Rechtssatz
Die Handlungsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit ist schon dann ausgeschlossen, wenn die normale Freiheit der Willensentschließung durch eine auch nur vorübergehende geistige Störung aufgehoben ist, mag auch noch die Fähigkeit, das Rechtsgeschäft verstandesmäßig zu erfassen, vorhanden sein.
3 Ob 183/05s | OGH | 29.03.2006 |
Vgl auch; nur: Die Handlungsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit ist schon dann ausgeschlossen, wenn die normale Freiheit der Willensentschließung durch eine auch nur vorübergehende geistige Störung aufgehoben ist. (T1)<br/>Beisatz: Bloße Gemütsaufregung reicht für Geschäftsunfähigkeit nicht aus. (T2) |
6 Ob 44/13h | OGH | 28.08.2013 |
Beis wie T2; Beisatz: Für die Annahme von Geschäftsunfähigkeit im Sinne des § 865 ABGB muss aber auch eine bestimmte Intensität der Beeinträchtigung der geistigen Fähigkeiten des Betroffenen vorliegen, die dazu führt, dass der Betroffene im Ergebnis tatsächlich nicht mehr in der Lage war, die Bedeutung und Tragweite des konkreten Rechtsgeschäfts zu überblicken. Die Freiheit zur Willensentschließung muss durch die geistige Störung „aufgehoben“ und nicht nur „tangiert“ gewesen sein. (T3) |
9 Ob 45/15f | OGH | 29.07.2015 |
Vgl auch; Beisatz: Geschäftsunfähigkeit ist nicht nur bei völliger Unfähigkeit zur Willensbildung gegeben; es reicht vielmehr aus, wenn eine durch Geisteskrankheit oder Geistesschwäche behinderte Person zur Willensbildung unfähig ist oder die Tragweite des konkreten Geschäfts nicht richtig abschätzen kann. (T4) |
9 Ob 91/16x | OGH | 26.01.2017 |
Beis wie T4; Beis wie T3 nur: Die Freiheit zur Willensentschließung muss durch die geistige Störung „aufgehoben“ und nicht nur „tangiert“ gewesen sein. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19820427_OGH0002_0050OB00578_8200000_001
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