OGH 6Ob542/92

OGH6Ob542/9225.11.1992

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Ingeborg G*****, vertreten durch Dr.Erich Holzinger, Rechtsanwalt in Liezen, wider die beklagte Partei Verein Ö*****, vertreten durch Dr.Heinrich Kammerlander, Rechtsanwalt in Graz, wegen 662.415,12 S sA, infolge Rekurse beider Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 21.Jänner 1992, GZ 6 R 281/90-25, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 31.Juli 1990, GZ 16 Cg 226/88-17, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Beiden Rekursen wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Der beklagte ideelle Verein mit sozialer Ausrichtung war gemäß § 24 Abs. 1 BewHG mit der Besorgung der Bewährungshilfe im Sprengel des Landesgerichtes für Strafsachen Graz betraut. Die Klägerin, die vom 15. April 1957 bis zu ihrer fristlosen Entlassung am 24.Februar 1983 - obgleich nicht Vorstandsmitglied und damit Vereinsorgan iS von § 7 der Statuten - Geschäftsführerin der beklagten Partei und als Leiterin der Geschäftsstelle der Bewährungshilfe Steiermark angestellt war, wurde als Angeklagte wegen vorsätzlich begangener Vermögensdelikte zum Nachteil der Republik Österreich schuldig erkannt:

1.) mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom

1. Dezember 1983, GZ 6 Vr 678/83-28, bestätigt mit Erkenntnis des

Obersten Gerichtshofes vom 3.Mai 1984, GZ 13 Os 17/84-33, des

Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB, weil

sie am 11.Dezember 1979 und 15.Dezember 1980 in Graz mit dem Vorsatz,

durch das Verhalten der Getäuschten die von ihr als Geschäftsführerin

vertretene beklagte Partei unrechtmäßig zu bereichern, Berechtigte

des BMJ durch Verrechnung von in den Jahren 1979 und 1980 nicht

aufgelaufenen - weil durch die Arbeitsmarktverwaltung bezahlte -

Personalaufwendungen für drei Schreibkräfte im Gesamtbetrag von

mindestens 114.522,35 S, ... zur Anerkennung dieses Betrages als

Aufwandsersatz iS des § 25 Abs. 1 BewHG ... zu Handlungen verleitet

hat, die die Republik Österreich in der genannten Höhe am Vermögen schädigten;

2.) mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 24. September 1987, GZ 6 Vr 837/85-63, bestätigt mit Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes vom 26.April 1988, GZ 11 Os 7/88-68, des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und 2, zweiter Fall, StGB, weil sie von Anfang 1978 bis 24.Februar 1983 in Graz als Geschäftsführerin der beklagten Partei dadurch, daß sie ein ihr anvertrautes Gut, nämlich vom BMJ (zur Entlohnung ehrenamtlicher Bewährungshelfer) überwiesene Vorschüsse (§ 25 BewHG) im Gesamtbetrag von 482.892,77 S der beklagten Partei mit dem Vorsatz, diese unrechtmäßig zu bereichern, zugeeignet hat, indem sie die erwähnten Gelder weder widmungsgemäß an Bewährungshelfer auszahlte noch an das BMJ rückerstattete, sondern ab 3.Juni 1982 auf ein dem BMJ unbekanntes Vereinskonto überwies und dem BMJ durch Unterdrückung der bezughabenden Unterlagen die Prüfung der Geldgebarung verwehrte.

Die Klägerin wurde in den beiden Urteilen gemäß § 369 StPO zur Zahlung von 114.522,35 S und 482.892,77 S an die geschädigte Republik Österreich verpflichtet und leistete demgemäß folgende Zahlungen:

114.522,35 S am 9.November 1984, 482.892,77 S am 5.Juli 1988 sowie 65.000 S (Zinsen aus 482.892,77 S) am 10.Juli 1989.

