European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0040OB00126.23T.0319.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin ist schuldig, dem Antragsteller die mit 2.744,88 EUR (darin 457,48 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Zu den Rollen der Parteien, zum Sachverhalt und zu den offenen Tatsachen‑ und Rechtsfragen kann auf die aufhebende Entscheidung des Senats im ersten Rechtsgang 4 Ob 39/21w verwiesen werden.
[2] Gegenstand des zweiten Rechtsgangs und des nunmehrigen Revisionsrekursverfahrens ist demnach nur noch die Frage der Festsetzung eines Teils einer nach § 21 Abs 2 oöStarkstromwegeG vom Leitungsberechtigten (der Antragsgegnerin) dem Grundeigentümer (dem Antragsteller) für die mit dem Bau, der Erhaltung, dem Betrieb, der Änderung und der Beseitigung von elektrischen Leitungsanlagen unmittelbar verbundenen Beschränkungen ihrer zum Zeitpunkt der Bewilligung bestehenden Rechte zu zahlenden angemessenen Entschädigung von 75.395,37 EUR (inklusive 13 % USt) als Teil der Gesamtentschädigung, und zwar im Punkt Masten; Überspannung samt Schutzstreifen sowie im Punkt mit der aufhebenden Entscheidung 4 Ob 39/21w waren den Tatsacheninstanzen konkrete Feststellungen zur Wertminderung der Grundstücke des Antragstellers in Ansehung dieser beiden Aspekte aufgetragen worden.
[3] Im ersten Rechtsgang unangefochten blieben dagegen die Berechtigung der Festsetzung einer Entschädigung im Umfang von 52.678,69 EUR (inklusive 13 % USt) als Teil der Gesamtentschädigung, die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung von (über bereits bescheidmäßig festgesetzte und hinterlegte 50.190,81 EUR hinausgehenden) 2.487,88 EUR sowie die Abweisung des Mehrbegehrens.
[4] Die Vorinstanzen setzten nunmehr die nach der Differenzwertmethode ermittelte Enteignungsentschädigung in einer die beiden noch offenen Positionen zur Gänze zusprechenden Gesamthöhe von (unter Einschluss der bereits im ersten Rechtsgang unangefochten gebliebenen Teile) insgesamt 128.074,06 EUR brutto fest, weil dies der Wertminderung der Grundstücke des Antragstellers durch die Servitutseinräumung entspreche, und verpflichteten die Antragsgegnerin zur Zahlung von (über bereits bescheidmäßig festgesetzte und hinterlegte 50.190,81 EUR hinausgehenden und die im ersten Rechtsgang bereits unangefochten bestimmten 2.487,88 EUR einschließenden) 77.883,25 EUR brutto.
Rechtliche Beurteilung
[5] Der von der Antragsgegnerin dagegen erhobene Revisionsrekurs ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof gemäß § 71 Abs 1 (des hier gemäß § 19 Abs 1 lit a bis lit d oöStarkstromwegeG in Verbindung mit § 24 EisbEG anzuwendenden) AußStrG nicht bindenden – Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig, weil keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG zu beantworten ist. Die Zurückweisung des ordentlichen Revisionsrekurses der Antragsgegnerin kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 71 Abs 3 Satz 4 AußStrG):
[6] 1.1. Der Senat hat im ersten Rechtsgang zu 4 Ob 39/21w bereits festgehalten, dass nach § 21 Abs 2 oöStarkstromwegeG der Leitungsberechtigte den Grundeigentümer und die am Grundstück dinglich Berechtigten für alle mit dem Bau, der Erhaltung, dem Betrieb, der Änderung und der Beseitigung der elektrischen Leitungsanlagen unmittelbar verbundenen Beschränkungen ihrer zum Zeitpunkt der Bewilligung bestehenden Rechte angemessen zu entschädigen hat. Für das Verfahren gilt § 19 Abs 1 lit a bis lit d oöStarkstromwegeG sinngemäß, wonach auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigung die Bestimmungen des EisbEG anzuwenden sind.
