OGH 5Ob29/74; 5Ob28/75; 5Ob35/77; 5Ob8/79; 5Ob8/80; 5Ob27/81; 5Ob4/82; 5Ob7/82; 5Ob56/85; 5Ob79/85; 5Ob145/86; 5Ob162/86; 5Ob5/88; 5Ob35/88; 5Ob2/89; 5Ob15/89; 5Ob116/89; 5Ob24/90; 5Ob45/90; 5Ob55/90; 5Ob1003/91; 5Ob39/91; 5Ob34/92; 5Ob1024/92; 5Ob153/92; 5Ob115/92; 5Ob141/94; 5Ob1003/96; 5Ob2084/96y; 5Ob2249/96p; 5Ob2299/96s; 5Ob281/98d; 5Ob122/99y; 5Ob135/99k; 5Ob195/99h; 5Ob13/00y; 5Ob278/99i; 5Ob223/00f; 5Ob105/00b; 5Ob234/00y; 5Ob317/00d; 5Ob316/00g; 5Ob219/01v; 5Ob67/02t; 5Ob166/02a; 5Ob10/03m; 5Ob170/03s; 5Ob189/03k; 5Ob158/03a; 5Ob195/04v; 5Ob292/04h; 5Ob5/06f; 5Ob187/06w; 5Ob130/07i; 5Ob255/07x; 5Ob292/07p; 5Ob74/08f; 5Ob82/08g; 5Ob102/08y; 5Ob227/08f; 5Ob172/08t; 5Ob184/08g; 5Ob251/08k; 5Ob214/09w; 5Ob141/09k; 5Ob258/09s; 3Ob78/10g; 5Ob15/10g; 5Ob203/10d; 5Ob190/10t; 5Ob6/11k; 5Ob171/10y; 5Ob89/11s; 5Ob107/11p; 5Ob106/11s; 5Ob72/12t; 5Ob32/12k; 5Ob54/12w; 5Ob240/12y; 5Ob64/13t; 5Ob109/13k; 5Ob113/13y; 5Ob206/13z; 5Ob235/13i; 5Ob21/14w; 5Ob74/14i; 5Ob39/14t; 5Ob192/14t; 5Ob227/14i; 5Ob17/15h; 5Ob82/15t; 5Ob95/15d; 5Ob193/15s; 5Ob172/15b; 5Ob92/15p; 5Ob179/15g; 5Ob181/15a; 5Ob8/16m; 5Ob47/16x; 5Ob141/16w; 5Ob125/17v; 5Ob19/18g; 5Ob35/18k; 5Ob77/19p; 5Ob111/19p; 5Ob160/19v; 5Ob142/20y; 5Ob113/21k; 5Ob72/21f; 5Ob113/22m; 5Ob10/23s; 5Nc12/23v; 5Ob106/24k (RS0060878)

OGH5Ob29/74; 5Ob28/75; 5Ob35/77; 5Ob8/79; 5Ob8/80; 5Ob27/81; 5Ob4/82; 5Ob7/82; 5Ob56/85; 5Ob79/85; 5Ob145/86; 5Ob162/86; 5Ob5/88; 5Ob35/88; 5Ob2/89; 5Ob15/89; 5Ob116/89; 5Ob24/90; 5Ob45/90; 5Ob55/90; 5Ob1003/91; 5Ob39/91; 5Ob34/92; 5Ob1024/92; 5Ob153/92; 5Ob115/92; 5Ob141/94; 5Ob1003/96; 5Ob2084/96y; 5Ob2249/96p; 5Ob2299/96s; 5Ob281/98d; 5Ob122/99y; 5Ob135/99k; 5Ob195/99h; 5Ob13/00y; 5Ob278/99i; 5Ob223/00f; 5Ob105/00b; 5Ob234/00y; 5Ob317/00d; 5Ob316/00g; 5Ob219/01v; 5Ob67/02t; 5Ob166/02a; 5Ob10/03m; 5Ob170/03s; 5Ob189/03k; 5Ob158/03a; 5Ob195/04v; 5Ob292/04h; 5Ob5/06f; 5Ob187/06w; 5Ob130/07i; 5Ob255/07x; 5Ob292/07p; 5Ob74/08f; 5Ob82/08g; 5Ob102/08y; 5Ob227/08f; 5Ob172/08t; 5Ob184/08g; 5Ob251/08k; 5Ob214/09w; 5Ob141/09k; 5Ob258/09s; 3Ob78/10g; 5Ob15/10g; 5Ob203/10d; 5Ob190/10t; 5Ob6/11k; 5Ob171/10y; 5Ob89/11s; 5Ob107/11p; 5Ob106/11s; 5Ob72/12t; 5Ob32/12k; 5Ob54/12w; 5Ob240/12y; 5Ob64/13t; 5Ob109/13k; 5Ob113/13y; 5Ob206/13z; 5Ob235/13i; 5Ob21/14w; 5Ob74/14i; 5Ob39/14t; 5Ob192/14t; 5Ob227/14i; 5Ob17/15h; 5Ob82/15t; 5Ob95/15d; 5Ob193/15s; 5Ob172/15b; 5Ob92/15p; 5Ob179/15g; 5Ob181/15a; 5Ob8/16m; 5Ob47/16x; 5Ob141/16w; 5Ob125/17v; 5Ob19/18g; 5Ob35/18k; 5Ob77/19p; 5Ob111/19p; 5Ob160/19v; 5Ob142/20y; 5Ob113/21k; 5Ob72/21f; 5Ob113/22m; 5Ob10/23s; 5Nc12/23v; 5Ob106/24k4.7.2024

