OGH 10ObS53/14p

OGH10ObS53/14p19.5.2014

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhold Hohengartner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Horst Nurschinger (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei H***** K*****, vertreten durch Dr. Hermann Rieder, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Versicherungsanstalt Öffentlich Bediensteter, 1081 Wien, Josefstädterstraße 80, wegen Versehrtenrente, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 20. März 2014, GZ 25 Rs 12/14x‑18, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: AT:OGH:2014:E107783

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Es ist eine Frage der vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbaren Beweiswürdigung, ob ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt werden soll (RIS‑Justiz RS0043320) oder die eingeholten Gutachten erschöpfend sind (RIS‑Justiz RS0043163; RS0043414).

2. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen ist die Anpassungsstörung des Klägers nicht die Folge der Ereignisse vom 14. 12. 2011, sondern mehrerer Ereignisse in ihrer Gesamtheit, die in einem mehrwöchigen Zeitraum eintraten. Zutreffend hat daher das Berufungsgericht das Vorliegen des nach herrschender Rechtsprechung für den Unfallbegriff im Sinn des § 90 Abs 1 B‑KUVG (§ 175 Abs 1 ASVG) konstitutiven Merkmals des „zeitlich begrenzten Ereignisses“, das die Gesundheitsstörung bewirkt hat, verneint (10 ObS 45/12h; RIS‑Justiz RS0084348 [T3, T4]).

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