European Case Law Identifier: AT:OGH:2014:E107742
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
In ihrer außerordentlichen Revision wiederholt die Klägerin im Wesentlichen ihr bereits in der Berufung erfolglos erstattetes Vorbringen, das Erstgericht habe zu Unrecht die Einholung des von ihr ausdrücklich beantragten Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Neurochirurgie unterlassen, dem beigezogenen Sachverständigen für Orthopädie, orthopädische Chirurgie und Sportorthopädie fehle es an der nötigen Fachkenntnis für die Beurteilung der Unfallkausalität der von der Klägerin geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen und das vom Erstgericht eingeholte Sachverständigengutachten stehe überdies im Widerspruch zu dem von der Klägerin vorgelegten neurochirurgischen Privatgutachten.
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat sich mit dieser in der Berufung der Klägerin erhobenen Mängelrüge inhaltlich auseinandergesetzt und im Einzelnen dargelegt, warum es die behaupteten Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens für nicht gegeben erachtete. Diese angeblichen Verfahrensmängel erster Instanz können daher in der Revision nicht neuerlich geltend gemacht werden (RIS‑Justiz RS0042963). Dies gilt insbesondere für die unterbliebene Einholung eines weiteren (neurochirurgischen) Sachverständigengutachtens und die angeblichen Mängel des vorliegenden Gutachtens des vom Erstgericht bestellten Sachverständigen (6 Ob 241/04s mwN). Vom Berufungsgericht bereits verneinte angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz (hier: Nichtbeiziehung eines weiteren medizinischen Sachverständigen aus einem anderen Fachgebiet) können nämlich nach ständiger Rechtsprechung in der Revision nicht neuerlich mit Erfolg geltend gemacht werden (10 ObS 94/03a, 7 Ob 11/00v je mwN). Dieser Grundsatz kann auch nicht durch die Behauptung, das Berufungsverfahren sei ‑ weil das Berufungsgericht der Mängelrüge nicht gefolgt sei ‑ mangelhaft geblieben, umgangen werden (6 Ob 23/10s).
Da auch die in der außerordentlichen Revision der Klägerin geltend gemachten sekundären Feststellungsmängel nicht vorliegen und die weiters behauptete Aktenwidrigkeit des Berufungsurteils nicht gegeben bzw für die Entscheidung jedenfalls ohne wesentliche Bedeutung ist, war die außerordentliche Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.
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