sei. Die Ansicht des Berufungsgerichtes, es sei unklar, ob der Erstbeklagte selbst das Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand auf den Parkplatz gelenkt habe und welches Ausmaß seine Alkoholisierung betragen habe, sei unzutreffend. Es sei naheliegend und entspreche der Lebenserfahrung, dass der allein im Fahrzeug sitzende Erstbeklagte mit dem Fahrzeug selbst auf den Parkplatz gefahren und es dort abgestellt habe. Der Erstbeklagte sei also dabei erwischt worden, wie er das Fahrzeug der zweitbeklagten Partei alkoholisiert widerrechtlich benutzt habe. Dennoch sei ihm das Fahrzeug nicht unverzüglich abgenommen, sondern lediglich eine verbale Abmahnung erteilt worden. Dies sei nicht ausreichend gewesen.
Hiezu wurde erwogen:
Zur Frage der Haftung für einen Schwarzfahrer im Sinne des § 6 Abs 2 EKHG kann auf die zutreffende Begründung des Berufungsgerichtes verwiesen werden. Der Schwarzfahrer zählt auch in den Fällen des § 6 Abs 2 EKHG nicht zu den mit dem Willen des Halters beim Betrieb tätigen Personen (Schauer in Schwimann² ABGB, § 6 EKHG Rz 38), er handelt vielmehr im eigenen Interesse (Apathy, EKHG, § 6 EKHG Rz 16 jeweils mwN). Bei der Schwarzfahrt erfüllt der Betriebsgehilfe nicht mehr die ihm übertragenen Aufgaben, sodass ein wesentliches Argument für die umfassende Haftung des Geschäftsherrn wegfällt (Koziol, Haftpflichtrecht² II 574). Insoweit in einzelnen Entscheidungen (insbesondere SZ 49/39) eine andere Ansicht vertreten wurde, kann diese nicht aufrecht erhalten werden.
Allerdings kann - wie auch das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat - neben der Gefährdungshaftung nach dem EKHG für den Halter auch eine Verschuldenshaftung bestehen. Dabei muss den Halter ein über die Ermöglichung der Benützung hinausgehendes Verschulden treffen, das zu einer Gefährdung der Allgemeinheit führt (Schauer, aaO, § 6 EKHG Rz 22; Apathy, aaO, § 6 Rz 25 jeweils mwN; Danzl, EKHG7 E 2 zu § 19 und E 52 zu § 6, RIS-Justiz RS0038554). Ein solches Verschulden der Zeugen W***** und S***** jun. ist im vorliegenden Fall - falls sie Repräsentanten der zweitbeklagten Partei waren - grundsätzlich zu bejahen. Wegen der besonders hohen Gefahr, die alkoholisierte Lenker für die Allgemeinheit darstellen, hätte verhindert werden müssen, dass der Erstbeklagte weiterhin das Fahrzeug der zweitbeklagten Partei benützt. Er war immerhin auf einem Parkplatz in dem Fahrzeug schlafend angetroffen worden und hatte eine "Alkoholfahne". Bei dieser Situation wäre die Zweitbeklagte verpflichtet gewesen, dafür zu sorgen, dass der Erstbeklagte das von ihr gehaltene Fahrzeug nicht mehr benützen kann.
Allerdings handelt es sich bei der zweitbeklagten Partei - wie das Berufungsgericht ebenfalls schon zutreffend ausgeführt hat - nicht um eine physische Person, sondern um eine KG. Auf diese sind nach § 161 Abs 2 HGB, soweit nichts anderes bestimmt wird, die für die OHG geltenden Vorschriften anzuwenden. Nach ganz allgemeiner Ansicht besteht daher eine Haftung für deliktisches Verhalten der Organe entsprechend den für juristische Personen geltenden Regeln (Koppensteiner in Straube³, HGB, § 124 Art 7 Nr 9-11 Rz 22 mwN). Zufolge der im § 26 ABGB angeordneten Gleichstellung haftet die zweitbeklagte Partei nicht nur für das Verschulden ihrer satzungsmäßigen Organe, sondern auch derjeniger Personen, die in ihrer Organisation eine leitende Stellung inne haben und mit eigenverantwortlicher Entscheidungsbefugnis ausgestattet sind ("Repräsentantenhaftung"; RIS-Justiz RS0009113; ecolex 2004, 442). Repräsentanten sind demnach alle Personen, die in verantwortlicher, leitender oder überwachender Funktion Tätigkeiten für eine juristische Person ausüben. Auf das Erfordernis eines Wirkungskreises, der jenem eines Organs annähernd entspricht, kommt es dabei nicht an (3 Ob 180/03x mwN aus Lehre und Rsp). Ob die Zeugen W***** und/oder S***** jun. eine derartige Stellung innerhalb der zweitbeklagten Partei innegehabt haben, lässt sich aber aufgrund der bisher getroffenen Feststellungen noch nicht abschließend beurteilen. Das Verfahren leidet daher insoferne an einem Mangel, der eine abschließende Beurteilung der Rechtssache verhindert. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren die Frage der Stellung der genannten Personen innerhalb der zweitbeklagten Partei zu erörtern und, falls widerstreitendes relevantes Vorbringen erstattet wird, darüber Beweise aufzunehmen haben.
Es waren daher die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und war dem Erstgericht eine Verfahrensergänzung aufzutragen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.
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