Spruch:
Der Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen die Nichtzuerkennung einer 4 % übersteigenden Verzinsung des noch nicht geleisteten Entschädigungsbetrages und der Kosten der anwaltlichen Vertretung der Antragsteller im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren richtet, zurückgewiesen; im Übrigen wird ihm teilweise Folge gegeben und der angefochtene Beschluss, der ansonsten bestätigt wird, dahin abgeändert, dass er insgesamt zu lauten hat:
„1.) Der von der Antragsgegnerin für die Liegenschaft EZ 2 KG ***** den Antragstellern zu leistende Entschädigungsbetrag wird mit 2,123.392 S festgesetzt.
2.) Der von der Antragsgegnerin für die Liegenschaft EZ 71 KG ***** der Zweitantragstellerin zu leistende Entschädigungsbetrag wird mit 534.228 S festgesetzt.
3.) Die Antragsgegnerin ist schuldig, den Antragstellern den Betrag von 74.367 S und der Zweitantragstellerin den weiteren Betrag von 147.886 S binnen 14 Tagen und für den Fall des Zahlungsverzuges 4 % Zinsen aus diesen Beträgen ab Zustellung des Beschlusses bei Exekution zu bezahlen.
4.) Das Mehrbegehren der Antragsteller auf Zuspruch der Umsatzsteuer aus der Entschädigung für die Vermögensfolgeschäden, höherer Wiederbeschaffungskosten, der Kosten der anwaltlichen Vertretung und der Valorisierung der Entschädigungssumme wird abgewiesen."
Die Gegenäußerung der Antragsteller gegen die Äußerung der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller haben die Kosten ihres Revisionsrekurses selbst zu tragen.
Text
Begründung
Mit Bescheid des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom 24. Juli 1978, BauR-5887/3-1978 Po/La, wurden gemäß §§ 17, 20 BStG in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes Ackerflächen der im gemeinsamen Eigentum der Antragsteller stehenden Liegenschaft EZ 2 KG ***** im Ausmaß von 47.050 m² sowie Ackerflächen der im Alleineigentum der Zweitantragstellerin stehenden Liegenschaft EZ 71 KG ***** im Ausmaß von 10.010 m² für den Ausbau der A8 Innkreisautobahn im Baulos 4 „Ort" zugunsten der Antragsgegnerin enteignet. Darüber hinaus wurde aus der Liegenschaft EZ 2 KG ***** eine Gesamtfläche von 85 m² vorübergehend beansprucht. Im Enteignungsbescheid wurde den Antragstellern, die den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in Form einer Gütergemeinschaft gemeinsam bewirtschaften, auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Dipl. Ing. Josef M***** für die aus der Liegenschaft EZ 2 KG ***** beanspruchten Flächen eine Gesamtentschädigung von 2,049.025 S und für die aus der Liegenschaft EZ 71 KG ***** beanspruchten Flächen eine solche von 386.342 S zuerkannt. Darüber hinaus wurde für die vorübergehende Grundinanspruchnahme ein Quadratmeterpreis von 1,90 S pro Jahr zugesprochen. Die Entschädigungsbeträge wurden den Antragstellern im September 1978 ausgezahlt.
Innerhalb der Einjahresfrist des § 20 Abs 3 BStG stellten Rudolf und Aloisia S***** beim Erstgericht den Antrag, die Höhe des Entschädigungsbetrages neu festzusetzen, weil der zuerkannte Betrag zu gering sei. Im Laufe des Verfahrens präzisierten sie diesen Antrag dahin, dass sie neben der neu zu bemessenden Entschädigung für die beanspruchten Grundflächen, für Umwege und Durchschneidungen eine Entschädigung für Betriebsentwertung wegen Verkleinerung der Liegenschaft, die Wiederbeschaffungskosten, 4 % Zinsen aus dem noch aushaftenden Entschädigungsbetrag, die Werterhaltung dieses Betrages nach dem Lebenshaltungskostenindex und 8 % Umsatzsteuer aus der für Ertragsabgeltung, Hofentwertung, Umwegentschädigung, Verzinsung und Werterhaltung zu leistenden Entschädigung begehrten. Die Antragsgegnerin vertrat den Standpunkt, dass die Gesamtentschädigung im Verwaltungsverfahren weit überhöht bemessen worden sei.