Rechtssatz

Gemäß § 94 Abs 1 GBG hat das Grundbuchsgericht das Ansuchen und dessen Beilagen einer genauen Prüfung zu unterziehen. Es darf eine grundbücherliche Eintragung unter anderem nur dann bewilligen, wenn das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden begründet erscheint (§ 94 Abs 1 Z 3 GBG). Das Ansuchen kann somit nur dann bewilligt werden, wenn der Urkundeninhalt ein derartiger ist, dass er nicht nur in formaler Beziehung unbedenklich erscheint, sondern auch bezüglich der materiell-rechtlichen Frage irgendwelche Zweifel nicht aufkommen lässt.

Normen

GBG §94 Abs1
GBG §94 Abs1 Z3

5 Ob 29/74OGH15.05.1974

Veröff: RPflSlgG 1517

5 Ob 28/75OGH18.03.1975

Beisatz: Daher zu prüfen, ob die Bestellung einer Reallast nicht der Umgehung der Pfandvorschriften dienen soll. (T1) <br/>Veröff: EvBl 1976/13 S 20 = NZ 1976,95

5 Ob 35/77OGH10.01.1978

nur: Gemäß § 94 Abs 1 GBG hat das Grundbuchsgericht das Ansuchen und dessen Beilagen einer genauen Prüfung zu unterziehen. Es darf eine grundbücherliche Eintragung unter anderem nur dann bewilligen, wenn das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden begründet erscheint (§ 94 Abs 1 Z 3 GBG). (T2)<br/>Beisatz: Es handelt sich um eine Sachentscheidung, wenn das Grundbuchsansuchen nicht positiv erledigt wird, weil das Gericht der Ansicht ist, dass die nach § 94 Abs 1 Z 3 und 4 GBG erforderlichen Urkunden nicht vorliegen. (T3)

5 Ob 8/79OGH24.04.1979

Beisatz: Der streng formelle Charakter des Grundbuchsrechts verbietet es dem Grundbuchsgericht, eine grundbücherliche Eintragung bloß auf Grund von Schlussfolgerungen aus vorliegenden Urkunden zu bewilligen. (T4) <br/>Veröff: NZ 1980,56

5 Ob 8/80OGH06.05.1980

nur: Das Ansuchen kann somit nur dann bewilligt werden, wenn der Urkundeninhalt ein derartiger ist, dass er nicht nur in formaler Beziehung unbedenklich erscheint, sondern auch bezüglich der materiell-rechtlichen Frage irgendwelche Zweifel nicht aufkommen lässt. (T5)<br/>Beis wie T4

5 Ob 27/81OGH20.10.1981

Vgl auch; Beisatz: Nachweis des behaupteten eingeschränkten Umfangs eines der Eintragung entgegenstehenden Vorkaufsrechts. (T6)

5 Ob 4/82OGH02.03.1982

Beisatz: Die Klärung gegründeter Bedenken und Zweifel im Sinne des § 94 Abs 1 Z 2 oder 3 GBG ist dem Rechtsweg überlassen. (T7) <br/>Veröff: JBl 1984,315

