Rechtssatz
Die Würdigung der tatsächlichen Feststellungen des Gutachtens und der zur Gewinnung der Tatsachenfeststellungen vom Sachverständigen angewandten Regeln der Wissenschaft und Sachkunde, die ihrerseits Erfahrungssätze zur Gewinnung des Sachverhaltes darstellen, ist nicht unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensmangels anzufechten, sondern allenfalls unter dem der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Das ist aber nur unter der Voraussetzung möglich, dass der Sachverständige bei seinen Schlussfolgerungen gegen zwingende Denkgesetze oder gegen die objektiv überprüfbaren zwingenden Gesetze des sprachlichen Ausdruckes verstoßen hat (EvBl 1959/160, EvBl 1956/258, SZ 22/126 und anderes mehr).
1 Ob 144/72 | OGH | 30.08.1972 |
Ähnlich |
2 Ob 113/74 | OGH | 04.04.1974 |
Beisatz: Hier: Berechnung und Feststellung des Verdienstentgangs eines Rechtsanwaltes durch Sachverständigen. (T1) |
5 Ob 123/74 | OGH | 29.05.1974 |
Vgl auch |
8 Ob 177/78 | OGH | 21.11.1978 |
Vgl |
1 Ob 706/79 | OGH | 12.11.1979 |
Ähnlich; nur: Das ist aber nur unter der Voraussetzung möglich, daß der Sachverständige bei seinen Schlußfolgerungen gegen zwingende Denkgesetze oder gegen die objektiv überprüfbaren zwingenden Gesetze des sprachlichen Ausdruckes verstoßen hat. (T2) <br/>Beisatz: Hier: Im Rekursverfahren. (T3) |
3 Ob 544/80 | OGH | 04.06.1980 |
Auch |
8 Ob 176/81 | OGH | 03.09.1981 |
nur T2 |
5 Ob 578/82 | OGH | 27.04.1982 |
nur T2 |
2 Ob 3/85 | OGH | 02.07.1985 |
Beis wie T1 nur: Berechnung und Feststellung des Verdienstentgangs durch Sachverständigen. (T4) |
7 Ob 659/86 | OGH | 23.10.1986 |
Beisatz: § 232 Abs 2 AußStrG (T5) |
10 ObS 178/88 | OGH | 20.09.1988 |
nur T2; Beisatz: Beschränkt sich der Sachverständige im Rahmen seiner Erkenntnisquelle und Schlußfolgerungen auf die Beurteilung der naturwissenschaftlichen, medizinischen Kausalität und legt das Gericht diese Schlußfolgerungen seinen tatsächlichen Feststellungen zugrunde, so stellt deren Bekämpfung den irrevisiblen Anfechtungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung dar. (T6) |
10 ObS 260/02m | OGH | 27.08.2002 |
Auch; Beisatz: Oder erkennbar ist, dass der Sachverständige erheblichen Verhandlungsstoff außer Acht gelassen hat und dies die Unrichtigkeit des Gutachtens zur Folge hat. (T7) |
16 Ok 46/05 | OGH | 27.02.2006 |
Beisatz: Eine Anfechtung der Ergebnisse von Sachverständigengutachten, die Tatsacheninstanzen ihren Entscheidungen zu Grunde legten, wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung ist nach ständiger Rechtsprechung nur insoweit möglich, als dabei dem Sachverständigen bei seinen Schlussfolgerungen ein Verstoß gegen zwingende Denkgesetze oder gegen objektiv überprüfbare Gesetze sprachlichen Ausdrucks unterlaufen ist. (T8) |
3 Ob 15/09s | OGH | 25.02.2009 |
Beisatz: Dass das Berufungsgericht das mit der Berufung des Beklagten vorgelegte Privatgutachten nicht berücksichtigt hat, begründet keinen Mangel des Berufungsverfahrens. (T9)<br/>Beisatz: Ein Sachverständigengutachten kann im Revisionsverfahren nur bei einem Verstoß gegen zwingende Denkgesetze angefochten werden. (T10) |
16 Ok 8/10 | OGH | 12.12.2011 |
Auch; Beis wie T8; Beisatz: Die Frage der Tauglichkeit einer bestimmten wissenschaftlichen Untersuchungsmethode kann vor dem Obersten Gerichtshof releviert werden, siehe RS0127336. (T11)<br/>Beisatz: Hier: Kartellverfahren. (T12)<br/>Veröff: SZ 2011/148 |
10 ObS 61/13p | OGH | 28.05.2013 |
Beisatz: Eine Anfechtung der Ergebnisse von Sachverständigengutachten, welche die Tatsacheninstanzen ihren Entscheidungen zugrunde legten, kann unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensmangels somit gar nicht erfolgen. (T13) |
16 Ok 6/12 | OGH | 02.12.2013 |
Vgl auch; nur T2; Beis wie T12 |
7 Ob 215/13p | OGH | 11.12.2013 |
Auch; Beis wie T13; Beisatz: Mit Rechtsrüge wären die Gutachtensergebnisse nur bekämpfbar, wenn dabei ein Verstoß gegen zwingende Denkgesetze, (sonstige) Erfahrungssätze oder zwingende Gesetze des sprachlichen Ausdrucks unterlaufen wäre. (T14) |
2 Ob 208/20g | OGH | 25.02.2021 |
Vgl; Beisatz: Diese Grundsätze gelten nur für das Verfahren vor dem OGH. Hingegen haben das Erst- als auch das Berufungsgericht den Beweiswert eines Sachverständigengutachtens nach allgemeinen Grundsätzen zu würdigen. (T15)<br/>Anm.: vgl RS0040632 (T16) |
4 Ob 163/22g | OGH | 23.09.2022 |
Vgl; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Ob im Provisorialverfahren aufgrund zweier einander widersprechender Privatgutachten eine Tatsache (zur Frage der Einordnung des Nasensprays als Arzneimittel oder Medizinprodukt) als bescheinigt angenommen werden kann, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Das Rekursgericht hat die gutachterlichen Stellungnahmen vertretbar nicht berücksichtigt. (T17) |
Dokumentnummer
JJR_19720328_OGH0002_0020OB00252_7100000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)