Das Erstgericht führte einen Ortsaugenschein durch und holte Gutachten der Sachverständigen Dipl. Ing. Gerhard H*****, Prof. Dipl. Ing. Rupert S***** und Univ. Doz. Dipl. Ing. Dr. Karl B***** ein. Diese im Gerichtsverfahren eingeholten Gutachten erbrachten im Vergleich zu dem im Verwaltungsverfahren erstatteten Gutachten zusammengefasst nachstehende Ergebnisse in Schillingen (AS 275):
Entschädi- SV M* SV H* SV S* SV B*
gungstitel
EZ 2 KG *****:
Enteig- 1,831.475 1,345.630 1,757.811 1,547.625
nete Grundfläche
Durch- 187.550 191.950 140.400 -
schneidung
Umwege 30.000 17.100 11.562 5.940
Wiederbe- - 36.647,86 - -
schaffung
Erwerbsver- - 999.958 - -
lust
Feldverkürzung - - - 275.993
Formver-
schlechterung - - - 262.236
Summe 2,049.025 2,591.285,86 1,909.773 2,091.794
EZ 71 KG*****:
Enteig- 342.342 286.286 364.864 335.200
nete Grundfläche
Durch- 44.000 59.675 34.000 -
schneidung
Umwege - - - 63.439
Wiederbe- - 12.504,74 - -
schaffung
Erwerbsver- - 212.665 - -
lust
Feldverkürzung - - - 110.885
Formver- - - - 18.000
schlechterung
Summe 368.342 571.130,74 398.864 527.524
Gesamt- 2,435.367 3,162.416,60 2,308.637 2,619.318
summe
Das Erstgericht setzte die Enteignungsentschädigung unter
Zugrundelegung des Gutachtens des Sachverständigen B***** wie folgt
fest und erkannte die Antragsgegnerin unter Abweisung des
Mehrbegehrens sowie des Antrages auf Zuspruch der Rechtsanwaltskosten
schuldig, binnen 14 Tagen bei Exekution den Antragstellern den Betrag
von 2,107.916 S und der Zweitantragstellerin den weiteren Betrag von
530.876 S zu zahlen:
EZ 2 KG *****:
Substanzentschädigung 1,547.625 S
Umwege 5.940 S
Wiederbeschaffungskosten 15.476 S
Feldverkürzung 275.993 S
Formverschlechterung 262.236 S
Entschädigung für vorübergehende
Beanspruchung 646 S
Summe 2,107.916 S
EZ 71 KG *****:
Substanzentschädigung 335.200 S
Umwege 63.439 S
Wiederbeschaffungskosten 3.352 S
Feldverkürzung 110.885 S
Formverschlechterung 18.000 S
Summe 530.876 S
Das Rekursgericht gab sowohl dem Rekurs der Antragsteller als auch dem Rekurs der Antragsgegnerin teilweise Folge und änderte den erstgerichtlichen Beschluss, den es im Übrigen bestätigte, dahin ab, dass die Antragsgegnerin schuldig sei, den Antragstellern den Betrag von 58.891 S (= 2,107.916 S - 2,049.025 S) und der Zweitantragstellerin den weiteren Betrag von 144.534 S (= 530.876 S -
386.342 S) binnen 14 Tagen und für den Fall des Zahlungsverzuges 4 % Zinsen aus diesen Beträgen ab Zustellung des Beschlusses bei Exekution zu zahlen.