Die Klägerin begehrt mit ihrer am 8.Juli 1988 eingebrachten und am 25. Oktober 1989 (ON 11 AS 76) um den Zinsenbetrag von 65.000 S ausgedehnten Klage von der beklagten Partei zuletzt Zahlung von 662.415,12 S sA mit dem wesentlichen Vorbringen, durch ihre strafbaren Handlungen sei ausschließlich die beklagte Partei bereichert worden. Das Klagebegehren ist auch auf § 896 ABGB gestützt.

Die beklagte Partei wendet Verjährung und im übrigen aus dem Titel des Schadenersatzes compensando gegen die Klagsforderung sieben Gegenforderungen ein. Von diesen kommt jetzt im Rekursverfahren nur mehr einer Bedeutung zu: Danach sei der beklagten Partei ein Schaden von 549.049 S infolge mangelnder Veranlagung von Vereinsvermögen entstanden. Die Klägerin sei zwar nicht zeichnungsberechtigt gewesen, habe aber das Vermögen der beklagten Partei faktisch allein verwaltet und sämtliche Veranlassungen und Zahlungen eigenständig vorgenommen. Sie sei im Besitz von Blankowechseln und Blankoüberweisungsbelegen gewesen, mit welchen sie ihr Vorhaben habe durchführen können. Sie habe das Vereinsvermögen von jeweils mindestens 2,000.000 S auf Kontokorrentkonti praktisch ertragslos liegen gelassen.

Das Erstgericht erachtete die Klagsforderung als zu Recht bestehend und von sieben Gegenforderungen drei mit insgesamt 217.466,35 S (davon auf Zinsenschaden entfallend 123.029 S) als zu Recht und im übrigen als nicht zu Recht bestehend. Es verhielt die beklagte Partei demgemäß zur Zahlung von 444.948,77 S sA und wies das Mehrbegehren ab. Der Erstrichter stellte noch fest: Die für die Bankkonten der beklagten Partei nicht zeichnungsberechtigte Klägerin habe sich vom zeichnungsberechtigten Vorstand des beklagten Vereins Blankoschecks in ausreichendem Maß zur Verfügung stellen lassen, um für erforderliche Auszahlungen die notwendigen Behebungen - von einem gering verzinsten Girokonto - vornehmen zu können; die Klägerin habe somit stets ausreichende Blankoschecks zur Verfügung gehabt. Für das Girokonto sei in der Zeit vom 1.Jänner bis 31.Dezember 1982 eine Zinsenbelastung von 102.691 S und für das Subkonto "Bewährungshilfe Graz" in der Zeit vom 1.März bis 31.Dezember 1982 eine Zinsenbelastung von 20.338 S, insgesamt somit eine solche von 123.029 S entstanden.

Rechtlich ging die erste Instanz, soweit hier relevant, davon aus, daß der innerhalb von 30 Jahren verjährende Rückersatzanspruch der Klägerin noch nicht verjährt sei. Die Gegenforderung "Zinsenschaden" bestehe mit 123.929 S zu Recht. Die Klägerin als Geschäftsführerin des beklagten Vereins sei befähigt und vom damaligen Vorstand desselben auch dazu ermächtigt gewesen, das Barvermögen (der beklagten Partei) nach eigenem Gutdünken zu verwalten. Der Vereinsvorstand habe der Klägerin ausreichend Barschecks zur Verfügung gestellt, mit welchen die Klägerin Abhebungen von den diversen Bankkonten der beklagten Partei habe vornehmen können. Da die beklagte Partei ein auf sozialer Grundlage eingerichteter und auch darauf ausgerichteter Verein gewesen sei, sei es dessen selbstverständliche Verpflichtung gewesen, die dem Verein zugekommenen Spenden- und Subventionsgelder in einem solchen Maß anzulegen oder zu verwerten, daß daraus das Maximum geschöpft werden könne. In diesem Umfang habe daher die Klägerin als Geschäftsführerin die Verpflichtung gehabt, die dem Verein zugekommenen Spenden- und Subventionsgelder möglichst gewinnbringend anzulegen. Dem werde nicht entsprochen, wenn auf einem niedrigst verzinsten Girokonto Gelder von mehr als 2,000.000 S über Jahre hindurch liegenbleiben. Dadurch, daß die Klägerin zumindest den Betrag von 2,000.000 S nicht vom Girokonto behoben und auf ein höher verzinstes anderes Konto transferiert habe, sei der beklagten Partei ein Schaden durch Zinsenverlust entstanden. Ein Mitverschulden der beklagten Partei durch Vernachlässigung der Aufsichtspflicht liege nicht vor. Der damalige Obmann der beklagten Partei habe bei Sitzungen die Klägerin hinsichtlich der Geldgebarung befragt, jedoch keine Auskünfte erhalten. Die Klags(teil)forderung von 114.522,35 S sei erst am 9.November 1984 gegenüber der beklagten Partei fällig geworden, sodaß angesichts der dreijährigen Verjährungsfrist auch diese Gegenforderung nur dann berücksichtigt werden könne, wenn sie in den letzten drei Jahren vor dem 9.November 1984 entstanden und daher der Klagsforderung zu diesem Zeitpunkt kompensabel gegenüber gestanden sei. Es sei daher nur der Zinsenschaden pro 1982 zu berücksichtigen.

