Spruch:
I. Der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin wird, soweit er sich gegen den rekursgerichtlichen Kostenausspruch wendet, zurückgewiesen.
II. Im übrigen wird keinem der beiden Revisionsrekurse Folge gegeben.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Revisionsrekursverfahrens, die Antragsteller haben die Kosten ihres Revisionsrekurses selbst zu tragen. Die Antragsgegnerin ist schuldig, den Antragstellern die mit 6.999,36 S bestimmten Kosten deren Revisionsrekursbeantwortung (darin 1.166,56 S USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung
Ad I.): Die Kostenanfechtung der Antragsgegnerin ist zufolge § 14 Abs 2 Z 2 AußStrG als unzulässig zurückzuweisen.
Ad II.): Die Antragsteller sind Inhaber eines im Wasserbuch der Bezirkshauptmannschaft S***** eingetragenen, mit 31.Oktober 2046 befristeten Wasserrechts betreffend die Wassernutzung des D*****-Baches in der Gemeinde D***** mit - seit 1973 - 1.080 Liter pro Sekunde (l/sec.) zum Betrieb einer hydroelektrischen Wasserkraftanlage (Kraftwerk). Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft (BMLF) erklärte mit Bescheid vom 16.Dezember 1981 ua die Beileitung des D*****-Baches zum Kraftwerk der Antragsgegnerin in W***** im Mölltal zum bevorzugten Wasserbau, erteilte dieser mit Bescheid vom 31.August 1982 die wasserrechtliche Bewilligung für dieses Kraftwerk - mit der Beileitung auch des D*****-Baches - und verpflichtete sie im Zusammenhang mit der Bewilligung zur Überleitung zweier näher genannter Bäche in das Mölltal zur Errichtung einer Löschwasserersatzanlage für die Gemeinde D*****.
Der Landeshauptmann von Kärnten erteilte mit Bescheid vom 24.Februar 1984 die unbefristete wasserrechtliche Bewilligung für diese Löschwasserersatzanlage (auch Ersatzlöschwasseranlage) durch Nutzung des Restwassers des D*****-Baches nach Maßgabe eines vorgelegten Projekts. Die hier relevanten Teile des Bescheids lauten:
Spruch
...
Maß der Wassernutzung
Das Maß des in den Hochbehälter der Löschwasseranlage der Gemeinde D***** zufließenden Restwassers des D*****-Baches wird mit 60 Liter pro Sekunde festgelegt. ...
Technische Beschreibung des Bauvorhabens
... Der Löschwasserbehälter im Zusammenwirken mit dem Restwasserabfluß aus dem D*****-Bach sorgt für eine maximal mögliche Löschwasserentnahme von ca. 140 Liter pro Sekunde (8000 l/min) für die Dauer von ca. einer Stunde. Längerdauernde Wasserentnahmen werden vom Restwasserzufluß gedeckt. ... Ein Schwimmerventil regelt den Zufluß zum Behälter in der Form, daß bei vollgefülltem Behälter das Ventil geschlossen ist und das Restwasser aus dem D*****-Bach voll der Nutzung durch die Unterlieger zur Verfügung steht. Nur im Bedarfsfall, also bei einer Entnahme aus dem Behälter fließt über das Entnahmebauwerk und die Entnahmeleitung Wasser zu, bis wiederum das Stauziel erreicht ist und das Schwimmerventil schließt....
Bedingungen und Auflagen
...
19. Die ... (Antragstellerin) hat dafür zu sorgen, daß die bewilligten 60 l/sec. jederzeit in den Hochbehälter zufließen können.
Zwangsrechte und Entschädigungen
I. Nachstehende Wasserbenutzungsrechte werden gemäß § 64 Abs 1 lit c des Wasserrechtsgesetzes 1959 insoweit diese dem Bau und Betrieb der Löschwasseranlage ... entgegenstehen, teilweise - durch den Feuerlöschbetrieb und Entleerung des Hochbehälters tritt eine Erzeugungsminderung ein - enteignet:
1. PZ ... im Wasserbuch der BH S*****, Wasserkraftanlage, Betrieb einer hydroelektrischen Eigenanlage der Firma ...
II. Die Wasserrechtsbehörde räumt gemäß § 63 lit b des Wasserrechtsgesetzes 1959 zu Gunsten der ... (Antragsgegnerin) das dingliche Recht der Dienstbarkeit auf folgenden Grundstücken zur Errichtung und Erhaltung der Löschwasserrohrleitung ... (ein). ...
Begründung
... Dazu ist seitens der Wasserrechtsbehörde festzustellen, daß die Beeinträchtigung der Wasserrechte zur Nutzung der motorischen Kraft des D*****-Baches gegenüber der dem öffentlichen Zwecke dienenden Löschwasserversorgungsanlage eindeutig Nachrang gebührt und die Beeinträchtigung außerdem nur für die Zeit des tatsächlichen Löschens - also bei Entnahme aus dem ständig gefüllten Hochwasserbehälter eintritt. ...“
Die zu bestimmenden Entschädigungen wurden in Ermangelung eines gütlichen Übereinkommens einem Nachtragsbescheid vorbehalten.