[7] Nach § 4 Abs 1 EisbEG ist das Eisenbahnunternehmen – hier: die Antragsgegnerin als Leitungsberechtigte – verpflichtet, den Enteigneten für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile gemäß § 365 ABGB schadlos zu halten. Das Wesen der Enteignungsentschädigung besteht somit in der Ersatzleistung für das dem Enteigneten durch besonderen Hoheitsakt abgenötigte Sonderopfer am Vermögen, wobei nur der positive Schaden zu ersetzen ist (RS0030513). Enteignungsbedingte Vermögensnachteile, bezogen auf den Zeitpunkt der Aufhebung des durch Bescheid enteigneten Rechts, sind unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse des Enteigneten, jedoch unter Heranziehung eines objektiven Wertermittlungsmaßstabs festzustellen (6 Ob 161/10k mwN). Gegenstand der – in den eine Enteignung vorsehenden Gesetzen geregelten – Enteignungsentschädigung ist daher immer nur der durch die Enteignung verursachte vermögensrechtliche Nachteil (§ 4 Abs 1 EisbEG); dem Enteigneten soll nicht weniger, aber auch nicht mehr als der Unterschied zwischen seiner Vermögenslage vor und nach der Enteignung ausgeglichen werden. Schäden des Eigentümers durch das Enteignungsprojekt, die auch dann eingetreten wären, wenn diesem nichts enteignet worden wäre, sind demnach nicht zu ersetzen (vgl RS0058497; RS0010844 [T9]). Bei der Bemessung der Enteignungsentschädigung ist daher nur auf jene Nachteile Bedacht zu nehmen, die sich unmittelbar aus dem Entzug des Eigentumsrechts durch den Enteignungsakt ergeben; nicht zu entschädigen sind dagegen mittelbare Folgen und Nachteile, für die der nicht enteignete Nachbar entweder keinen oder einen erst auf anderem Weg durchsetzbaren Ersatz geltend machen kann (vgl eingehend 7 Ob 39/13f mwN).
[8] 1.2. Auch ein durch die Dienstbarkeit der Duldung einer Starkstromleitung Belasteter hat Anspruch auf Ersatz all jener Vermögensnachteile, die er infolge der ihm auferlegten Beeinträchtigungen und Pflichten erleidet, nicht jedoch für Nachteile, die keine unmittelbare Folge der ihn belastenden Dienstbarkeit sind, sondern allein aus der Existenz der Leitungsanlage entstehen. Wird zur gelinderen Form der Enteignung, nämlich bloß zur Einräumung einer Dienstbarkeit gegriffen, dann kann dem dadurch Belasteten nicht mehr Ersatz zugesprochen werden als im Fall des völligen Eigentumsentzugs. Hätte der dauernde Bestand der elektrischen Leitungsanlage die Enteignung eines Streifens der Liegenschaft des Antragstellers im Sinne des Eigentumsentzugs erfordert, dann hätte der Antragsteller Anspruch auf Ersatz des Wertes des enteigneten Grundstücksteils sowie einer allfälligen Entwertung des Restgrundes, nicht aber auf Ersatz der Nachteile, die durch die Bauführung auf dem enteigneten Grundstück und den Bestand der Leitung eintreten (vgl 4 Ob 544/95).Gemäß § 6 EisbEG ist dementsprechend im Fall teilweiser Enteignung bei der Ermittlung des Entschädigungsbetrags auch auf die Wertminderung der dem Enteigneten verbleibenden Teile seines Grundbesitzes Bedacht zu nehmen. Dies gilt auch dann, wenn – wie hier – nicht eine Liegenschaft enteignet, sondern nur im Enteignungswege über einen Teil derselben eine Dienstbarkeit begründet wird (vgl RS0057972; 3 Ob 204/15v mwN).
[9] 2.1. Nach den sich auf das Sachverständigengutachten stützenden Feststellungen liegt die Differenz zwischen der bereits festgesetzten und der allein noch Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens bildenden Entschädigungssumme darin, dass die nicht von der Enteignung (Überspannung samt Schutzstreifen sowie Mast‑Grundflächen) betroffenen Restgrundstücksteile durch die Enteignung eine Verkehrswertminderung erfahren haben. Es handelt sich dabei nicht um Immissionsschäden durch Nachteile aus Bau, künftigem Bestand oder Betrieb und Benützung der Anlage als bloße mittelbare Enteignungsfolgen, für welche dem Enteigneten kein Sonderopfer abverlangt würde, sodass er bezüglich der weiteren Folgen nicht anders zu behandeln wäre als seine Umwelt und ihm für diese deshalb nach der überwiegenden Rechtsprechung kein Ersatz zustünde (vgl 7 Ob 39/13f Pkt 3.2). Es handelt sich vielmehr um sich unmittelbar kausal aus der konkreten Enteignung ergebende Verkehrswertminderungen des Gesamtgrundstücks, die auch nach der Rechtsprechung einem durch die Dienstbarkeit der Duldung einer Starkstromleitung Belasteten zusätzlich zum Wert des enteigneten bzw von der Duldungsverpflichtung unmittelbar betroffenen Grundstücksteils zugestanden werden, zumal er dadurch einen Ausgleich für ein erbrachtes Sonderopfer der Eigentumsentziehung erhält, bei dem ihm nicht mehr Ersatzanspruch als im Fall des völligen Eigentumsentzuges zugesprochen wird (vgl oben Pkt 1.2.).