5 Ob 7/82OGH22.06.1982

Vgl auch; Beisatz: Umstände, die sich urkundlich nicht dartun lassen, müssen auf dem Rechtsweg geklärt werden. (T8) <br/>Veröff: SZ 55/91 = MietSlg 34531(22)

5 Ob 56/85OGH10.09.1985

Beis wie T4; Veröff: NZ 1986,41

5 Ob 79/85OGH01.10.1985

nur T5; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Zweifel, ob zur Rechtswirksamkeit eines Kaufvertrages nach dessen Inhalt die Genehmigung des Konkursgerichtes erforderlich ist. (T9)

5 Ob 145/86OGH21.10.1986

Auch; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Das Vorliegen eines Schenkungswillens. (T10) <br/>Veröff: SZ 59/174 = NZ 1987,161 (Hofmeister)

5 Ob 162/86OGH04.11.1986

Beisatz: Bleibt über das Grundbuchsansuchen kein Zweifel und ist eine Auslassung so offenkundig und von jedermann sofort erkennbar, hindert dies die Bewilligung nicht. (T11) <br/>Veröff: NZ 1987, 105 (hiezu Hofmeister, 109)

5 Ob 5/88OGH09.02.1988
5 Ob 35/88OGH19.04.1988

nur T5; Veröff: NZ 1988,289 (Anmerkung von Hofmeister)

5 Ob 2/89OGH24.01.1989

Veröff: NZ 1989,162 (Anmerkung von Hofmeister)

5 Ob 15/89OGH21.02.1989

Veröff: NZ 1989,226 (Hofmeister)

5 Ob 116/89OGH21.11.1989

nur T5

5 Ob 24/90OGH29.05.1990

Beisatz: Bleibt zweifelhaft, ob es sich nicht doch um einem landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betrieb gewidmete Grundstücke handelt und daher das Rechtsgeschäft der Genehmigung durch die Grundverkehrskommission bedarf kann dies nicht durch das Grundbuchsgericht selbst, bei dem ein reines Urkundenverfahren stattfinden, beseitigt werden, sondern nur durch von den Antragstellern beizubringende Urkunden. (T12)

5 Ob 45/90OGH26.06.1990

Beis wie T4; Beisatz: Hier: Einräumung eines lebenslänglichen alleinigen Nutzungsrechtes und Wohnrechtes an Haus samt Garten ohne nähere Spezifizierung. (T13)

5 Ob 55/90OGH09.10.1990

Beis wie T4

5 Ob 1003/91OGH29.01.1991

Beis wie T4

5 Ob 39/91OGH11.06.1991

Beis wie T4; Veröff: SZ 64/74 = NZ 1991,320 (Hofmeister, 323)

5 Ob 34/92OGH24.03.1992

Veröff: NZ 1993,19 (Hofmeister, 22)

5 Ob 1024/92OGH01.09.1992

nur T5

5 Ob 153/92OGH15.12.1992

nur T5; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Es stellt ein Eintragungshindernis dar, wenn die Einräumung des Rechtes in der Urkunde von Umständen abhängig gemacht wird, die der Urkunde selbst nicht zu entnehmen sind. (T14) <br/>Veröff: ÖBA 1993,570 (Hoyer) = NZ 1993,241 (Hofmeister, 243)

5 Ob 115/92OGH29.09.1992

Veröff: SZ 65/123

5 Ob 141/94OGH13.12.1994

Auch; Beis wie T10

5 Ob 1003/96OGH16.01.1996

Auch; Beisatz: Fragen bezüglich eines Rücktritts des Masseverwalters von einer geschlossenen Vereinbarung und der Bindung an eine seinerzeitige Treuhandabwicklung sind im Grundbuchsverfahren nicht zu untersuchen. (T15)

5 Ob 2084/96yOGH30.04.1996

Vgl auch; Beisatz: Im Grundbuchsverfahren kann ein vom Urkundenwortlaut abweichender Parteiwille nicht ermittelt werden. (T16)

5 Ob 2249/96pOGH24.09.1996

Vgl auch; nur T2; Beisatz: Das bei einem Schenkungsvertrag unabdingbar notwendige Einverständnis der Vertragspartner über die (teilweise) Unentgeltlichkeit der beabsichtigten Vermögensverschiebung kann im Grundbuchsverfahren nur dann angenommen werden, wenn es sich aus den beigebrachten Urkunden ergibt. (T17)<br/>Beisatz: Kein ausreichender Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Schenkungswillens gegeben; es ist daher von einem entgeltlichen Rechtsgeschäft auf den Todesfall auszugehen. (T18)

