Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der bei der Bewertung des Liegenschaftsanteils vorgenommene Abschlag für die Ermittlung des Verkehrswerts stellt grundsätzlich eine dem Tatsachenbereich zuzurechnende Frage dar. Der Abschlag wäre vom Obersten Gerichtshof dann zu überprüfen, wenn er aufgrund rein abstrakter Überlegungen ohne entsprechende Tatsachenermittlungen angenommen worden wäre (RIS-Justiz RS0109006). Hier erfolgte aber der Abschlag aufgrund eines Sachverständigengutachtens. Dass dieses Sachverständigengutachten gegen die Gesetze der Logik verstoßen oder unvereinbare Schlussfolgerungen enthalten würde (8 Ob 142/09), kann die Klägerin nicht darlegen.
Die Ausführungen der Klägerin zum „entgangenen Gewinn“ bei Vermeidung des „Mitbesitzabschlags“ durch eine Teilungsklage verkennen, dass der Schaden hier eben nach den faktischen von der klagenden Partei zu erreichenden Verhältnissen (Miteigentumsanteil) bemessen wurde und die Markteinschätzung widerspiegelt. Diese berücksichtigen offensichtlich nicht nur die mit einer geteilten Liegenschaft verbundenen eingeschränkten Nutzungsmöglichkeiten, sondern auch die mit einer Teilungsklage verbundenen Schwierigkeiten.
Die von der Klägerin herangezogene Rechtsprechung zum Aufteilungsverfahren (RIS-Justiz RS0057474) bezieht sich nicht auf die Ermittlung eines Schadens, sondern soll unter Berücksichtigung der Billigkeit einen angemessenen Ausgleich zwischen den Ehegatten schaffen. Auch geht es dort ja darum, dass der Ehegatte den anderen Miteigentumsanteil zusätzlich zu seinem erhält.
Insgesamt vermag die Revision jedenfalls keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.
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