[10] 2.2. Die Entscheidungen der Vorinstanzen halten sich daher vertretbar im Rahmen der dargelegten Rechtsprechung.
[11] Überlegungen zur „Parallelverschiebung“ in Ansehung von Projektfolgen spielen nach den Feststellungen bei der Frage der optischen Beeinträchtigung für land‑ und forstwirtschaftliche Grundstücke abgesehen von der Hofstelle keine Rolle; dies würde hier aber auch zumindest vertretbar nicht gegen eine Berücksichtigung der Wertminderung sprechen, da bei Führung der Dienstbarkeit auf der Nachbarliegenschaft hier keine wertmäßig erfassbare Beeinträchtigung der Grundstücke des Antragstellers vorläge. Hier liegt daher auch nicht die in 6 Ob 108/20f erwogene Fallkonstellation vor, wonach die Wertminderung aufgrund einer weithin sichtbaren Freileitung wegen der von potenziellen Käufern erwarteten Preisreduktion im Sinne der „Parallelverschiebungstheorie“ auch dann bestünde, wenn die Freileitung nicht auf dem Grundstück des Antragstellers, sondern unmittelbar an der Grundgrenze errichtet worden wäre.
[12] 2.3. Auf die vom Revisionsrekurs angesprochene, ebenfalls zu 6 Ob 108/20f – in teilweiser Abkehr von der Entscheidung 7 Ob 39/13f – erwogene Frage, ob der Enteignete Ersatz für unter § 364a ABGB fallende zu duldende Immissionen im Rahmen des außerstreitigen Entschädigungsverfahrens geltend machen kann, wenn ein Nachbar unter sonst gleichen Voraussetzungen nach § 364a ABGB anspruchsberechtigt wäre, kommt es somit hier nicht an. Sekundäre Feststellungsmängel liegen in diesem Zusammenhang nicht vor.
[13] 2.4. Auch auf die Frage der Abgrenzung der vorliegenden Ansprüche zum Anspruch auf „Schadenersatz“ nach § 17 StarkstromwegegrundsatzG (Bundesgesetz über elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken – BGBl 1968/71), wie sie zu 6 Ob 108/20f erwogen wurden, kommt es nicht an: Der Revisionsrekurs verweist selbst darauf, dass dort nur Schäden aus der Ausübung des Rechts relevant wären, die hier aber nicht vorliegen.
[14] 3.1. Die Ermittlung des Verkehrswerts gehört grundsätzlich ebenso dem Tatsachenbereich an (RS0043704 [T1, T2, T5]; RS0043122 [insb T4, T6, T8, T11]; vgl auch RS0109006 [T2, T3, T5, T6]) wie die Anwendung der von einem Sachverständigen zur Gewinnung des maßgeblichen Sachverhalts herangezogenen Erfahrungsgrundsätze (vgl RS0118604); die Auswahl der Berechnungsmethode obliegt grundsätzlich dem Sachverständigen (vgl RS0119439). Ob ein Sachverständigengutachten schlüssig und nachvollziehbar ist und die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen rechtfertigt, gehört zur Beweiswürdigung und ist im Revisionsverfahren ebenfalls nicht überprüfbar (RS0043320 [T8, T12, T14, T21]; RS0043163).
[15] Mit Rechtsrüge wären Gutachtensergebnisse nur bekämpfbar, wenn dabei ein Verstoß gegen zwingende Denkgesetze, (sonstige) Erfahrungssätze oder zwingende Gesetze des sprachlichen Ausdrucks unterlaufen wäre (vgl RS0043168; RS0043404; RS0043122). Das Ergebnis der Anwendung einer an sich geeigneten Methode ist daher vom Obersten Gerichtshof grundsätzlich nicht überprüfbar (vgl 4 Ob 102/17d mwN; vgl nochmals 4 Ob 39/21w).