Gegen den Beschluss des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsteller mit dem Antrag, die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und die Rechtssache zur neuen Entscheidung - allenfalls nach Ergänzung des Gutachtens des Sachverständigen Dipl. Ing. H***** - an das Erstgericht zurückzuverweisen, in eventu ihnen zusätzlich zu den bereits von den Vorinstanzen festgesetzten Entschädigungsbeträgen folgende weitere Beträge zuzuerkennen:
a) Für Restbetriebsbelastung und Deckungsbeitragsverlust in Ansehung
der
EZ 2 KG ***** 999.958 S
EZ 71 KG ***** 212.665 S
b) 8 % Umsatzsteuer für die Vermögensfolgeschäden in Ansehung der
EZ 2 KG ***** 123.581,84 S
EZ 71 KG ***** 32.667,28 S
c) 4 % Wiederbeschaffungskosten in Ansehung der enteigneten Flächen
aus der
EZ 2 KG ***** 61.905 S
EZ 71 KG ***** 13.408 S
d) 8 % Grunderwerbsteuer in Ansehung der (Ersatzbeschaffung für die)
enteigneten Flächen aus der
EZ 2 KG ***** 123.810 S
EZ 71 KG ***** 26.816 S
e) Aufwertung des (weiteren) Entschädigungsbetrages auf den Tag der rechtskräftigen Entscheidung nach dem Lebenshaltungskostenindex nach Wahl der Antragsgegnerin
- f) tarifmäßige Kosten der Antragsteller
- g) 8 % Zinsen ab 24. 7. 1978 für alle unter a) bis f) geltend gemachten Beträge.
Die Antragsgegnerin beantragte in ihrer Äußerung zum Revisionsrekurs der Antragsteller, diesen als unzulässig zurückzuweisen oder ihm nicht Folge zu geben.
Die Antragsteller erstatteten eine Gegenäußerung zur Äußerung der Antragsgegnerin.
Auf das gerichtliche Verfahren zur Ermittlung der Entschädigung für Enteignung nach dem Bundesstraßengesetz 1971 BGBl 286 in der geltenden Fassung (BStG) finden gemäß § 20 Abs 5 dieses Gesetzes die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 BGBl 71 in der geltenden Fassung (EisbEG) sinngemäße Anwendung. Aus § 24 EisbEG ergibt sich, dass für das gerichtliche Verfahren zur Ermittlung der Entschädigung soweit das Gesetz nicht besondere Vorschriften enthält, die Bestimmungen des Außerstreitgesetzes anzuwenden sind. Für das Rechtsmittelverfahren gelten daher, soweit § 30 EisbEG nichts anderes bestimmt, die §§ 9 bis 16 AußStrG. Daraus folgt für den gegenständlichen Fall, in dem das Rekursgericht zwar den vom Erstgericht festgesetzten Entschädigungsbetrag nicht abänderte, aber die vom Erstgericht ausgesprochene Zahlungsverpflichtung der Antragsgegnerin auf den bisher noch nicht geleisteten Teil dieses Entschädigungsbetrages beschränkte, dass die Anfechtbarkeit des Beschlusses des Rekursgerichtes nach § 14 AußStrG zu beurteilen ist (RZ 1958, 92; 5 Ob 660/78 ua).
Dies führt zu dem Ergebnis, dass der Revisionsrekurs der Antragsteller, soweit er sich gegen die Nichtzuerkennung der Kosten der anwaltlichen Vertretung in 1. und 2. Instanz richtet, gemäß § 14 Abs 2 dritter Fall AußStrG und, soweit er die Zuerkennung von mehr als 4 % Zinsen aus den übrigen zusätzlich angestrebten Entschädigungsbeträgen begehrt, wegen Überschreitung des im erstinstanzlichen Verfahren diesbezüglich zuletzt gestellten Antrages (AS 510) zurückzuweisen, darüber hinaus aber meritorisch nach § 14 Abs 1 AußStrG zu behandeln ist. Die Gegenäußerung der Antragsteller zur Äußerung der Antragsgegnerin ist als im Gesetz nicht vorgesehen zurückzuweisen.
Soweit auf den Revisionsrekurs sachlich einzugehen ist, kommt ihm nur zu einem geringen Teil Berechtigung zu.