5 Ob 2299/96sOGH27.05.1997

Auch; nur T2; Beisatz: Die Beweislast für das Vorliegen einer "anderen Veräußerungsart" gemäß § 1078 ABGB trifft den Antragsteller (infolge der allgemeinen Beweislastverteilung sowie der Beweisnähe), weil über die wertbestimmenden Kriterien von Leistung und Gegenleistung nur die Vertragsteile Aufschluss geben können. (T19)

5 Ob 281/98dOGH10.11.1998

nur T5

5 Ob 122/99yOGH23.04.1999
5 Ob 135/99kOGH11.05.1999

Auch; Beisatz: Das einzutragende Recht muss aus den Urkunden selbst hervorgehen, es reicht nicht aus, wenn es bloß aus Folgerungen erschlossen werden kann (NZ 1990/192; NZ 1993/250 = WoBl 1993, 79; NZ 1998/306). (T20)

5 Ob 195/99hOGH13.07.1999
5 Ob 13/00yOGH15.02.2000

nur T5

5 Ob 278/99iOGH16.05.2000

Auch; Beis wie T4; nur T5; Beis wie T16; Beis wie T20

5 Ob 223/00fOGH26.09.2000

nur T5

5 Ob 105/00bOGH24.10.2000

Beis wie T20

5 Ob 234/00yOGH11.10.2000

Auch; Beis wie T7; Beisatz: Eine ergänzende oder gar vom Wortsinn der vorgelegten Grundbuchsurkunde abweichende Auslegung rechtsgeschäftlicher Erklärungen ist dem Grundbuchsrichter verwehrt. (T21)<br/>Beisatz: Hier: Verzicht auf das Vorkaufsrecht durch den Vorkaufsberechtigten auf Grund von Nachträgen zum Kaufvertrag. (T22)

5 Ob 317/00dOGH16.01.2001

Auch; Beis wie T21; Veröff: SZ 74/7

5 Ob 316/00gOGH30.01.2001
5 Ob 219/01vOGH27.09.2001

Beis wie T21

5 Ob 67/02tOGH14.05.2002

Beisatz: Eine Berücksichtigung von Umständen, die erst außerhalb des Urkundeninhalts liegende Tatsachen durch eine bestimmte Auslegung ergeben, sowie eine Bedachtnahme auf einen nicht urkundlich erwiesenen, sondern allenfalls zu erschließenden Willen der Vertragsteile kommt nicht in Betracht. (T23)

5 Ob 166/02aOGH27.08.2002

Vgl auch; nur T5; Beisatz: Die Auslegung zweifelhafter Vertragsbestimmungen ist dem Grundbuchsgericht verwehrt. (T24)

5 Ob 10/03mOGH11.03.2003

Vgl auch; Beisatz: Eine Auslegung, die wertend zwischen mehreren vernünftig in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten abwägt, ist dem Grundbuchsgericht verwehrt. (T25)

5 Ob 170/03sOGH09.09.2003

Vgl auch; Beis ähnlich wie T21; Beisatz: Hier: Auslegung der Einantwortungsurkunde. (T26)

5 Ob 189/03kOGH07.10.2003

Vgl auch; Beisatz: Die eingeschränkte richterliche Kognition in Grundbuchsachen schließt zwar die Entscheidung von Zweifelsfragen bei der Auslegung von Urkunden oder Anträgen aus, nicht jedoch den logischen Schluss auf das nach juristischer Wertung einzig mögliche Ergebnis. (T27)

5 Ob 158/03aOGH09.09.2003

Vgl auch; Beisatz: Das Grundbuchgericht darf eine grundbücherliche Eintragung nur bewilligen, wenn die Urkunden auch den landesgesetzlichen Bestimmungen über den Grundverkehr entsprechen. (T28)<br/>Veröff: SZ 2003/101

5 Ob 195/04vOGH28.09.2004

Beisatz: Die Frage der Gutgläubigkeit des Erwerbs ist keinesfalls eine bei der Bewilligung eines Grundbuchsgesuchs zu überprüfende Voraussetzung. (T29)

