OGH 10ObS95/13p

OGH10ObS95/13p23.7.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter KR Hermann Furtner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und AR Angelika Neuhauser (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Dr. K*****, vertreten durch Dr. Charlotte Böhm, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. Mai 2013, GZ 8 Rs 175/12g-39, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Die Frage, ob bereits in der Berufung behauptete angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz vom Berufungsgericht zu Recht verneint wurden, ist vom Revisionsgericht auch in Sozialrechtssachen nicht mehr zu prüfen (RIS-Justiz RS0043061; jüngst 10 ObS 61/13p mwN).

2. Da dem Obersten Gerichtshof ein Eingehen auf die von der Rechtsmittelwerberin inhaltlich weiterhin geltend gemachte angebliche Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens verwehrt ist, ist auch die Begründung, die das Berufungsgericht für das Nichtvorliegen des Verfahrensmangels gegeben hat, der Überprüfung durch das Revisionsgericht entzogen. Dieser Grundsatz kann auch nicht durch die Behauptung umgangen werden, dass Berufungsverfahren sei mangelhaft geblieben, weil das Berufungsgericht der Mängelrüge nicht gefolgt sei (RIS-Justiz RS0043144, vgl jüngst 10 ObS 61/13p mwN).

3. Davon abgesehen gehört die Frage, ob ein Sachverständigengutachten schlüssig und nachvollziehbar ist, zur Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen und kann daher im Revisionsverfahren nicht überprüft werden (RIS-Justiz RS0043320 [T12]). Eine Anfechtung der Ergebnisse von Sachverständigengutachten, welche die Tatsacheninstanzen ihren Entscheidungen zugrunde legten, kann unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensmangels somit gar nicht erfolgen (RIS-Justiz RS0043168).

4. Mittels Rechtsrüge sind Gutachtensergebnisse nur bekämpfbar, wenn dabei ein Verstoß gegen zwingende Denkgesetze, (sonstige) Erfahrungssätze oder zwingende Gesetze des sprachlichen Ausdrucks unterlaufen sind (RIS-Justiz RS0043168; RS0043404 ua). Einen solchen Verstoß zeigt die außerordentliche Revision der Klägerin aber nicht auf. Sie macht insbesondere geltend, der Schluss des neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen, bei ihr liege kein CFS (= Chronic Fatigue Syndrome) vor, sei insbesondere im Hinblick auf die von ihr vorgelegten Befundberichte, die Begutachtungsergebnisse in anderen Verfahren und den Umstand, dass sich für das Vorliegen von CFS nicht zwingend klinisch relevante Hinweise finden müssen, nicht überzeugend. Mit diesen Ausführungen wird aber weder ein Verstoß gegen zwingende Denkgesetze im Sinne einer unlogischen Widersprüchlichkeit des Gutachtens des neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen (vgl 10 ObS 135/94) noch ein Widerspruch gegen zwingende Gesetze sprachlichen Ausdrucks aufgezeigt. Beschränkt sich der Sachverständige im Rahmen seiner Erkenntnisquellen und Schlussfolgerungen - wie hier - auf die Beurteilung naturwissenschaftlicher, medizinischer Fragen, so liegt darin kein Verstoß gegen die Denkgesetze, mögen auch andere Beweisergebnisse in eine andere Richtung weisen (vgl 10 ObS 22/04i mwN). Die Revisionsausführungen der Klägerin stellen sich inhaltlich vielmehr als unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung der Vorinstanzen dar. Das Berufungsgericht hat die Beweiswürdigung des Erstgerichts mit nachvollziehbaren Überlegungen geprüft. Es liegt daher auch insoweit keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens vor.

Mangels erheblicher, für die Entscheidung des Verfahrens relevanter Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision daher zurückzuweisen.

Stichworte