Rechtliche Beurteilung
Zu den im Revisionsrekursverfahren sachlich zu behandelnden Punkten ist wie folgt Stellung zu nehmen:
Gemäß § 18 Abs 1 BStG gebührt dem Enteigneten für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile Schadloshaltung (§ 1323 ABGB). Bei Bemessung der Entschädigung haben jedoch der Wert der besonderen Vorliebe und die Werterhöhung, welche die abzutretende Liegenschaft durch die straßenbaulichen Maßnahmen erfährt, außer Betracht zu bleiben. Hingegen ist auf die Verminderung des Wertes eines etwa verbleibenden Grundstücksrestes Rücksicht zu nehmen. Nach § 20 Abs 2 BStG ist die Höhe der Entschädigung auf Grund der Schätzung beeideter unparteiischer Sachverständiger unter Beobachtung der in den §§ 4 bis 8 EisbEG aufgestellten Grundsätze zu ermitteln.
Nach herrschender Rechtsprechung besteht das Wesen der Enteignungsentschädigung in der Ersatzleistung für das dem Enteigneten durch den besonderen Hoheitsakt der Enteignung abgenötigte Sonderopfer an seinem Vermögen, durch welche es zur - auf den positiven Schaden beschränkten - Nachteilsausgleichung kommen soll (SZ 48/54, RZ 1976/86 und andere, zuletzt etwa 1 Ob 507/82), wobei alle vermögenswerten Privatrechte als geschütztes Eigentum im Sinne des Art 5 StGG zu werten sind (3 Ob 523/82) und als positiver Schaden auch der Entgang einer im Zeitpunkt der Enteignung bereits vorhandenen bestimmten Gewinnmöglichkeit, deren Bestehen im Verkehr als sicherer Vermögenswert angesehen wird, in Betracht kommt (vgl SZ 51/175, 5 Ob 630/80 ua; siehe insbesondere auch ZVR 1967/205, 5 Ob 110/67 ua). Dem Enteigneten ist grundsätzlich die Differenz zwischen seinem Vermögen im Zustand vor und im Zustand nach der Enteignung als Entschädigung zu gewähren (EvBl 1976/255, 6 Ob 559/79, 1 Ob 505/82, 3 Ob 523/82 ua). Der Enteignete soll durch die Enteignungsentschädigung grundsätzlich in die Lage versetzt werden, sich eine gleichartige und gleichwertige Ersatzsache anzuschaffen (EvBl 1976/255, SZ 51/175, 6 Ob 559/79, 1 Ob 505/82).
Die Feststellung der enteignungsbedingten Nachteile, die über den Substanzverlust der enteigneten Sache und die Wertminderung der nicht enteigneten Restsache hinausgehen und in weiteren Vermögensfolgeschäden bestehen können (SZ 48/54, SZ 49/123 ua), hat konkret unter Berücksichtigung der individuellen Interessen des Enteigneten und Heranziehung eines objektiven Maßstabes bei der Wertermittlung zu erfolgen (1 Ob 505/82). Die Wahl der Wertermittlungsmethode ist ein Problem der Betriebswirtschaftslehre. Da der Zweck der Entschädigung im Ausgleich der enteignungsbedingten Vermögensdifferenz liegt, muss jene Wertermittlungsmethode herangezogen werden, die am besten geeignet erscheint, dieses Ziel zu erreichen. Die Aufgbenadäquanz der vom Sachverständigen gewählten Bewertungsmethode und das Bewertungsergebnis sind vom Gericht frei zu würdigen, wobei das Gewicht der angeführten Gründe maßgebliche Bedeutung hat (JBl 1983, 46 mwN). Nach herrschender Rechtsprechung ist der Oberste Gerichtshof auch im Außerstreitverfahren nicht Tatsachen-, sondern nur Rechtsinstanz (JBl 1966, 149; EvBl 1973/222; 5 Ob 540, 541/79, 1 Ob 505/82 ua). Er kann daher die Tatsachenfeststellungen, zu denen die Vorinstanzen unter Zugrundelegung eines ihnen als überzeugend erscheinenden Sachverständigengutachtens gelangten, nicht mehr überprüfen, sofern die Schlussfolgerungen des Sachverständigen weder gegen die Denkgesetze noch gegen die objektiv überprüfbaren zwingenden Gesetze des sprachlichen Ausdrucks verstoßen; in den Tatsachenbereich fallen auch die vom Sachverständigen zur Gewinnung der Tatsachenfeststellungen heranzuziehenden Regeln der Wissenschaft, Sachkunde und Kunstfertigkeit (5 Ob 321/71, 2 Ob 252/71 uva, zuletzt etwa 5 Ob 578/82, 8 Ob 231/82).