5 Ob 292/04hOGH28.02.2005

Beisatz: Besteht zwischen dem beurkundenden Notar/Substitut und einer Partei des Kaufvertrages Namensgleichheit, so kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die vorgelegten Notariatsurkunden nicht die Kraft öffentlicher Urkunde haben, weil die Vermutung naheliegt, dass in Sachen einer in § 33 Abs 1 NO genannten Person Amtshandlungen vorgenommen wurden. Ein derartiger Zweifel besteht nur dann nicht, wenn der Notar bei Namensgleichheit ausdrücklich erklärt, dass er mit der gleichnamigen Person in keiner Beziehung im Sinn des § 33 Abs 1 NO steht. (T30)

5 Ob 5/06fOGH24.01.2006

Beis wie T16; Beis wie T21; Beis wie T23; Beisatz: Bei einem als solchen bezeichneten Kaufvertrag, der die Erklärung der Parteien enthält, mehrere Anteile um einen bestimmten Gesamtkaufpreis kaufen/verkaufen zu wollen, kann mangels irgendeinem Anhaltspunkt in der Urkunde selbst nicht auf einen Schenkungswillen geschlossen werden. (T31)<br/>Veröff: SZ 2006/3

5 Ob 187/06wOGH29.08.2006

nur T5; Beisatz: Um in materiellrechtlicher Hinsicht am Zustandekommen eines Kaufvertrages keine Zweifel aufkommen zu lassen, bedarf es des urkundlichen Nachweises einer Einigung der Parteien über Kaufgegenstand und Preis, der in einer bestimmten oder bestimmbaren Gegenleistung bestehen kann. (T32)

5 Ob 130/07iOGH13.07.2007

Beis wie T16; Beis wie T21; Veröff: SZ 2007/114

5 Ob 255/07xOGH11.12.2007

Auch; Beis ähnlich wie T24; Beisatz: Hier: Eine Auslegung zu finden, die eine unklare „Bedingung" sinnvoll erscheinen lässt, ist nicht Aufgabe des Grundbuchgerichts. (T33)<br/>Veröff: SZ 2007/195

5 Ob 292/07pOGH04.03.2008

Vgl auch; Beis wie T27; Beisatz: Das bedeutet, dass ein Grundbuchantrag nur dann abgewiesen werden muss, wenn die Gefahr einer Verwechslung des Eintragungsobjekts oder einer Fehlinterpretation des Begehrens gegeben ist. (T34)

5 Ob 74/08fOGH03.06.2008

Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Anmerkung der Übertragung des Rechts auf Wohnungseigentumseinräumung im Sinn des § 40 Abs 2 Satz 4 WEG 2002 erfordert den zweifelsfreien Nachweis der Übertragung auch der betreffenden Anwartschaftsrechte als materielle Voraussetzung. (T35)

5 Ob 82/08gOGH14.07.2008

Vgl auch; Beis wie T21; Beisatz: Das hindert den Grundbuchsrichter zwar nicht daran, aus Urkunden unmittelbare logische Schlussfolgerungen zu ziehen; in Spekulationen oder gar Beweisaufnahmen darüber, wie eine beurkundete Erklärung tatsächlich gewollt war, hat sich der Grundbuchsrichter aber nicht einzulassen. (T36)<br/>Beisatz: Diese Einschränkung der grundbuchsrichterlichen Kognitionsmöglichkeit und -befugnis gilt allerdings für jeden Aspekt der Prüfung eines Eintragungsbegehrens, also auch für die Wahrnehmung von Eintragungshindernissen (so schon 5 Ob 234/00y). (T37)<br/>Bem: Hier: Annahme eines Eintragungshindernisses (Kollision von Wohnungsgebrauchsrechten) aufgrund einer dem klaren und eindeutigen Wortlaut diametral widersprechenden Auslegung der Urkunde durch die Vorinstanzen. (T38)

5 Ob 102/08yOGH26.08.2008

Auch; Beisatz: Aus außervertraglichen Umständen abgeleiteten Bedenken in Richtung der Sittenwidrigkeit eines Vertrags kann im grundbuchrechtlichen Urkundenverfahren nicht nachgegangen werden. (T39)

