European Case Law Identifier: AT:OGH:2014:E107783
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Es ist eine Frage der vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbaren Beweiswürdigung, ob ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt werden soll (RIS‑Justiz RS0043320) oder die eingeholten Gutachten erschöpfend sind (RIS‑Justiz RS0043163; RS0043414).
2. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen ist die Anpassungsstörung des Klägers nicht die Folge der Ereignisse vom 14. 12. 2011, sondern mehrerer Ereignisse in ihrer Gesamtheit, die in einem mehrwöchigen Zeitraum eintraten. Zutreffend hat daher das Berufungsgericht das Vorliegen des nach herrschender Rechtsprechung für den Unfallbegriff im Sinn des § 90 Abs 1 B‑KUVG (§ 175 Abs 1 ASVG) konstitutiven Merkmals des „zeitlich begrenzten Ereignisses“, das die Gesundheitsstörung bewirkt hat, verneint (10 ObS 45/12h; RIS‑Justiz RS0084348 [T3, T4]).
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