Von diesen Grundsätzen ausgehend sind zunächst die Einwände der Antragsteller gegen die Festsetzung der ihnen gebührenden Substanzentschädigung für die enteigneten Ackerflächen durch die Vorinstanzen auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen B***** zu beurteilen:
Der Sachverständige B***** schätzte den Verkehrswert der enteigneten Ackerflächen sowohl nach dem Vergleichs- als auch nach den Ertragswertverfahren (wobei er auch den erweiterten Ertragswert berechnete) und gelangte unter ausreichender Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse der Antragsteller zu dem Ergebnis, dass die Schätzung nach dem erstgenannten Verfahren zu dem höheren und daher für die Antragsteller günstigeren Verkehrswert führe, der mithin für die Festsetzung der Enteignungsentschädigung maßgebend sei. Dieses Ergebnis haben sich die Vorinstanzen zueigen gemacht. Es kann daher im Tatsächlichen vor dem Obersten Gerichtshof als bloßer Rechtsinstanz nicht mehr in Zweifel gezogen werden. Die zugrundeliegende Rechtsansicht ist aber unbedenklich (ZVR 1956/131 und 143, ZVR 1958/249, EvBl 1974/66, EvBl 1976/255 und 256 uva, zuletzt etwa JBl 1983, 46). Die Ausführungen der Antragsteller, wonach im Unterbleiben einer Ergänzung des Gutachtens des Sachverständigen B*****, aber auch einer solchen des von den Vorinstanzen ihren Entscheidungen gar nicht zugrundegelegten Gutachtens des Sachverständigen H***** ein Verstoß gegen verfahrensrechtliche Vorschriften (sogar im Gewicht einer Nullität) gelegen sein sollen, gehen daher ins Leere. Im Übrigen lassen die Antragsteller eine konkrete ziffernmäßige Angabe des Verkehrswertes, dessen Festsetzung sie für richtig ansehen würden, vermissen. Was die von den Antragstellern bekämpfte, gleichfalls dem Gutachten des Sachverständigen B***** folgende Ansicht der Vorinstanzen betrifft, dass ein entschädigungsfähiger Ewerbsverlust wegen Betriebsverkleinerung nicht eingetreten sei, ist auszuführen:
Der Sachverständige B***** untersuchte das Vorliegen eines Erwerbsverlustes wegen Betriebsverkleinerung - unter ausreichender Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse der Antragsteller - sowohl nach den modernen Grundsätzen der Theorie des Betriebes (entgangener Deckungsbeitrag = Kapitaleinkünfte aus der Verzinsung der Substanzentschädigung abzüglich einsparbare Kosten und erzielbare Einkünfte aus der alternativen Verwendung freigesetzter Kapazitäten) als auch nach der konventionellen Methode der Berechnung der Entschädigung für Betriebsverkleinerung (wonach auch die Fixkosten abzugelten sind, deren Bedeckung nach dem Flächenentzug fehlt) und gelangte - von der im Enteignungszeitpunkt tatsächlich gegebenen Möglichkeit der Erzielung einer Realverzinsung der Substanzentschädigung mit 4 % ausgehend und den von den Antragstellern in diesem Zusammenhang auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen H***** befürworteten Ansatz des Nettopachtschillings als mit den tatsächlichen Verhältnissen auf dem Bodenmarkt nicht in Übereinstimmung befindlich ablehnend - zu dem Ergebnis, dass in beiden Fällen ein solcher Erwerbsverlust nicht gegeben sei. Er wies im Übrigen darauf hin, dass es unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse auf dem örtlichen Bodenmarkt und im Betrieb der Antragsteller einerseits sehr zweifelhaft sei, ob die Antragsteller außerstande seien, sich mit der ihnen gewährten Substanzentschädigung für die enteigneten Ackerflächen entsprechende Ersatzgrundstücke zu beschaffen, und andererseits ausreichende Möglichkeiten bestünden, die durch die Enteignung freiwerdenden Kapazitäten an Maschinen und menschlicher Arbeitskraft alternativ im eigenen Restbetrieb produktiv