OGH 1Ob225/16v

OGH1Ob225/16v31.1.2017

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätinnen Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer sowie Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerinnen 1. A***** E***** und 2. M***** B***** P*****, beide *****, vertreten durch die Dr. Schartner Rechtsanwalt GmbH, Altenmarkt in Pongau, gegen die Antragsgegnerin Gemeinde R*****, vertreten durch Dr. Andreas Brugger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Feststellung der Entschädigung gemäß § 31 Abs 8 ForstG 1975, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 14. Oktober 2016, GZ 53 R 155/16g‑110, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Zell am Ziller vom 23. August 2016, GZ 1 Nc 314/11i‑105, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0010OB00225.16V.0131.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerinnen wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Die sukzessive Kompetenz der Gerichte für die Festsetzung einer Entschädigung nach § 31 Abs 8 ForstG 1975 besteht jedenfalls nur in dem Umfang, in dem über einen Antrag nach § 31 Abs 8 ForstG in einem Entschädigungsbescheid abgesprochen wurde. Der hier zugrundeliegende Bescheid spricht – gemäß dem von der Erstantragstellerin gestellten Antrag vom 26. 4. 2007 – über die Entschädigung für die mit Bescheid vom 10. 10. 2000 erfolgte Bannlegung (Bannwald) ihres Nutzungsteils (der nun der Zweitantragstellerin gehört) ab. Insofern kommt, wie die Vorinstanzen auch zutreffend erkannt haben, eine Entschädigung für eine aufgrund von anderen Bescheiden verhängte Maßnahme nicht in Betracht.

2. Gegenstand der – in den eine Enteignung vorsehenden Gesetzen geregelten – Enteignungsentschädigung ist immer nur der durch die Enteignung verursachte vermögensrechtliche Nachteil (vgl RIS‑Justiz RS0058497; vgl dazu auch § 31 Abs 2 ForstG). Dem Enteigneten soll nicht weniger, aber auch nicht mehr als der Unterschied zwischen seiner Vermögenslage vor und nach der Enteignung ausgeglichen werden (8 Ob 84/13f = RIS‑Justiz RS0010844 [T9]; s dazu auch § 31 Abs 2 ForstG). Damit entspricht es nicht dem Zweck der Enteignungsentschädigung für einen Vermögensnachteil (hier: den Ausfall von „Kuhgräsern“ durch ein Weideverbot), der bereits auf andere Weise als durch den nun in Rede stehenden Bannlegungsbescheid aus dem Jahr 2000 herbeigeführt worden ist, einen Ersatz aufzuerlegen, weil dann die Ursächlichkeit dieser Maßnahme für eine bestimmte Einschränkung der Nutzung des Eigentums fehlt.

Dass ein Weideverbot für diese Fläche bereits vor dem im Jahr 2000 erlassenen Bannlegungsbescheid bestand, bestreiten die Antragstellerinnen im Revisionsrekurs nicht. Im Verfahren erster Instanz hatte (damals noch allein) die Erstantragstellerin selbst vorgebracht, die „eigentliche, relevante Bannlegung“ sei bereits mit dem Bescheid vom 25. 9. 1972 erfolgt. Auch im Revisionsrekurs gestehen die Antragstellerinnen ein davor bestandenes Beweidungsverbot zu, meinen aber, ein in einem Wasserrechtsverfahren erlassenes Weideverbot habe nichts mit einer Bannlegung gemein und sei der Zuspruch einer „doppelten“ Entschädigung der österreichischen Rechtsordnung nicht fremd. Das von ihnen in der Folge angeführte Beispiel, dass dann, wenn ein bei einem Verkehrsunfall Geschädigter über seine private Unfallversicherung eine Entschädigungsleistung erhalte, dies nichts daran ändere, dass eine Entschädigung auch vom Unfallsgegner zu erbringen sei, ist als vereinbarte Leistung aus einem Versicherungsfall mit dem hier zu beurteilenden Fall einer Entschädigung durch den Begünstigten nach dem Forstgesetz 1975 nicht vergleichbar. Warum eine bloß theoretisch mögliche, derzeit aber nicht absehbare Aufhebung des Weideverbots im Wasserrechtsverfahren berücksichtigt hätte werden müssen, können die Antragstellerinnen damit nicht aufzeigen.

Das Berufungsgericht legte dar, es spiele keine Rolle, dass die vorangegangene Untersagung der Beweidung in einem Wasserrechtsverfahren erfolgt sei, wenn nur die streitgegenständlichen Flächen bereits vom Bescheid 1972 betroffen gewesen seien und daher nicht mehr hätten beweidet werden dürfen. Die die Entscheidung tragende Rechtsansicht des Rekursgerichts, dass zum Zeitpunkt des Bannlegungsbescheids im Jahr 2000 die Untersagung der Beweidung längst erfolgt gewesen sei und daher durch diese Bannlegung kein weiterer vermögensrechtlicher Nachteil (im Hinblick auf den Entfall von Kuhgräsern) eintreten habe können, ist nicht zu korrigieren.

3. Eine unrichtige Bemessung der ansonsten– abseits des Entgangs der Nutzung als Weide – für die durch den Bannlegungsbescheid verursachte Einschränkung zuerkannten Entschädigung (Bodenwertminderung und Bestandwertminderung [Hiebunreife/Rutschgebiet, Wirtschaftserschwernisse und Jagdwertminderung]) machen die Antragstellerinnen im Revisionsrekurs nicht geltend.

4. Auf das von den Antragstellerinnen mit der Beklagten (zeitlich vor dem hier zu beurteilenden Bannlegungsbescheid) geschlossene Übereinkommen über den Ausgleich für den Verlust von Kuhgräsern und seine Auslegung kommt es demnach gar nicht an.

Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).

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