OGH 5Ob1024/92

OGH5Ob1024/921.9.1992

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Huber, Dr.Klinger und Dr.Schwarz als weitere Richter in der Grundbuchssache der Milena S*****, Geschäftsfrau, ***** vertreten durch Univ-Prof. Dr.Winfried Kralik, öffentl. Notar in Wien, wegen Einverleibung des Eigentumsrechtes und anderer Grundbuchseintragungen ob der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches *****, infolge außerordentlichen Rekurses der Antragstellerin, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 31.Jänner 1992, GZ 46 R 2068/91, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Rekurs der Antragstellerin wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Vorinstanzen hatten Bedenken im Sinne des § 94 Abs 1 Z 3 GBG gegen die Einverleibung des Eigentumsrechtes der Antragstellerin, weil das Begehren durch den Inhalt der vorgelegten Urkunden nicht begründet erscheine.

Ein Grundbuchsgesuch kann - unter dem Gesichtspunkt des § 94 Abs 1 Z 3 GBG - nur dann bewilligt werden, wenn der Urkundeninhalt ein derartiger ist, daß er nicht nur in formaler Beziehung unbedenklich erscheint, sondern auch bezüglich der materiellrechtlichen Frage irgendwelche Zweifel nicht aufkommen läßt (RPflSlgG 1517; EvBl 1976/13; 5 Ob 1003/91 und 5 Ob 39/91).

Bei Anwendung dieser Gesetzesbestimmung ist daher dem Rechtsanwender ebenso ein gewisser Beurteilungsspielraum eingeräumt wie bei Anwendung des § 94 Abs 1 Z 2 GBG. Eine erhebliche Rechtsfrage - Voraussetzung für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses - liegt solange nicht vor, als sich die Beurteilung der Vorinstanzen in diesem Beurteilungsspielraum bewegt (vgl. 5 Ob 1036/91). Nur gravierende, an die Grenzen des Mißbrauchs gehende Fehler bei der Anwendung richterlichen Ermessens können gemäß § 528 Abs 1 ZPO (oder gemäß § 502 Abs 1 ZPO, § 14 Abs 1 AußStrG) an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden (so zu § 94 GBG: 5 Ob 112/91).

Werden nun in dem dem Eingangsbegehren zugrundeliegenden Kaufvertrag die Vertragsbestimmungen eines anderen Vertrages wörtlich mit dem Hinweis wiedergegeben, daß die Antragstellerin in diese Pflichten eintritt, so bedürfte es der Vorlage dieses früheren Vertrages schon deswegen nicht, weil im zweiten Vertrag ohnedies ausdrücklich wiedergegeben ist, in welche Pflichten die Käuferin eintritt. In dem hier zu beurteilenden Fall enthält allerdings der wörtlich wiedergegebene Punkt 14. des früheren Vertrages den Verweis auf Vertragsbeilage, insbesondere auf die die Rechtsverhältnisse zwischen den Parteien betreffende Beilage A, deren Inhalt nicht wiedergegeben wurde. Die dort festgeschriebenen Rechtsverhältnisse könnten nun durchaus solche sein, die dem jetzigen Eintragungsbegehren entgegenstehen. Der oben genannte Beurteilungsspielraum wird daher nicht verlassen, wenn die Vorinstanzen deswegen - sie legten sich auf einzelne Vertragspunkte nicht fest - Zweifel an der Begründung des Eintragungsbegehrens durch die vorgelegten Urkunden hatten.

Im Grundbuchsantrag wurde in keiner Weise darauf hingewiesen, daß der Vertrag vom 22.2.1990 ohnedies beim Grundbuchsgericht erliege, insbesondere auch nicht darauf, daß es sich dabei um den dem seinerzeitigen Eintragungsbegehren des nunmehrigen Verkäufers zugrundeliegenden Kaufvertrag handelte. Amtswegige Nachforschungen mußte das Erstgericht in dieser Richtung nicht anstellen.

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