zu verwerten. Die Vorinstanzen machten sich das Gutachten des Sachverständigen B***** auch in diesem Punkt zueigen. Den Antragstellern ist es in dritter Instanz verwehrt, dies - soweit dadurch Tatsachenfeststellungen getroffen wurden - zu bekämpfen. In rechtlicher Beziehung ist den Vorinstanzen aber, die keineswegs verkannt haben, dass nach den eingangs wiedergegebenen Grundsätzen bei der Festsetzung der Enteignungsentschädigung im Rahmen der Berücksichtigung der Verminderung des Wertes eines verbleibenden Restgrundstückes auch auf einen etwaigen Erwerbsverlust in einem darauf betriebenen Unternehmen Bedacht zu nehmen ist, darin beizupflichten, dass neben einer - wie hier - nach dem Vergleichswertverfahren ermittelten Entschädigung des Verkehrswertes der enteigneten Ackerflächen der Erwerbsverlust in dem auf der Restfläche betriebenen land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen nur unter besonderen Voraussetzungen zusätzlich zu entschädigen ist (ZVR 1967/205 ua), die angesichts des festgestellten Sachverhaltes nicht vorliegen. Zunächst steht überhaupt nicht fest, dass die Antragsteller nicht in der Lage sind, mit dem Entschädigungskapital, das ihnen in der Höhe des nach dem Vergleichswertverfahren bestimmten Verkehrswertes zuerkannt wurde, Ersatzliegenschaften anzukaufen, wodurch einer auf die Betriebsverkleinerung gegründeten zusätzlichen Entschädigung von vornherein der Boden entzogen wäre. Es ist aber auch nicht erwiesen, dass den Antragstellern im Falle der Unmöglichkeit des Ankaufs von Ersatzliegenschaften ein vermögensrechtlicher Nachteil erwachsen würde. Da davon auszugehen ist, dass ausreichende Möglichkeiten bestehen, die durch die Enteignung freiwerdende Arbeitskraft im Restbetrieb anderweitig produktiv zu verwerten, kann die Frage, was im gegenteiligen Falle rechtens wäre, auf sich beruhen. (Die Entschädigungsfähigkeit des Verlustes der Möglichkeit der Verwertung der Arbeitskraft auf den enteigneten Grundstücken wurde bisher - soweit ersichtlich - nicht nur in den Entscheidungen 5 Ob 301-303/71 und 5 Ob 321/71, sondern auch in den Entscheidungen 5 Ob 117/74 und 5 Ob 751/80 verneint). Soweit sich die Antragsteller gegen die Bemessung der Durchschneidungs- (Feldverkürzungs- und Formverschlechterungs-) sowie Umwegschäden wenden und die bei Berechnung dieser enteignungsbedingten Vermögensfolgeschäden vom Sachverständigen B***** gewählte Methode als völlig ungeeignet bezeichnen, ist ihnen zu erwidern:
Der Sachverständige B***** hat die Durchschneidungs- und Umwegschäden nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelt, und zwar als Kapitalwerte der durch die Verkürzung der Feldlänge, durch die Verschlechterung der Feldformen und durch die Wirtschaftsumwege verursachten Kostensteigerungen und/oder Rohertragsminderung. Er legte dieser Ermittlung den Grundeinlösungsplan einerseits und vom ihm erstellte Tabellen über variable Maschinenkosten und mittlere Arbeitserledigungskosten zugrunde. Die Vorinstanzen übernahmen das Sachverständigengutachten als unbedenklich und genauer als die Gutachten der beiden anderen Gerichtssachverständigen. Die Antragsteller vermögen überzeugende Argumente dafür, dass die Methode des Sachverständigen B***** nicht geeignet wäre, die durch die gegenständlichen Schäden verursachten enteignungsbedingten Mehrkosten (die selbst nach Anschaffung von Ersatzgrundstücken an anderer Stelle bestehen bleiben würden) zu schätzen, nicht vorzubringen; sie können denn auch nicht näher ausführen, inwiefern die von ihnen gewünschte Methode für sie günstigere Ergebnisse zeitigen würde. Ihre Argumentation bewegt sich in dem ihnen in dritter Instanz verschlossenen Tatsachenbereich.