5 Ob 227/08fOGH21.10.2008

Auch; Beisatz: Wenn auch § 32 Abs 1 lit a GBG die genaue Angabe der Liegenschaft, auf der die Einverleibung erfolgen soll, nur für Privaturkunden fordert und § 33 Abs 1 lit a GBG diese Erfordernisse nur für Rechtsgeschäfte vor einer öffentlichen Behörde oder einem Notar statuiert, muss doch jedenfalls nach § 94 Abs 1 Z 3 GBG das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunde begründet erscheinen. Enthält also eine Amtsbestätigung nach § 182 Abs 3 AußStrG keine genaue Angabe der Liegenschaft, auf der eine Einverleibung erfolgen soll, vermag die Urkunde das Begehren auf Einverleibung auf einer bestimmten Liegenschaft nicht zu begründen. (T40)<br/>Beisatz: Anders läge der Fall nur, wenn die Amtsbestätigung auf eine weitere Urkunde Bezug nähme, die die Voraussetzungen des § 32 GBG aufweist und in grundbuchsfähiger Form vorgelegt wird. (T41)

5 Ob 172/08tOGH25.11.2008

Vgl; Beisatz: Das Grundbuchsgericht hat sich bei der Prüfung eines Gesuchs auf die Auslegung des Wortlauts eines Vertrags zu beschränken. (T42)<br/>Veröff: SZ 2008/175

5 Ob 184/08gOGH09.12.2008

Auch; Beisatz: Kann allein aus Wortlaut und Regelungsgehalt der Urkunde nicht einmal das auf diesen Vertrag anzuwendende Recht mit letzter Sicherheit ermittelt werden, schließt dies allein schon die materielle Prüfung seiner Tauglichkeit als Eintragungsgrundlage aus und muss Bedenken über das Vorliegen der Voraussetzung des § 94 Abs 1 Z 3 GBG begründen. (T43)<br/>Beisatz: Hat der Antragsteller die schriftliche Pfandbestellungsurkunde erst rund 16 Jahre nach der Liegenschaftseigentümerin unterfertigt, ist es jedenfalls zweifelhaft, dass dies im Lichte des § 862 ABGB wirksam gewesen sein könnte. (T44)

5 Ob 251/08kOGH03.03.2009

Beis wie T21; Beis wie T25; Beis wie T27; Beis wie T36; Beis wie T37

5 Ob 214/09wOGH13.10.2009

nur T5; Veröff: SZ 2009/140

5 Ob 141/09kOGH10.11.2009

nur T2; Beis wie T16; Beis wie T42; Beis ähnlich wie T36; Beisatz: Es sind nicht komplizierte Erwägungen tatsächlicher und rechtlicher Natur anzustellen, um den wahren Willen der Vertragsteile zu ergründen. (T45)

5 Ob 258/09sOGH11.02.2010

Auch

3 Ob 78/10gOGH26.05.2010

Auch

5 Ob 15/10gOGH22.06.2010

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Rechenoperationen. (T46)

5 Ob 203/10dOGH16.11.2010

Vgl auch; Beisatz: Für die Schaffung der Eintragungsgrundlagen durch ein „unaufwendiges Beweisverfahren“ fehlt im Grundbuchsverfahren als einem reinen Urkundenverfahren jede gesetzliche Grundlage. (T47)

5 Ob 190/10tOGH24.01.2011

Vgl; Auch Beis wie T4; Auch Beis wie T20; Auch Beis wie T45

5 Ob 6/11kOGH09.02.2011

Vgl auch; Beis ähnlich wie T20; Beis ähnlich wie T21; Beis ähnlich wie T42

5 Ob 171/10yOGH09.02.2011

Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Interpretation einer Generalklausel. (T48)

5 Ob 89/11sOGH26.05.2011

Auch; Beis wie T41

5 Ob 107/11pOGH07.06.2011

Auch; Beis wie T4; Beis wie T26; Beisatz: Hier: Interpretation eines nicht § 178 Abs 2 Z 2 AußStrG entsprechenden Einantwortungsbeschlusses. (T49)

5 Ob 106/11sOGH07.07.2011

Beis ähnlich wie T27; Beis ähnlich wie T36, Beis ähnlich wie T37

5 Ob 72/12tOGH24.04.2012

Auch; Beis auch wie T25

5 Ob 32/12kOGH20.03.2012

Auch; Beisatz: Hier: Fehlende Rechtskraftbestätigung auf einer Bestätigung nach § 25a Abs 2 TGVG. (T50)