Das Berufungsgericht hob über Berufung beider Parteien das Urteil erster Instanz auf. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig. Die zweite Instanz ging von einer 30jährigen Verjährung der Klagsforderungen sowie davon aus, daß alle Schadenersatz-Gegenforderungen der beklagten Partei - bis auf die im Rekursverfahren allein noch relevante eines Zinsenschadens - nicht zu Recht bestünden. Zu dieser Gegenforderung müßten die Feststellungen ergänzt und auch darauf Bedacht genommen werden, daß die Klägerin die von der beklagten Partei behaupteten Schäden bis zu ihrer Entlassung am 24.Februar 1983 als Dienstnehmerin der beklagten Partei herbeigeführt habe und daher das DHG BGBl 1965/80 (§§ 6, 2) anzuwenden sei. Daher könnten nur die nicht verjährten Schadenersatzforderungen der beklagten Partei ab dem 9.November 1981 grundsätzlich ungeschmälert - bei Aufrechnung - berücksichtigt werden, auf die weder § 2 Abs. 1 und 2 noch § 6 DHG Anwendung fänden, also solche, die die Klägerin durch schlichte Fahrlässigkeit (weder minderer Grad des Versehens noch entschuldbare Fehlleistung) oder grobe Fahrlässigkeit oder gar vorsätzlich ausgelöst haben sollte. Der Klägerin sei es verwehrt, die angeblich mangelnde Kontrolle (Überwachung) ihrer Tätigkeit durch die seinerzeitigen Repräsentanten der beklagten Partei dieser als "Sorglosigkeit in eigener Sache" und damit anspruchsmindernd als Mitverschulden entgegenzuhalten; denn der Zweck der Kontrollverpflichtungen der Organe der beklagten Partei hätte ausschließlich darin bestanden, den Interessen der beklagten Partei zu dienen, somit sie vor Nachteilen zu bewahren, nicht aber darin, die zu kontrollierende (zu überwachende) Klägerin davor zu schützen, wegen schuldhafter Verletzungen ihrer eigenen Verpflichtungen als Dienstnehmerin gegenüber ihrem Dienstgeber von diesem in Anspruch genommen zu werden. Aufrechnungsweise komme höchstens jener Zinsenschaden der beklagten Partei in Betracht, den sie ab 9.November 1981 (drei Jahre vor erster Zahlung an Dritten) durch das von ihr behauptete angeblich schuldhafte und rechtswidrige Verhalten der Klägerin erlitten habe. Nicht der volle Zinssatz könne als Schaden angesehen werden, sondern bloß die Differenz zwischen den

