Rechtssatz
Bei teilweiser Enteignung ist bei der Ermittlung des Entschädigungsbetrages auch auf die Wertminderung der dem Enteigneten verbleibenden Teile seines Grundbesitzes Bedacht zu nehmen. Dies gilt auch, wenn nicht eine Liegenschaft enteignet, sondern nur im Enteignungswege über einen Teil derselben eine Dienstbarkeit begründet wird.
7 Ob 523/92 | OGH | 20.02.1992 |
nur: Bei teilweiser Enteignung ist bei der Ermittlung des Entschädigungsbetrages auch auf die Wertminderung der dem Enteigneten verbleibenden Teile seines Grundbesitzes Bedacht zu nehmen. (T1) <br/>Veröff: SZ 65/22 = JBl 1992,462 |
2 Ob 282/05t | OGH | 21.09.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Besteht die Dienstbarkeit in der Verpflichtung zur Duldung einer das Grundstück in Hochlage querenden U-Bahnanlage und ihrer Benützung, wird nicht nur die Nutzung der unmittelbar betroffenen Grundstücksflächen eingeschränkt, sondern auch der Verkehrswert der restlichen Grundstücksteile vermindert. Für die Bemessung der Höhe der Entschädigung ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten: Zu prüfen ist der Eintritt einer Wertminderung auf Grund der zu erwartenden Abneigung präsumtiver Käufer gegen Liegenschaften, die mit einer derartigen Dienstbarkeit belastet sind. (T2) |
6 Ob 171/09d | OGH | 18.12.2009 |
Auch; Beisatz: Die hier gewählte Methode, die insbesondere auf die üblicherweise im Wiener U-Bahn-Bau erfolgten Entschädigungen zurückgreift (die als prozentueller Abschlag vom Wert der tatsächlich in Anspruch genommenen Grundstücksfläche erfolgen), widerspricht daher weder den Gesetzen der Logik, noch beruht sie auf mit der Erfahrung unvereinbaren Schlussfolgerungen. (T3) Bem: Hier: Ersatz der merkantilen Wertminderung einer Liegenschaft infolge einer im Enteignungsverfahren begründeten Tunnelservitut. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19771124_OGH0002_0070OB00690_7700000_001
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