5 Ob 54/12wOGH04.07.2012

Auch; Beis auch wie T27; Beis auch wie T37

5 Ob 240/12yOGH24.01.2013

Auch; nur T5; Auch Beis wie T27

5 Ob 64/13tOGH16.05.2013
5 Ob 109/13kOGH20.06.2013

nur T2; Auch Beis wie T25

5 Ob 113/13yOGH20.09.2013

nur T5; Beis wie T4

5 Ob 206/13zOGH27.11.2013

Vgl auch; Beis wie T14; Beis wie T23; Beis ähnlich wie T27

5 Ob 235/13iOGH21.01.2014

Vgl auch; Beisatz: Das bei einem (gemischten) Schenkungsvertrag unabdingbar notwendige Einverständnis der Vertragsparteien über die (teilweise) Unentgeltlichkeit der beabsichtigten Vermögensverschiebung kann im Grundbuchsverfahren nur dann angenommen werden, wenn es sich aus den beigebrachten Urkunden ergibt. (T51)

5 Ob 21/14wOGH20.05.2014

Auch

5 Ob 74/14iOGH25.07.2014

Auch; Beis wie T23

5 Ob 39/14tOGH04.09.2014

Vgl; Beis wie T18; Veröff: SZ 2014/75

5 Ob 192/14tOGH16.12.2014

Auch; Beis wie T23

5 Ob 227/14iOGH24.03.2015

Vgl auch; Beis wie T42

5 Ob 17/15hOGH19.06.2015

Auch

5 Ob 82/15tOGH19.06.2015

Vgl auch; Beis wie T16; Beis wie T36

5 Ob 95/15dOGH25.08.2015

Vgl auch; Beisatz: Das aus einem Zivilrechtsstreit resultierende, gegen die im Grundbuchsverfahren einschreitende Antragstellerin gerichtete Verbot nach § 382 Abs 1 Z 5 EO, die Rechtfertigung des Eigentumsrechts vornehmen zu lassen, das zum Zeitpunkt der Gesuchseinbringung nach der Aktenlage mangels Zustellung überdies noch nicht wirksam war, begründet keine Bedenken im Sinn des § 94 Abs 1 Z 2 1. Fall GBG. (T52)

5 Ob 193/15sOGH25.09.2015

Vgl auch; Beis wie T4

5 Ob 172/15bOGH25.09.2015

Beisatz: Zweifel an einer tatsächlichen Übergabe können bestehen, wenn sich die Geschenkgeber ausdrücklich vorbehalten, an der geschenkten aber weiter benützten Eigentumswohnung sowie an allgemeinen Teilen nach Gutdünken bauliche Veränderungen vornehmen zu können, somit in ihrer Stellung in tatsächlicher Hinsicht keine wesentliche Veränderung erkennbar ist. (T53)

5 Ob 92/15pOGH25.09.2015

Auch

5 Ob 179/15gOGH25.09.2015

Auch; Beis wie T18

5 Ob 181/15aOGH30.10.2015

Auch; Beis wie T36

5 Ob 8/16mOGH25.01.2016

nur T5

5 Ob 47/16xOGH25.08.2016

Vgl auch

5 Ob 141/16wOGH04.05.2017

Beisatz: Das Grundbuchsgericht hat auch die Wohnungseigentumstauglichkeit eines Objekts, bei dem die Einverleibung des Wohnungseigentums beantragt wird, selbständig zu prüfen. (T54)

5 Ob 125/17vOGH29.08.2017

Auch; Beis wie T54

5 Ob 19/18gOGH13.03.2018

Beisatz: Ob die dem Grundbuchsgesuch angeschlossenen Urkunden im Lichte des § 94 Abs 1 Z 3 GBG zu Zweifeln Anlass geben, ist eine Frage des Einzelfalls, die nur dann eine erhebliche Rechtsfrage begründen könnte, wenn dem Rekursgericht eine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen ist. (T55)

5 Ob 35/18kOGH15.05.2018

Veröff: SZ 2018/36

5 Ob 77/19pOGH31.07.2019
5 Ob 111/19pOGH24.09.2019
5 Ob 160/19vOGH22.10.2019

Beis wie T55

5 Ob 142/20yOGH25.01.2021

Vgl; Beis wie T55

5 Ob 113/21kOGH15.07.2021

Beis wie T16; Beis wie T21

5 Ob 72/21fOGH30.11.2021

Beis wie T4; Beis wie T23

5 Ob 113/22mOGH29.08.2022

Beis wie T4

5 Ob 10/23sOGH30.03.2023

Beisatz wie T55

5 Nc 12/23vOGH24.07.2023
5 Ob 106/24kOGH04.07.2024

Beisatz: Beisatz: Hier: Nachweis der Widmung zum Gemeingebrauch (T56)

Dokumentnummer

JJR_19740515_OGH0002_0050OB00029_7400000_003

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