OGH 1Ob141/04y; 1Ob123/05b; 5Ob137/08w; 5Ob206/10w; 4Ob93/12y; 10Ob43/12i; 6Ob153/12m; 6Ob25/12p; 6Ob51/13p; 1Ob135/14f; 9Ob11/15f; 10Ob50/15y; 16Ok9/15g; 8Ob113/15y; 8ObA59/15g; 4Ob102/17d; 2Ob151/16v; 5Ob171/18k; 5Ob170/18p; 3Ob246/18z; 7Ob17/22h; 10Ob44/22a; 4Ob126/23t (RS0119439)

OGH1Ob141/04y; 1Ob123/05b; 5Ob137/08w; 5Ob206/10w; 4Ob93/12y; 10Ob43/12i; 6Ob153/12m; 6Ob25/12p; 6Ob51/13p; 1Ob135/14f; 9Ob11/15f; 10Ob50/15y; 16Ok9/15g; 8Ob113/15y; 8ObA59/15g; 4Ob102/17d; 2Ob151/16v; 5Ob171/18k; 5Ob170/18p; 3Ob246/18z; 7Ob17/22h; 10Ob44/22a; 4Ob126/23t19.3.2024

Rechtssatz

Bei der Beweisaufnahme durch Sachverständige ist es deren Aufgabe, aufgrund ihrer einschlägigen Fachkenntnisse jene Methode auszuwählen, die sich zur Klärung der nach dem Gerichtsauftrag jeweils maßgebenden strittigen Tatfrage(n) am besten eignet; andernfalls verhinderte das Gericht, dem es an der notwendigen Fachkunde zur Lösung der durch Sachverständige zu beurteilenden Tatfragen mangelt, die Fruchtbarmachung spezifischen Expertenwissens. Das Gericht hat daher Sachverständigen die im Zuge der Auftragserledigung anzuwendende(n) Methode(n) im Allgemeinen nicht vorzuschreiben, gehört doch die Methodenwahl zum Kern der Sachverständigentätigkeit. Hier: Zum Bewertungsverfahren nach § 3 Abs 1 LBG.

Normen

ZPO §35 ff
ZPO §357
ZPO §359

1 Ob 141/04yOGH12.10.2004

Veröff: SZ 2004/146

1 Ob 123/05bOGH24.06.2005

Beisatz: An diesen Grundsätzen ist festzuhalten. (T1)

5 Ob 137/08wOGH14.07.2008

Auch; Beisatz: Es ist Aufgabe des Sachverständigen, aufgrund der einschlägigen Fachkenntnisse jene Methode auszuwählen, die sich zur Klärung der nach dem Gerichtsauftrag jeweils maßgebenden strittigen Tatfragen am besten eignet. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Ermittlung der Angemessenheit des Hauptmietzinses im Sinne des § 12a Abs 2 MRG in Verbindung mit § 16 Abs 1 MRG. (T3)

5 Ob 206/10wOGH08.03.2011

Auch; Beis ähnlich wie T2

4 Ob 93/12yOGH18.09.2012

Auch

10 Ob 43/12iOGH20.11.2012

Auch

6 Ob 153/12mOGH16.11.2012

Beisatz: Hier: Prüfung verbotener Einlagenrückgewähr durch Abschluss unangemessener Rechtsgeschäfte. Die vom Sachverständigen angewandte betriebswirtschaftliche Methode der Heranziehung eines Preisvergleichs kann nicht als inadäquat angesehen werden. (T4)

6 Ob 25/12pOGH27.02.2013

Beisatz: Hier: Unternehmensbewertung. (T5)

6 Ob 51/13pOGH08.05.2013

Beis wie T2

1 Ob 135/14fOGH22.10.2014

Auch

9 Ob 11/15fOGH20.03.2015

Auch; Beisatz: Die Methodenwahl der Beweisaufnahme, wozu auch die Auswahl des geeignetsten Orts der Befundaufnahme gehört, zählt grundsätzlich zum Kern der Sachverständigentätigkeit. (T6)

10 Ob 50/15yOGH30.07.2015

Auch; Beis wie T2

16 Ok 9/15gOGH08.10.2015

Beis wie T2; Beisatz: Hier: Anzuwendende Methode zur Feststellung einer missbräuchlichen Preisunterbietung („predatory pricing“). (T7)

8 Ob 113/15yOGH25.11.2015

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Besteht für die Wertermittlung durch einen Sachverständigen keine gesetzlich vorgeschriebene Methode, so kann das Gericht dem Sachverständigen die im Zuge der Auftragserteilung anzuwendende Methode nicht vorschreiben. (T8)

8 ObA 59/15gOGH24.05.2016

Auch; nur: Das Gericht hat daher Sachverständigen die im Zuge der Auftragserledigung anzuwendende(n) Methode(n) im Allgemeinen nicht vorzuschreiben, gehört doch die Methodenwahl zum Kern der Sachverständigentätigkeit. (T9)

4 Ob 102/17dOGH27.07.2017

Auch

2 Ob 151/16vOGH28.09.2017

Beis wie T2; Beisatz: Hier: Übernahmspreis gemäß § 11 AnerbenG. (T10)

5 Ob 171/18kOGH06.11.2018

Auch

5 Ob 170/18pOGH06.11.2018

Beis wie T2

3 Ob 246/18zOGH23.01.2019

Auch; nur T9

7 Ob 17/22hOGH16.02.2022

Beis wie T2

10 Ob 44/22aOGH13.12.2022

Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Berechnungsmethode des Verdienstentgangs eines selbständig Erwerbstätigen. (T11)

4 Ob 126/23tOGH19.03.2024

Beisatz wie T2; Beisatz wie T6

Dokumentnummer

JJR_20041012_OGH0002_0010OB00141_04Y0000_003