erzielbaren Zinsen und jenen, die durch Anlage des Kapitals auf einem Girokonto tatsächlich erzielt worden seien. Die vom Erstgericht angenommene Schadenshöhe zum Zinsenverlust von 123.029 S sei ergänzungsbedürftig; es müßte der exakte Zinsenverlust für den Zeitraum 9.November 1981 bis 31.Dezember 1982 ebenso festgestellt werden wie - nach Erörterung mit den Parteien - die erforderlichen Tatsachen zu einem allfälligen Verschulden der Klägerin iS des DHG 1965.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs der beklagten Partei ist im Ergebnis teilweise, der der Klägerin nicht gerechtfertigt. Die Verweise beider Parteien in ihren Rechtsmitteln auf andere Schriftsätze sind unbeachtlich.

a) Zum Rekurs der beklagten Partei, die gegen die Rechtsansicht der zweiten Instanz zum Nichtbestehen aller Gegenforderungen mit Ausnahme der zum noch erörterungsbedürftigen Zinsenschaden nichts mehr vorträgt, sondern sich nur mehr gegen die Klagsforderungen wendet:

Die Klägerin war als Dienstnehmerin und Geschäftsführerin des beklagten Vereins, somit einer juristischen Person (JBl 1991, 784 mwN; Posch in Schwimann, Rz 4 zu § 26 ABGB; Koziol-Welser, Grundriß9 I 70), für zum Nutzen ihres dadurch rechtsgrundlos bereicherten, nun beklagten Dienstgebers und zum Schaden eines Dritten (Republik Österreich) vorsätzlich begangene Vermögensdelikte ex delicto schadenersatzpflichtig. Die Deliktshaftung der juristischen Person bei schuldhafter Schädigung Dritter durch ihre Organe ist im österr. Zivilrecht - anders als in § 31 BGB - nicht ausdrücklich und umfassend geregelt. Nach herrschender Lehre und neuerer Rechtsprechung haftet unter Berufung auf § 26 ABGB über die grundsätzliche Gleichstellung der juristischen mit der natürlichen Person die juristische Person für deliktisches Verhalten ihrer Organe, wobei dem Organ jeder Repräsentant, der eine leitende Stellung mit selbständigem Wirkungsbereich innehat, gleichzustellen ist ("Repräsentantenhaftung"; JBl 1991, 796; SZ 63/156 = JBl 1991, 784; JBl 1991, 580, jeweils mwN; SZ 60/49 ua; Aicher in Rummel2, Rz 26 zu § 26 ABGB; Posch aaO, Rz 26 zu § 26 ABGB; Koziol-Welser aaO 69 mwN in FN 80), soferne dies nur in Ausübung der übertragenen Tätigkeiten geschieht, somit ein sachlicher Zusammenhang zwischen der übertragenen Aufgabe und dem Delikt besteht. Die Klägerin, die ihren Dienstnehmer durch ihre Vorsatzdelikte begünstigte, war in diesem Sinne Repräsentantin der beklagten Partei. Die juristische Person und ihr deliktisch handelnder Repräsentant haften solidarisch. Der vorliegende Rechtsfall ist dadurch gekennzeichnet, daß nicht nur eine - in drei Jahren verjährende - Mithaftung der juristischen Person für den, dessen Tathandlung iS des § 1489 ABGB qualifiziert ist (ZVR 1989/87; SZ 40/40; 7 Ob 552/88 ua; Schubert in Rummel2, Rz 5 zu § 1489 ABGB mwN), zu beurteilen ist, sondern daß die juristische Person durch die Tathandlungen bereichert wurde.