Das BMLF änderte über Berufung der Rechtsvorgänger der nunmehrigen Antragsteller mit Berufungsbescheid vom 12.März 1985 den erstinstanzlichen Bescheid ua, soweit hier relevant, dahin ab:
„Bescheid
... Bescheidpunkt 19 wird wie folgt ergänzt: Zu diesem Zweck wird die Konsenswerberin (Antragsgegnerin) verpflichtet, eine Wassermenge von mindestens 60 l/sec. im Oberwasserkanal für Feuerlöschzwecke zur Verfügung zu stellen.
Bescheidpunkt 21 neu: Die Konsenswerberin hat an geeigneter Stelle (z.B. im Hochbehälter, Zulauf oder Ablauf) einen Durchflußzähler einzubauen.
Gemäß § 63 lit b WRG 1959 wird auf Parzelle ... die Dienstbarkeit zur Errichtung eines Pegels der ... (Antragsgegnerin) eingeräumt. Die Entschädigung hiefür wird gemäß § 117 Abs 2 WRG einem Nachtragsbescheid innerhalb eines Jahres vorbehalten.“
„Begründung
... Die Notwendigkeit der Einräumung einer zusätzlichen Servitut für die Errichtung des oben angeführten Pegels ergab sich daraus, daß nur hiemit das Vorhandensein der vorgeschriebenen Mindestwassermenge von 60 l/s nachgewiesen werden kann und eine einvernehmliche Regelung diesbezüglich ... nicht möglich war. Den Einwänden der Berufungswerber, daß im Oberwasserkanal zumindest 60 l/s für Feuerlöschzwecke zur Verfügung stehen müssen, wurde durch eine entsprechende Auflage Rechnung getragen. ...“
Die Antragsgegnerin errichtete die bewilligte Löschwasserersatzanlage in der Form, daß vom bestehenden, zum Kraftwerk der Antragsteller führenden, rund 50 m langen Oberwasserkanal der Antragsteller, der als u-förmiger Stahlbetontrog mit Holzbohlenabdeckung ausgeführt und zugleich Unterwasserkanal des Kraftwerks D***** I der Antragsgegnerin ist, über ein Entnahme- oder Einlaufbauwerk mit Spülschieber (auch Entleerungsschieber) in Form eines „Tirolerwehrs“ die Entnahmeleitung (Löschwasserableitung, auch Löschwassereinleitung) zum etwa 220 m3 fassenden Feuerwehr-Löschwasserbehälter abzweigt. In diesem Behälter ist ein Schwimmer eingebaut, sodaß nur dann Wasser zugeführt wird, wenn der Wasserspiegel sinkt, das heißt Wasser entnommen wird. Im Oberwasserkanal ist ein Pegel (auch Pegelschreiber, Pegelmeßeinrichtung oder Schreibpegel) zur Feststellung einer allfälligen Beeinträchtigung des Wasserbenutzungsrechts der Antragsteller eingebaut Die Antragsgegnerin errichtete den Pegel, das „Tirolerwehr“ sowie die Entnahmeleitung und besorgt für diese Einrichtungen die Wartung. Der Oberwasserkanal der Antragsteller wird von der Antragsgegnerin in einer Länge von rund 36 m (72 % der Oberwasserkanallänge) in Anspruch genommen.
Der Landeshauptmann von Kärnten bestimmte mit Bescheid vom 19.April 1991 die Entschädigung der Antragsteller mit 47.846 S:
1.) a) Einmalige Entschädigung für die Einräumung der Dienstbarkeit (gemeint zur Errichtung und Erhaltung der Entnahmeleitung) auf zwei näher bezeichneten Grundstücken 115 S, b) einmalige Entschädigung für die Einräumung der Dienstbarkeit (gemeint zur Errichtung des Pegels) auf einem näher bezeichneten Grundstück 1 S.
2.) a) Energieverlust 4.570 S, b) Anteil bestehender Oberwasserkanal 25.000 S, c) Wartung und Erhaltungskosten 16.200 S, d) Dienstbarkeit Pegel auf einer näher bezeichneten Parzelle 1.000 S, Dienstbarkeit Entnahmeleitung auf einer näher bezeichneten Parzelle 1.000 S.
Nur die Antragsteller begehrten im Rahmen der sukzessiven Kompetenz die gerichtliche Entscheidung über die Entschädigung und konkretisierten in der Tagsatzung vom 1.August 1994 (ON 50 AS 335) ihren Antrag dahin, daß „die vom SV (in seinem Ergänzungsgutachten vom 25.Mai 1994 zu Punkt VI 5.) ermittelte Entschädigungssumme“ mit 1,215.932,80 S (incl. 20 % USt von 202.655,47 S) begehrt werde. Aus dem Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Dipl.Ing. Dr.F***** (ON 47 AS 309 ff) geht folgende Aufschlüsselung ohne USt hervor: 864.763,04 S für die erlittenen Energieverluste bei Ableitung von 60 l/sec., 148.514,29 S als 11,7 %-iger Anteil für die Kosten der Bauwerke, ihrer Erhaltung und Wartung sowie für eingeräumte Dienstbarkeiten.
