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Es liegt ein Eintragungshindernis vor, wenn die Einräumung des Rechts in der Urkunde von Umständen abhängig gemacht ist, die der Urkunde selbst nicht zu entnehmen sind.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenUniv.-Prof. Dr. Hans HoyerÖBA 1993/395ÖBA 1993, 570 Heft 7 v. 1.7.1993

§§ 94, 95 GBG

Ein Abschreibungs- und Übereignungsbegehren ist allein darauf zu prüfen, ob es durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden gedeckt ist. Es stellt ein Eintragungshindernis dar, wenn die Einräumung des Rechts in der Urkunde von Umständen abhängig gemacht wird, die der Urkunde selbst nicht zu entnehmen sind. Die Klärung von Bedenken bei Urkundenauslegung ist dem Rechtsweg zu überlassen.

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