Rechtssatz
§ 3 Abs 1 LBG enthält keine abschließende Aufzählung der zulässigen Bewertungsverfahren (arg "insbesondere"). Mangels Vorgabe einer Bewertungsmethode durch das Gericht hat nach § 7 Abs 1 LBG der Sachverständige selbst die geeignete (geeigneten) Methoden (siehe auch § 3 Abs 2 leg.cit .) auszuwählen. Diese (von ihm auch begründete) Wahl unterliegt nicht der Überprüfung des Obersten Gerichtshofs.
3 Ob 377/97z | OGH | 12.11.1997 |
|
9 Ob 74/08k | OGH | 04.08.2009 |
Auch; nur: § 3 Abs 1 LBG enthält keine abschließende Aufzählung der zulässigen Bewertungsverfahren (arg "insbesondere"). Mangels Vorgabe einer Bewertungsmethode durch das Gericht hat nach § 7 Abs 1 LBG der Sachverständige selbst die geeignete (geeigneten) Methoden (siehe auch § 3 Abs 2 leg.cit .) auszuwählen. (T1)<br/>Beisatz: Die Auswahl der Methode kann im Enteignungsverfahren nur dann als eine nicht nur dem Tatsachenbereich zuzurechnende Frage vom Obersten Gerichtshof überprüft werden, wenn das Rekursgericht die vom Erstgericht gewählte Methode ohne Änderung der Sachverhaltsgrundlage aufgrund rein abstrakter Argumente modifiziert und dadurch zu anderen Ergebnissen gelangt als das Erstgericht. (T2)<br/> Beisatz: Sonst gehört die Ermittlung des Verkehrswerts dem Tatsachenbereich an, es sei denn, sie beruhte auf mit den Gesetzen der Logik oder der Erfahrung unvereinbaren Schlussfolgerungen. (T3) |
6 Ob 171/09d | OGH | 18.12.2009 |
Vgl; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3 |
8 Ob 68/10y | OGH | 22.09.2010 |
Auch; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T3 |
9 Ob 82/10i | OGH | 24.11.2010 |
Auch; Beisatz: Es sei denn, dass gegen zwingende Denkgesetze verstoßen wird oder die vom Gericht gewählte Methode auf abstrakten Überlegungen ohne entsprechenden Tatsachenermittlungen basieren würde. (T4)<br/>Beis wie T3 nur: Sonst gehört die Ermittlung des Verkehrswerts dem Tatsachenbereich an. (T5) |
1 Ob 59/15f | OGH | 23.04.2015 |
Vgl auch; Beisatz: Die Ermittlung des Verkehrswerts gehört grundsätzlich dem Tatsachenbereich an, der vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbar ist. (T6) |
1 Ob 209/17t | OGH | 15.12.2017 |
Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Außerstreitverfahren. (T7); Beisatz: Nacheheliches Aufteilungsverfahren. (T8) |
4 Ob 39/21w | OGH | 29.03.2022 |
Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T6 |
4 Ob 126/23t | OGH | 19.03.2024 |
Beisatz wie T3; Beisatz wie T5; Beisatz wie T6 |
Dokumentnummer
JJR_19971112_OGH0002_0030OB00377_97Z0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)