OGH 4Ob544/95; 5Ob2242/96h; 1Ob245/99g; 1Ob76/00h; 2Ob282/05t; 7Ob39/13f; 1Ob225/16v; 1Ob10/17b; 6Ob108/20f; 4Ob39/21w; 4Ob126/23t (RS0058497)

OGH4Ob544/95; 5Ob2242/96h; 1Ob245/99g; 1Ob76/00h; 2Ob282/05t; 7Ob39/13f; 1Ob225/16v; 1Ob10/17b; 6Ob108/20f; 4Ob39/21w; 4Ob126/23t19.3.2024

Rechtssatz

Gegenstand der - in den verschiedenen, eine Enteignung vorsehenden Gesetzen geregelten - Enteignungsentschädigung ist - wie sich zum Beispiel aus § 4 Abs 1 EisbEntG und § 18 BStG 1971 ergibt - immer nur der durch die Enteignung verursachte vermögensrechtliche Nachteil, nicht aber etwa die durch den Bau oder den späteren Betrieb der vorgesehenen Anlage entstehende Einbuße. Schäden des Eigentümers durch das Enteignungsprojekt, die auch dann eingetreten wären, wenn diesem nichts enteignet worden wäre, sind demnach nicht zu ersetzen.

Normen

ABGB §365 A
ABGB §365 B

4 Ob 544/95OGH27.06.1995

Veröff: SZ 68/121

5 Ob 2242/96hOGH11.09.1997

Auch; nur: Gegenstand der - in den verschiedenen, eine Enteignung vorsehenden Gesetzen geregelten - Enteignungsentschädigung ist - wie sich zum Beispiel aus § 4 Abs 1 EisbEntG und § 18 BStG 1971 ergibt - immer nur der durch die Enteignung verursachte vermögensrechtliche Nachteil. (T1)

1 Ob 245/99gOGH22.10.1999

Vgl auch; nur T1

1 Ob 76/00hOGH29.08.2000

Auch; Beisatz: Maßgeblich für die Höhe der Entschädigung ist das Maß der verursachten vermögensrechtlichen Nachteile, die dem Enteigneten erwachsen, soll doch durch die zu gewährende Entschädigung dem Enteigneten grundsätzlich der Unterschied zwischen seiner Vermögenslage vor und nach der Enteignung ausgeglichen werden. (T2)<br/>Veröff: SZ 73/128

2 Ob 282/05tOGH21.09.2006

Auch

7 Ob 39/13fOGH04.09.2013

Vgl auch; Beisatz: Persönliche Nachteile des Grundeigentümers oder solche in Bezug auf seine Restliegenschaft, die durch die Errichtung und den Betrieb der Straßenanlage auf dem enteigneten Grundstück bewirkt werden, insbesondere Wertminderungen der Restliegenschaft durch Immissionen aus dem enteigneten Grundstücksteil, die in Zukunft zu erwarten sind oder welche bereits wirksam wurden, sind im Rahmen der Enteignungsentschädigung nicht zu vergüten. (T3)<br/>Beisatz: Hier: § 18 BStG. (T4)<br/>Bem: Mit ausführlicher Begründung unter Darstellung von Rsp und Lehre zur Einbeziehung von sog. Projektschäden in die Berechnung der Entschädigung. (T5)

1 Ob 225/16vOGH31.01.2017

Vgl

1 Ob 10/17bOGH28.06.2017

Vgl auch

6 Ob 108/20fOGH18.02.2021

vgl aber; Beisatz wie T3<br/>Beisatz: Der Enteignete kann im Rahmen des außerstreitigen Entschädigungsverfahrens Schadenersatz für unter § 364a ABGB fallende zu duldende Immissionen geltend machen. (T6)<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/9

4 Ob 39/21wOGH29.03.2022

nur T1

4 Ob 126/23tOGH19.03.2024

Dokumentnummer

JJR_19950627_OGH0002_0040OB00544_9500000_003