Nach § 896 erster Satz ABGB ist ein Mitschuldner zur ungeteilten Hand, der die ganze Schuld aus dem Seinigen abgetragen hat, berechtigt, auch ohne geschehene Rechtsabtretung von den übrigen Ersatz, und zwar, wenn kein anderes besonderes Verhältnis unter ihnen besteht, zu gleichen Teilen zu fordern. Der den Ausgleich unter Gesamtschuldnern regelnde § 896 ABGB gilt nicht nur für vertragliche, sondern auch für gesetzliche, etwa auf einer Deliktsobligation (SZ 52/185) oder ungerechtfertigter Bereicherung (SZ 54/155) beruhende Gesamtschulden (Gamerith in Rummel2, Rz 1 zu § 896 ABGB; Apathy in Schwimann, Rz 2 zu § 888 ABGB, jeweils mwN) und besteht unabhängig davon, ob die Gesamtschuld auf gemeinsamem Rechtsgrund beruht oder nur sogenannte "unechte Solidarität" vorliegt (SZ 62/66; JBl 1987, 670; SZ 57/81 ua; Gamerith aaO, Rz 4 zu § 888 ABGB, Rz 1 zu § 896 ABGB). Das DHG BGBl 1965/80 - hier maßgeblich idF vor der Novelle BGBl 1983/169 - ist bei Beurteilung der Klagsforderungen unanwendbar, weil der Dienstnehmer den Schaden beim Dritten vorsätzlich herbeigeführt hat.

Ausgleichsansprüche von Solidarschuldnern (§§ 896, 1302 ABGB) sind nach überwiegendem Schrifttum und ständiger Rechtsprechung nicht Schadenersatzansprüche, sondern aus dem Gemeinschaftsverhältnis abgeleitete Ansprüche eigener Art, so daß die allgemeine 30jährige

Verjährungsfrist Platz greift (ZVR 1987/74; SZ 60/55 = JBl 1987, 721

= EvBl 1987/191 = RdW 1987, 256 mwN, auch zur vergleichbaren

deutschen Rechtslage; SZ 58/122 uva; Wolff in Klang2 IV 56; Mayrhofer in Ehrenzweig, Schuldrecht AT3 109; Gamerith aaO, Rz 1a, 11 zu § 896 ABGB; Schubert aaO Rz 2 zu § 1489 ABGB; vgl auch Mader in Schwimann, Rz 18 zu § 1489 ABGB und Reischauer in Rummel2, Rz 9 zu § 1302 ABGB mwN). Ob und in welchem Umfang ein Rückgriffsrecht entsteht, richtet sich primär nach dem besonderen Verhältnis unter den Mitschuldnern, das auf Vertrag oder Gesetz beruhen kann (Gamerith aaO, Rz 6 zu § 896 ABGB). Eine kürzere Verjährungsfrist gilt nur dann, wenn sich diese aus dem besonderen Innenverhältnis ergibt, so etwa bei schuldhafter Pflichtverletzung aus einem Arbeitsverhältnis, wenn die Schädigung des Dritten zugleich eine Pflichtverletzung aus dem Arbeitsvertrag mit dem mithaftenden Geschäftsherrn ist (SZ 60/55, SZ 39/82; ZAS 1967/22 mit Anm von Edlbacher ua; Mader aaO, Rz 18 zu § 1489 ABGB). Dies ist hier nicht der Fall. Es nimmt nicht der vom geschädigten Dritten belangte Dienstgeber Regreß gegen seinen Dienstnehmer (Erfüllungsgehilfen) als Schädiger, sondern der Dienstnehmer gegen den rechtsgrundlos bereicherten Dienstgeber. Macht der Solidarschuldner einen Rückgriffsanspruch nach § 896 ABGB geltend, dann kann darauf eine allenfalls für die Forderung des Gläubigers geltende kürzere Verjährungsfrist keinen Einfluß haben. Die unterschiedliche Verjährung im Verhältnis zwischen Gläubiger und Gesamtschuldner einerseits und zwischen den Gesamtschuldnern andererseits rechtfertigt, sofern nicht zwischen den Solidarschuldnern ein besonderes, eine kürzere Verjährungsfrist auslösendes Verhältnis besteht, keine sinngemäße Anwendung kürzerer Verjährungsbestimmungen, weil dem Argument der Vermeidung von Beweisschwierigkeiten im Verhältnis zwischen den Solidarschuldnern nicht die gleiche Bedeutung zukommt und hinsichtlich der Ausgleichsquoten mangels eines besonderen Verhältnisses ohnehin eine gesetzliche Regelung besteht (SZ 60/55).

