OGH 10ObS138/14p

OGH10ObS138/14p25.11.2014

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Werner Rodlauer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Horst Nurschinger (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch WILLE BRANDSTÄTTER SCHERBAUM Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 24. September 2014, GZ 9 Rs 91/14i‑37, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:010OBS00138.14P.1125.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Die außerordentliche Revision wiederholt das bereits in der Berufung erfolglos erstattete Vorbringen, das Erstgericht habe zu Unrecht eine weitergehende Abklärung des Gesundheitszustands des Klägers abgelehnt. Dieser habe nicht nur die inhaltliche Unrichtigkeit des psychiatrischen Sachverständigengutachtens behauptet, sondern auch die nicht ausreichende Befundaufnahme (Untersuchung) dargelegt. Die sach- und fachgemäße Abklärung des psychiatrischen Zustands des Rechtsmittelwerbers zur Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit hätte einer mehrmaligen Untersuchung, die schon von Amts wegen durchzuführen gewesen wäre, bedurft.

2. Das Berufungsgericht hat sich mit der diesbezüglichen Mängelrüge inhaltlich auseinandergesetzt und im Einzelnen dargelegt, warum es die behaupteten Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens für nicht gegeben erachtete. Die angeblichen Verfahrensmängel erster Instanz können daher in der Revision nicht neuerlich geltend gemacht werden (RIS‑Justiz RS0042963). Dieser Grundsatz kann auch nicht durch die Behauptung, das Berufungsverfahren sei ‑ weil das Berufungsgericht der Mängelrüge nicht gefolgt sei ‑ mangelhaft geblieben, umgangen werden (10 ObS 54/14k mwN uva).

3. Außerdem ist es eine Frage der vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbaren Beweiswürdigung, ob ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt werden soll (RIS-Justiz RS0043320) oder die eingeholten Gutachten erschöpfend sind (RIS-Justiz RS0043163; RS0043414; 10 ObS 53/14p). Mit Rechtsrüge sind Gutachtensergebnisse nur bekämpfbar, wenn dabei ein Verstoß gegen zwingende Denkgesetze, (sonstige) Erfahrungssätze oder zwingende Gesetze des sprachlichen Ausdrucks unterlaufen sind (RIS‑Justiz RS0043168; RS0043404 ua; 10 ObS 81/14f). Auf einen Verstoß dieser Art hat sich die außerordentliche Revision des Klägers aber gar nicht berufen, sondern ausdrücklich die „Beweisrüge“ der Berufung wiedergegeben.

4. Entgegen den Ausführungen der Rechtsrüge liegen auch keine sekundären Feststellungsmängel vor: Trifft doch den Versicherten nach ständiger Rechtsprechung die Beweislast dafür, dass ‑ mit hoher Wahrscheinlichkeit ‑ mit jährlichen Krankenständen von mindestens sieben Wochen zu rechnen ist (10 ObS 128/05d; RIS-Justiz RS0086045; RS0086050); wobei dann, wenn keine klaren Feststellungen über die wirkliche Dauer von Krankenständen getroffen wurden, der rechtlichen Beurteilung der niedrigste der möglichen Zeitwerte zugrunde zu legen ist (10 ObS 6/12y). Die bekämpfte Beurteilung, dem Kläger sei dieser Beweis angesichts der diesbezüglichen Negativfeststellung nicht gelungen, ist daher nicht zu beanstanden.

5. Die außerordentliche Revision ist daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

Stichworte