Die Zuerkennung von Wiederbeschaffungskosten in der Höhe von 1 % der gewährten Substanzentschädigung halten die Antragsteller für zu niedrig - sie begehren 4 % -, die Nichtberücksichtigung der im Falle einer erst mehr als drei Jahre nach der Enteignung möglichen Ersatzbeschaffung erwachsenden Grunderwerbsteuerpflicht in der Höhe von 8 % für verfehlt. Dazu ist zu sagen:
Die Vorinstanzen haben unter Hinweis auf die §§ 49, 53 FlVGG 1951, § 15 AgrVG 1950 einerseits und § 273 ZPO andererseits den Standpunkt vertreten, dass die Kosten der Beschaffung von Ersatzgrundstücken mit einem Betrag, der 1 % der Substanzentschädigung entspreche, angemessen berücksichtigt seien. Der Erwerb von Ersatzgrundstücken (binnen drei Jahren nach der Enteignung) sei gemäß § 3 Z 6 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit. Die Antragsteller meinen, es könne nicht im Vorhinein unterstellt werden, dass ihnen der Erwerb von Ersatzgrundstücken unter Ausnützung der erwähnten Begünstigungen möglich sein werde.
Nach ständiger Rechtsprechung gebührt dem Enteigneten - mangels konkreter Vorhersehbarkeit der im Einzelnen tatsächlich erwachsenden Auslagen - ohne Rücksicht darauf, ob, wann und unter welchen Bedingungen ihm der Erwerb von Ersatzgrundstücken möglich ist oder ob er einen solchen Erwerb überhaupt beabsichtigt, an Wiederbeschaffungskosten je 1 % des Verkehrswertes der enteigneten Grundfläche für zu erwartende Vertragserrichtungskosten und Eintragungsgebühren, also insgesamt 2 % dieses Verkehrswertes, im Hinblick auf § 3 Z 6 GrEStG aber kein zusätzlicher Betrag für allfällig erwachsende Grunderwerbsteuer (SZ 50/158, JBl 1983, 46; 1 Ob 566/77, 6 Ob 559/79, 6 Ob 794/81, 7 Ob 664-672/81 ua). Dies hat zur Folge, dass den Antragstellern in Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen Wiederbeschaffungskosten von 30.952 S und 6.704 S zuzusprechen sind, während es bei der Abweisung des aus diesem Titel gestellten Mehrbegehrens zu verbleiben hat. Das Begehren der Antragsteller, ihnen auch 8 % Umsatzsteuer von dem zuerkannten Ersatz der Vermögensfolgeschäden zuzusprechen, wurde vom Rekursgericht mit der Begründung abgelehnt, dass auch Entschädigungen, die im Falle einer Enteignung eines einem Unternehmen dienenden Grundstückes neben der Ablöse für dieses Grundstück zur Abgeltung jener wirtschaftlichen Nachteile gezahlt würden, die sich durch die Grundabtretung ergäben (zB für den Verlust der stehenden Ernte, für eine Existenzminderung infolge Verlustes von Ackernahrungsfläche, für Arbeitsentgang, Restgutentwertung, Überhang an landwirtschaftlichem Inventar, Gebäudeüberbestand, Arbeitserschwernis, Umsiedlung, Umstellung, Mehrentfernungen infolge Abschneidens der bisherigen Zufahrtswege oder durch sonstige Wirtschaftserschwernisse), gemäß § 6 Z 9 lit a UStG umsatzsteuerfrei seien (Plückebaum-Malitzky, UStG9 TZ 2482); dies gelte auch insoweit, als diese Sonderentschädigungen grunderwerbsteuerlich gemäß § 11 Abs 1 Z 7 GrEStG nicht zur Gegenleistung zählten. Wenn die Antragsteller die Umsatzsteuerfreiheit der ihnen zuerkannten Vermögensfolgeschäden bestreiten, sind sie auf diese zutreffende Begründung (vgl nunmehr Plückebaum-Malitzky, UStG10 Rz 195 zu § 4 UStG) sowie auf die in dieselbe Richtung gehende Entscheidung des VwGH vom 14. 