[16] 3.2. Mit dem auch im Revisionsrekurs erhobenen Einwand, die Vorgangsweise des Sachverständigen erfülle die zuletzt genannten Negativkriterien und sei im Rahmen der Rechtsrüge bekämpfbar, hat sich bereits das Rekursgericht auseinandergesetzt: Es hat zusammengefasst darauf verwiesen, dass Wertschwankungen aufgrund unterschiedlicher Grundstücksgrößen methodenimmanent sein mögen, dass dies aber weder gegen Denkgesetze verstoße noch auf bloß abstrakten Überlegungen beruhe. Die Vorinstanzen haben weiters die Gutachtenserörterung durch den Sachverständigen im zweiten Rechtsgang erwogen, wonach auch die nicht von der Dienstbarkeit unmittelbar betroffenen Grundstücksteile von einer Wertminderung durch diese betroffen sind, welche hier durch seine Methode abgebildet würden, weshalb diese als geeignet anzusehen sei. Es handle sich dabei nach der ausdrücklichen Darlegung des Sachverständigen nicht um eine Bewertung der künftigen konkreten Ausübung der Servitutsrechte, sondern eine unmittelbare Beeinträchtigung aufgrund der Dienstbarkeitsbegründung an sich, auf die der Markt bei der Wertfindung umgehend mit Abschlägen reagiere.
[17] 3.3. Dies hält sich im Rahmen der dargelegten Rechtsprechung zur enteignungsweisen Einräumung von Stromleitungsdienstbarkeiten (oben Pkt 2.1.) und des den Gerichten im Einzelfall notwendigerweise zukommenden Entscheidungsspielraums: Dass die vom Sachverständigen begründet angewandte Differenzwertmethode grundsätzlich geeignet sein kann, entspricht ohnehin der Rechtsprechung (vgl etwa 5 Ob 155/73; 6 Ob 517/90; 1 Ob 505/82; 1 Ob 15/02s). Dass der Senat diese Methode schon im Vorverfahren als hier jedenfalls anzuwendend festgelegt hätte, wie die Revisionsrekursbeantwortung des Antragstellers vermeint, ist zwar unzutreffend, weil der Senat lediglich die zu beantwortenden Rechtsfragen vorgegeben und die Methodenwahl an ihre Eignung zur Feststellung der für die Beantwortung der Rechtsfragen erforderlichen Feststellungen geknüpft hat. Diesen Vorgaben wurde im zweiten Rechtsgang aber entsprochen, indem der Sachverständige nunmehr nach vertretbarer Ansicht der Vorinstanzen nachvollziehbar begründete, warum die Differenzwertmethode auch im konkreten Fall die Methode der Wahl ist, und ausreichende Feststellungen getroffen wurden, worin die ermittelte Wertminderung gründet.
[18] 3.4. Der Revisionsrekurs zeigt dagegen insbesondere unter Hinweis auf Gutachten des Sachverständigen aus anderen ähnlichen Verfahren oder dadurch, dass er dem Sachverständigen eine lineare Anwendung eines 5%‑igen Abschlags des Wertes des Gesamtgrundstücks für die Masten zusätzlich zum Abschlag für Überspannung und Schutztrasse unterstellt, keine erhebliche Rechtsfrage auf; er lässt dabei insbesondere die von den Vorinstanzen hier erwogene Darlegung des Sachverständigen unbeachtet, dass auch auf die Lage des jeweiligen Mastes Bedacht zu nehmen wäre sowie Über‑, aber auch Unterschreitungen möglich und – von ihm im konkreten Fall aber verneinte – Doppelentschädigungen zu vermeiden seien, um die im Verkehr zu erwartende Wertminderung selbst abzubilden; diese liegt wie oben dargelegt gerade nicht in der Ausübung der Dienstbarkeit, wie etwa den Folgen tatsächlicher Begehung, sondern im Umstand der Servitutsbegründung selbst.
[19] 3.5. Der Revisionsrekurs zeigt daher nicht auf, dass die Methodik des Sachverständigen im hier vorliegenden Einzelfall durch den Obersten Gerichtshof überprüfbar wäre.
[20] 3.6. Soweit der Revisionsrekurs darauf abstellt, dass der Wertminderung auch aus der Ausübung der Servitut resultierende Umstände zugrundegelegt worden wären, geht er nicht vom in dritter Instanz bindenden Sachverhalt aus.
[21] 4. Insgesamt zeigt die Antragsgegnerin keine erhebliche Rechtsfrage auf, sodass ihr Revisionsrekurs zurückzuweisen ist.
[22] 5. Die Kostenentscheidung gründet auf § 44 EisbEG. Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens wurden nicht durch ein ungerechtfertigtes Einschreiten des Antragstellers hervorgerufen. Dieser hat in seiner Revisionsrekursbeantwortung konkret auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen. Dem Antragsteller stehen Kosten aber nur auf Basis des im zweiten Rechtsgang noch strittigen Entschädigungsbetrags von 75.395,37 EUR zu (Ansatz TP 3C RAT daher richtig nur 1.523,20 EUR).
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