OGH 10ObS22/04i

OGH10ObS22/04i16.3.2004

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Dietmar Strimitzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Gerda Höhrhan-Weiguni (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Maria D*****, vertreten durch Dr. Florian Kremslehner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10. Oktober 2003, GZ 7 Rs 174/03i-42, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichtes ist nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechtes oder des Prozessrechtes abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.

Rechtliche Beurteilung

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Die Zulassungsbeschwerde beruft sich darauf, dass es keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage gäbe, "inwieweit widersprüchliche und unschlüssige Sachverständigengutachten die Rechtsfindung der Gerichte beeinflussen dürfen". Die oa Revision hält dazu jedoch selbst fest, dass das Berufungsgericht seine rechtliche Beurteilung im wesentlichen auf das als nachvollziehbar und einleuchtend bezeichnete Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen gestützt habe, und führt nicht aus, worin die behauptete Widersprüchlichkeit und Unschlüssigkeit (die - nach Auffassung des Rechtsmittelwerbers - deshalb die rechtliche Beurteilung "beeinträchtigt" hat, weil der Sachverhalt nicht unter § 255 Abs 3 ASVG subsumiert wurde) zu erblicken sei.

Die Frage, ob ein Sachverständigengutachten die getroffenen Feststellungen rechtfertigt, gehört jedoch ebenso in das Gebiet der irrevisiblen Beweiswürdigung wie die Frage, ob ein Sachverständigengutachten erschöpfend ist oder ob außer den bereits vorliegenden Beweisen noch weitere Beweise zu demselben Beweisthema aufzunehmen gewesen wären (SSV-NF 12/32 mwN; 10 ObS 422/02k uva; RIS-Justiz RS0043163; RS0043320; zuletzt: 10 ObS 237/03f). Nur wenn ein Gutachten gegen zwingende Denkgesetze oder zwingende Gesetze des sprachlichen Ausdrucks verstößt und dies die Unrichtigkeit des Gutachtens zur Folge hat, betrifft dessen Anfechtung die rechtliche Beurteilung (RIS-Justiz RS0043404; zuletzt: 8 Ob 108/03w). Beschränkt sich der Sachverständige im Rahmen seiner Erkenntnisquellen und Schlussfolgerungen aber - wie hier - auf die Beurteilung naturwissenschaftlicher, medizinischer Fragen, so liegt darin kein Verstoß gegen die Denkgesetze, mögen auch andere Beweisergebnisse in eine andere Richtung weisen (RIS-Justiz RS0043404 [T2]; 10 ObS 422/02k mwN).

Die Revision enthält auch eine Rechtsrüge. Darauf ist jedoch nicht weiter einzugehen; kann doch nach stRsp eine in der Berufung unterlassene oder nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachgetragen werden (SSV-NF 1/28; 5/18 uva; Kodek in Rechberger2 Rz 5 zu § 503 ZPO mwN; RIS-Justiz RS0043231 [T4]; RS0043573). Ungeachtet des § 87 Abs 1 ASGG gilt dieser Grundsatz auch im Verfahren in Sozialrechtssachen (RIS-Justiz RS0043480; zuletzt: 10 ObS 257/03x). Im vorliegenden Verfahren ist - wie die ao Revision selbst erkennt - in der Berufung keine Rechtsrüge erhoben worden. Dem Obersten Gerichtshof ist daher ein Eingehen auf die Ausführungen der Revision verwehrt. Ob die Rechtsrüge in der Revision gesetzmäßig ausgeführt ist (vgl dazu: 10 ObS 257/03x), muss somit nicht geprüft werden (10 ObS 34/03b mwN; 10 ObS 86/03z).

Mangels erheblicher, für die Entscheidung des Verfahrens relevanter Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision daher zurückzuweisen.

Stichworte