Weil hier ein besonderes Verhältnis fehlt, das eine Zuordnung des Rückgriffsanspruches zu besonderen, kürzere Verjährungsfristen anordnenden Vorschriften erlaubt, bleibt es bei der allgemeinen Verjährungsfrist des § 1479 ABGB (Gamerith aaO, Rz 11 zu § 896 ABGB). Der Klägerin steht somit gegen die beklagte Partei ein unverjährter Rückgriffsanspruch nach § 896 ABGB zu, weil sie die ganze Schuld aus eigenen Mitteln abgetragen hat und durch ihre Vermögensdelikte ausschließlich die beklagte Partei rechtsgrundlos bereichert wurde. Damit liegt aber ein "anderes besonderes Verhältnis" iS des § 896 ABGB vor, worunter nicht nur der höhere Grad des Verschuldens eines Mitschuldners zu verstehen ist, sondern jede besondere Rechtsbeziehung zwischen den Mitschuldnern (Gamerith aaO, Rz 6 zu § 896 ABGB mwN).

Die Klägerin hat daher gegenüber der durch ihre Tathandlungen bereicherten beklagten Partei den noch nicht verjährten Anspruch auf gänzliche Erstattung der von ihr an den geschädigten Dritten geleisteten Beträge von 114.522,35 S und 482.892,77 S, aber mangels festgestellter Einforderung oder auch nur Ermahnung durch den geschädigten Dritten gegenüber der beklagten Partei keinen Anspruch auf die geleisteten Verzugszinsen von 65.000 S, weil bei einem derartigen Solidarschuldverhältnis der Leistungsverzug, das Verschulden des Verpflichteten sowie auch die Mahnung lediglich subjektiv gelten (SZ 62/66, SZ 57/120, jeweils mwN ua; Gamerith aaO, Rz 2 zu § 894 ABGB; Apathy in Schwimann, Rz 4 zu § 896 ABGB; Mayrhofer aaO 100). Allerdings hat die Klägerin vorgebracht (ON 11 AS 76), diese Zahlungsverpflichtung sei von der beklagten Partei als Nebenintervenientin zu AZ 6 Cg 67/89 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz ausdrücklich anerkannt worden. Zu diesem Anerkenntnis fehlen ebenso Feststellungen wie dazu, ob der geschädigte Dritte den beklagten, rechtsgrundlos bereicherten Verein zur Rückzahlung aufforderte (vgl dazu Beilagen C, E). Auch diese Feststellungen werden im fortzusetzenden Verfahren vor dem Erstgericht nachzutragen sein.

b) Zum Rekurs der Klägerin:

