OGH 7Ob698/83; 4Ob544/95; 2Ob282/05t; Bsw36813/97; 1Ob230/10w; 7Ob39/13f; 1Ob138/13w; 1Ob25/14d; 8Ob84/13f; 4Ob141/14k; 6Ob203/15v; 8Ob113/15y; 3Ob204/15v; 1Ob225/16v; 1Ob31/17s; 1Ob101/21s; 4Ob39/21w; 4Ob126/23t (RS0010844)

OGH7Ob698/83; 4Ob544/95; 2Ob282/05t; Bsw36813/97; 1Ob230/10w; 7Ob39/13f; 1Ob138/13w; 1Ob25/14d; 8Ob84/13f; 4Ob141/14k; 6Ob203/15v; 8Ob113/15y; 3Ob204/15v; 1Ob225/16v; 1Ob31/17s; 1Ob101/21s; 4Ob39/21w; 4Ob126/23t19.3.2024

Rechtssatz

Dem Zweck der Enteignungsentschädigung entspricht es, dass dem Enteigneten jenes Opfer, das er im Interesse der Allgemeinheit bringt, voll abgegolten wird. Durch die Enteignung wird die Position des Enteigneten im Verhältnis zu anderen Personen nachteilig verschoben. Die Enteignungsentschädigung hat den Zweck, diese Benachteiligung auszugleichen und den Enteigneten wieder den anderen Personen grundsätzlich gleichzustellen. Wurde durch die Entschädigung eine Wiederangleichung des Enteigneten an seine Umwelt erreicht, so ist der Entschädigte bezüglich der weiteren Folgeschäden nicht anders zu behandeln als seine Umwelt. Diese weiteren Folgeschäden sind dann mittelbare Schäden der Enteignung, deren Entschädigung zu unterbleiben hat.

Normen

ABGB §365 A
BStG §18
EisbEG §4 A
TirStraßenG §64
TirTourismG 2006 §42
WRG §60 Abs2
WRG §117
1.ZPMRK Art1 IV4

7 Ob 698/83OGH22.09.1983
4 Ob 544/95OGH27.06.1995

nur: Diese weiteren Folgeschäden sind dann mittelbare Schäden der Enteignung, deren Entschädigung zu unterbleiben hat. (T1) Veröff: SZ 68/121

2 Ob 282/05tOGH21.09.2006

Vgl auch; Beisatz: Zweck der Enteignungsentschädigung ist, den Vermögensnachteil des Enteigneten bloß auszugleichen, nicht aber dessen Bereicherung herbeizuführen. (T2)

Bsw 36813/97EGMR29.03.2006

Vgl aber; nur: Dem Zweck der Enteignungsentschädigung entspricht es, dass dem Enteigneten jenes Opfer, das er im Interesse der Allgemeinheit bringt, voll abgegolten wird. (T3)<br/>Veröff: NL 2006,83

1 Ob 230/10wOGH23.02.2011

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Eingehende Erörterung der Frage der Berücksichtigung von „allgemeinen Planungsgewinnen“ aus der Erschließung eines gesamten Gebiets und „Projektvorteilen im engsten Sinn des Wortes“ (hier: Wasserschutzprojekt). (T4)

7 Ob 39/13fOGH04.09.2013

Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Persönliche Nachteile des Grundeigentümers oder solche in Bezug auf seine Restliegenschaft, die durch die Errichtung und den Betrieb der Straßenanlage auf dem enteigneten Grundstück bewirkt werden, insbesondere Wertminderungen der Restliegenschaft durch Immissionen aus dem enteigneten Grundstücksteil, die in Zukunft zu erwarten sind oder welche bereits wirksam wurden, sind im Rahmen der Enteignungsentschädigung nicht zu vergüten. (T5)<br/>Beisatz: Hier: § 18 BStG. (T6)<br/>Bem: Mit ausführlicher Begründung unter Darstellung von Rsp und Lehre zur Einbeziehung von sog. Projektschäden in die Berechnung der Entschädigung. (T7)

1 Ob 138/13wOGH27.02.2014

Vgl auch; Beis wie T2

1 Ob 25/14dOGH27.02.2014

Vgl auch; Beis wie T2

8 Ob 84/13fOGH26.05.2014

Auch; nur: Maßgeblicher Zweck der Entschädigung ist der Ausgleich der Vermögensdifferenz, die der Enteignete durch das ihm abverlangte Sonderopfer erleidet. Auch Folgeschäden sind zu ersetzen, soweit sie nicht schon im Verkehrswert berücksichtigt wurden. (T8)<br/>Beisatz: Dem Enteigneten soll nicht weniger, aber auch nicht mehr als der Unterschied zwischen seiner Vermögenslage vor und nach der Enteignung ausgeglichen werden. (T9)<br/>Beisatz: Diese Grundsätze haben auch dann zu gelten, wenn die Enteignung durch Einräumung einer Zwangsservitut verwirklicht wird. (T10)<br/>

4 Ob 141/14kOGH16.12.2014

Vgl; Beisatz: Ein derartiger Ausgleich kann nur im Verhältnis zwischen demjenigen, dessen Rechtsposition durch die Enteignung verschlechtert wurde und demjenigen, zu dessen Gunsten die Enteignung vorgenommen wurde, stattfinden. (T11)<br/>Beisatz: Zur Frage der Passivlegitimation bei einer Enteignung nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006. (T12)

6 Ob 203/15vOGH26.11.2015

Auch; Beis wie T8 nur: Auch Folgeschäden sind zu ersetzen, soweit sie nicht schon im Verkehrswert berücksichtigt wurden. (T13)

8 Ob 113/15yOGH25.11.2015

Auch; Beis wie T13; Beisatz: Auch Vermögensfolgeschäden sind im Rahmen der Enteignungsentschädigung zu ersetzen, wenn sie nicht schon im Verkehrswert der entzogenen bzw mit einem Zwangsrecht belasteten Liegenschaft berücksichtigt wurden, wenn sie also durch den Ersatz der Wertminderung des entzogenen Objekts bzw der belasteten Liegenschaften allein noch nicht abgegolten sind. (T14)<br/>Beisatz: Grundsätzlich soll durch die Gewährung der Entschädigung nach § 4 EisbEG dem Enteigneten der Unterschied zwischen seiner Vermögenslage vor und nach der Enteignung ausgeglichen werden, wobei es bei der Ermittlung der Entschädigung auf eine bereits bestehende oder als realistisch beurteilte künftige Verwendungsmöglichkeit der durch die Enteignung beanspruchten Flächen ankommt. (T15)

3 Ob 204/15vOGH20.01.2016

Auch; Beis wie T10

1 Ob 225/16vOGH31.01.2017

Vgl auch; Beis wie T9

1 Ob 31/17sOGH16.03.2017

Auch; Beis wie T13; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Verfahren nach § 117 Abs 4 WRG. (T16)

1 Ob 101/21sOGH14.12.2021

Auch; Beis wie T2

4 Ob 39/21wOGH29.03.2022

Vgl; Beis wie T9

4 Ob 126/23tOGH19.03.2024

nur T9

Dokumentnummer

JJR_19830922_OGH0002_0070OB00698_8300000_001