7. 1977, Zl. 348/74 (teilweise veröffentlicht in der Entscheidungsbeilage der Zeitschrift für Verwaltung 1977 unter Nr. 2178), zu verweisen. Dem Begehren der Antragsteller, die Bemessung der ihnen gebührenden Enteignungsentschädigung auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des verwaltungsbehördlichen Enteignungserkenntnisses abzustellen, den Entschädigungsbetrag bis zum Zeitpunkt des Ergehens des diesen Betrag festsetzenden letztinstanzlichen Gerichtsbeschlusses aufzuwerten und ihnen überdies die Verzinsung des (aufgewerteten) Entschädigungsbetrages (soweit er noch nicht beglichen wurde) bis zum Zahlungstag zu jenem Zinssatz zuzusprechen, den sie zur Aufnahme eines Ersatzkapitals auf dem Geldmarkt aufwenden müssten (zumindest aber zum gesetzlichen Zinsfuß), ist die anderslautende, vom Rekursgericht zutreffend dargelegte ständige Rechtsprechung entgegenzuhalten. Danach ist auch die gerichtliche Bemessung der Enteignungsentschädigung auf den Zeitpunkt der Erlassung des verwaltungsbehördlichen Enteignungserkenntnisses abzustellen, das gemäß § 20 Abs 2 BStG zugleich die Bestimmung über die Höhe der Entschädigung zu enthalten hat; eine Aufwertung des Entschädigungsbetrages kommt grundsätzlich mangels entsprechender gesetzlicher Handhabe nicht in Betracht, eine Ausnahmesituation, in der das Geld seine Funktion als beständiger Wertmesser bereits verloren hätte, liegt nicht vor (SZ 34/119; JBl 1974, 202; EvBl 1976/256; JBl 1978, 541; SZ 51/175 uva, zuletzt etwa 1 Ob 507/82). Die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Verzinsung des noch nicht geleisteten Entschädigungsbetrages tritt gemäß § 33 Abs 2 und § 36 EisbEG, die nach § 20 Abs 5 BStG sinngemäß anzuwenden sind, (nur) ab dem Tag der Zustellung der letztinstanzlichen gerichtlichen Entscheidung in der Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen für den Fall ein, dass erst später als vierzehn Tage nach der Zustellung dieser letztinstanzlichen Gerichtsentscheidung Zahlung geleistet wird (1 Ob 84-88/74, 6 Ob 43, 44/75, 5 Ob 745/80, 6 Ob 798/80, 3 Ob 81/82 ua). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kosten ihrer rechtsfreundlichen Vertretung haben die Antragsteller nach ständiger Rechtsprechung (gestützt auf § 44 EisbEG iVm § 20 Abs 5 BStG) selbst zu tragen (GlUNF 1860 [Plenissimarbeschluss], SZ 24/185, ZVR 1957/255 uva, zuletzt etwa 1 Ob 583/82, 3 Ob 523/82).
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