Vor Behandlung des von der Klägerin für den behaupteten Zinsenschaden des beklagten Vereins bestrittenen Verschuldens und behaupteten Mitverschuldens der beklagten Partei infolge mangelnder Kontrolle ist auf die Rechtswidrigkeit der klägerischen Unterlassung (fehlende günstige Anlegung der Vereinsgelder) einzugehen. Die Klägerin war nicht Vorstandsmitglied des beklagten Vereins und damit Organ iS des § 7 der Statuten, sondern Geschäftsführerin. Über die Rechte und Pflichten einer geschäftsführenden Repräsentantin sagt das VerG nichts aus; auch die aktenkundigen Vereinsstatuten enthalten hier dazu nichts. Dennoch sind auch geschäftsführende Repräsentanten eines ideellen Vereins im allgemeinen wie in Ausübung der wirtschaftlichen Vereinstätigkeit verpflichtet, nach § 1009 ABGB die ihnen aufgetragenen Geschäfte ihrem Versprechen und der erhaltenen Vollmacht gemäß emsig und redlich zu besorgen und allen aus dem Geschäfte entspringenden Nutzen dem Verein zu überlassen (Korinek-Krejci, Der Verein als Unternehmer 88). Weisungen des Vorstands der beklagten Partei an die Klägerin, das Barvermögen bestmöglich anzulegen, stehen nicht fest; es fehlen auch jedwede Beweisergebnisse dazu, daß etwa nur gesprächsweise Andeutungen des Vorstands gegenüber der Klägerin in dieser Richtung gefallen wären. Somit bleibt nur die Frage nach einem schlüssigen Auftrag des Vereins an seine Geschäftsführerin, sich auch um die bestmögliche Anlage der Vereinsgelder anzunehmen. Nun war zwar die Klägerin in Ansehung der Konten des Vereins nicht zeichnungsberechtigt, hat aber ungeachtet dessen darüber verfügen können und hat auch verfügt. Da durch viele Jahre hindurch ausschließlich die Klägerin um alle wirtschaftlichen Angelegenheiten des ideellen Vereins besorgt war, ist nach der Natur der ihr übertragenen Geschäftsbesorgung davon auch die Verpflichtung zu bestmöglicher Anlage der Gelder des Vereins umfaßt, somit von einem schlüssig "aufgetragenen" Geschäft iS des § 1009 ABGB und damit von einer entsprechenden rechtlichen Verpflichtung der Klägerin auszugehen. Ob die Klägerin ein Verschulden trifft, wird das von der zweiten Instanz angeordnete ergänzende Beweisverfahren ergeben. Hält das Berufungsgericht, von einer zutreffenden Rechtsansicht ausgehend, das Beweisverfahren und die Sachverhaltsfeststellungen - hier zum Verschulden der Klägerin und zur Höhe des Schadens der beklagten Partei - noch für ergänzungsbedürftig, so kann der Oberste Gerichtshof als reine Rechtsinstanz dem nicht entgegentreten (EFSlg 64.162 uva). Erst nach Vorliegen der erforderlichen Feststellungen werden sich diese Fragen ausreichend verläßlich beurteilen lassen; zum Mitverschulden iS des § 1304 ABGB der beklagten juristischen Person wegen (behaupteter) unterlassener Kontrolle der klagenden vormaligen Geschäftsführerin wird auf die zutreffenden Ausführungen der zweiten Instanz verwiesen. Wenn neben der Klägerin auch ein Vereinsorgan pflichtwidrig, etwa durch mangelnde Überwachung der schadenersatzpflichtigen Geschäftsführerin, handelte, so würde dies im übrigen nur zu einer gesamtschuldnerischen Haftung der Klägerin und des entsprechenden Vereinsorgans gegenüber dem Verein und nicht etwa zu einer Kürzung des Ersatzanspruches nach § 1304 ABGB führen (vgl BGH NJW 1983, 1856; Grunsky in Münchener Kommentar2, Rz 31 zu § 254 BGB).

Letztlich wendet sich die Klägerin dagegen, daß die zweite Instanz kein Teilurteil gefällt habe. Anders als die Erlassung eines Teilurteiles, die im Rechtsmittelweg bekämpft werden kann, sofern nicht bloß die Zweckmäßigeit einer solchen Entscheidung, sondern ihre Zulässigkeit (§§ 391 Abs. 3, 394 Abs. 2 ZPO) zu beurteilen ist, wird in ständiger Rechtsprechung die Verweigerung eines Teilurteiles - wie hier - als eine den Bestimmungen der §§ 188 f ZPO zu unterstellende gemäß § 192 Abs.2 ZPO jeder Anfechtung entzogene Ermessensentscheidung prozeßleitender Natur gewertet, einerlei, ob die Erlassung des Teilurteiles vom Gericht erster oder zweiter Instanz abgelehnt wurde und aus welchen Gründen dies geschah (SZ 61/8, SZ 56/150; RZ 1982/4 uva).

Demgemäß ist spruchgemäß zu entscheiden. Der Kostenvorbehalt beruht auf §§ 52, 50 ZPO.

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