OGH 7Ob11/00v

OGH7Ob11/00v16.2.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon-Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach der am 18. November 1998 verstorbenen Erna Margarethe K*****, wohnhaft gewesen in ***** vertreten durch den Verlassenschaftskurator Dr. Walter P*****, dieser vertreten durch Dr. Erich Portschy, Rechtsanwalt in Feldbach, gegen die beklagten Parteien 1. Johann L*****, und 2. Maria L*****, ebendort, beide vertreten durch Weidacher, Imre & Imre, Rechtsanwaltspartnerschaft OEG in Gleisdorf, wegen Nichtigerklärung eines Pachtvertrages (Streitinteresse S 150.000,--) über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 4. Oktober 1999, GZ 3 R 152/99s-71, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Vorauszuschicken ist, dass der Oberste Gerichtshof trotz Zurückweisung des Abänderungsantrages gemäß § 508 Abs 1 ZPO samt damit verbundener ordentlicher Revision mit Beschluss des Berufungsgerichtes vom 12. 1. 2000 (ON 75) über die für diesen Fall zusätzlich (hilfsweise) erhobene außerordentliche Revision zulässigerweise deshalb zu entscheiden hat, weil das Berufungsgericht den Wert des Entscheidungsgegenstandes gemäß § 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO mit S 260.000 übersteigend ausgesprochen hat, sodass hiegegen gemäß §§ 505 Abs 4, 508a ZPO nur eine außerordentliche Revision erhoben werden kann (Danzl, Der Weg zum OGH nach der WGN 1997, ÖJZ-Sonderheft 1998/5 A, 11). Allerdings vermögen die Revisionswerber keine hiefür erforderliche erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen. Vom Berufungsgericht bereits verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz (hier: Nichtbeiziehung eines weiteren medizinischen Sachverständigen aus einem anderen Fachgebiet) können nach ständiger Rechtsprechung in der Revision nicht neuerlich mit Erfolg geltend gemacht werden (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 3 zu § 503; RIS-Justiz RS0106371). Die Beurteilung, ob eine Person (hier: die während des Verfahrens verstorbene vormalige Klägerin) zu einem bestimmten Zeitpunkt die Tragweite bestimmter Willenserklärungen (hier: im Zusammenhang mit dem mit den beklagten Parteien abgeschlossenen Pachtvertrag) verstandesmäßig erfassen konnte oder ob ihr diese Fähigkeit durch eine die Handlungs- und Geschäftsfähigkeit nehmende geistige Störung mangelte, ist eine typische Beurteilung des Einzelfalles, deren tatsächliche Umstände und persönliche Eigenschaften im Wege der Beweiswürdigung zu ermittelnde Tatfragen sind. Das Berufungsgericht hat sich zur Klärung derselben nicht bloß auf die umfangreiche Feststellungsgrundlage des Erstgerichtes (im zweiten Rechtsgang) beschränkt, sondern seinerseits diese Beweisgrundlagen verbreitert und eine Beweisergänzung (durch Zeugenvernehmungen und ergänzendes Sachverständigengutachten) durchgeführt. Die hiegegen ankämpfenden Ausführungen im Revisionsschriftsatz stellen sich insoweit als Versuch einer im Revisionsverfahren unzulässigen Beweisrüge gegen diese Feststellungsgrundlagen der Vorinstanzen dar (Kodek, aaO Rz 1 zu § 503). In der daraus gezogenen Schlussfolgerung einer Geschäftsunfähigkeit der vormaligen Klägerin als Verpächterin ist damit kein Rechtsirrtum gelegen. Die Handlungs- und Geschäftsfähigkeit einer Person ist nämlich schon dann ausgeschlossen, wenn die normale Freiheit der Willensentschließung durch eine auch nur vorübergehende geistige Störung aufgehoben ist, mag auch noch die Fähigkeit, das Rechtsgeschäft verstandesmäßig zu erfassen, vorhanden gewesen sein (RS0014623).

Stichworte