Das Erstgericht setzte die Entschädigung für die zugunsten der Antragsgegnerin begründeten Zwangsrechte mit 122.983,56 S entsprechend folgender Aufstellung fest und wies das Mehrbegehren ab.
1. Einmalige Entschädigung für die Einräumung der Dienstbarkeit zur Errichtung und Erhaltung der Entnahmeleitung auf zwei näher bezeichneten Grundstücken 115 S;
2. einmalige Entschädigung für die Einräumung der Dienstbarkeit zur Errichtung des Pegels auf einem näher bezeichneten Grundstück 1 S;
3. Energieverlust 7.615,51 S;
4. anteilige Baukosten des gemeinsam benützten Oberwasserkanals 36.018,31 S (Wassereinleitung 28.550,50 S, Einlaufschütz 5.088,61 S und Entnahmeleitung 2.379,20 S);
5. Wartungs- und Erhaltungskosten 56.736,48 S;
6. Dienstbarkeit Pegel auf einem näher bezeichneten Grundstück (einmalig) 1.000 S;
7. Dienstbarkeit Entnahmeleitung auf einer näher bezeichneten Parzelle (einmalig) 1.000 S;
8. 20 % USt 20.497,26 S.
Dabei stellte der Erstrichter noch fest: Die Neubaukosten für den Bereich bis zum Pegel, den Einlaufschütz und die Wassereinleitung betrügen, bezogen auf Bauwerte des Jahres 1985, 385.453 S, 32.121,08 S und 86.700 S. Um die Betriebssicherheit der Entnahmeleitung und des Pegels bei allen Betriebszuständen und zu jeder Jahreszeit zu gewährleisten, seien erhöhte Wartungs- und Erhaltungskosten erforderlich. Jährlich betrügen die Wartungskosten 25.000 S und die Erhaltungskosten 9.725,48 S (2 % der Neubaukosten von 486.274 S). An Löschwasser würden jährlich im Durchschnitt 16.664 m3 abgeleitet. Dies ergebe für die Antragsteller einen jährlichen Energieverlust von 700 Kilowattstunden (kW/h). Im Verhältnis zur nutzbaren Gesamtwassermenge von 16,131,744 m3 (511,5 l/sec.) bedeute die Löschwasserentnahme einen Anteil von 0,103 %. Im Verhältnis zur Schluckfähigkeit des Oberwasserkanals von 1.080 l/sec. betrage die maximale Löschwasserabflußmöglichkeit von durchschnittlich 60 l/sec. unter Hinzurechnung eines Sicherheitszuschlags im Ausmaß eines Drittels davon, also von 20 l/sec., 7,4074 %. zugrundezulegen sei ein Kapitalisierungsfaktor von 22,0586. Am 12.März 1985 habe der Strompreis 0,4932 S betragen, was beim jährlichen Energieverlust von 700 kW/h einen Entschädigungsanspruch für Energieverlust von 7.615,51 S ergebe. Bei einem Anteil von 7,4074 % betrügen die anteiligen Baukosten (von insgesamt 486.274 S) 36.018,31 S und die jährlichen Wartungs- und Erhaltungskosten (von insgesamt 34.725 S) kapitalisiert 56.736,18 S.
In rechtlicher Hinsicht stützte sich das Erstgericht auf § 117 Abs 6 WRG, die §§ 4 bis 7 des EisbEG 1954 und § 365 ABGB. Den Antragstellern sei der durch die Enteignung bewirkte positive Schaden zu ersetzen, der Energieverlust daher nur in jenem Ausmaß, in dem dieser tatsächlich eingetreten sei bzw eintrete, soweit den Antragstellern also tatsächlich ein Vermögensnachteil entstehe. Aufgrund der seit 1984 vorliegenden Meßergebnisse betrage der jährliche Energieverlust durchschnittlich nur 700 kW/h. Diese Berechnung des Energieverlustes unter Heranziehung der Meßergebnisse über den tatsächlichen Wasserabfluß in den dem Enteignungsbescheid folgenden Jahren sei mangels anderer geeigneter Berechnungsmöglichkeiten gerechtfertigt. Keineswegs könne von einer ständigen Ableitung von 60 l/sec. ausgegangen werden, also von einem jährlichen Energieverlust von 79.487 kW/h, wie dies die Antragsteller begehren, also dem 113-fachen des tatsächlichen Verlustes. Bereits aus dem Enteignungsbescheid gehe zweifelsfrei hervor, daß die Bereitstellung von 60 l/sec. nur für Feuerwehrlöschzwecke, somit nur im Bedarfsfall, zu erfolgen habe und eine Enteignungsentschädigung auf der Basis einer ständigen Wasserentnahme in diesem Umfang eine ungerechtfertigte Bereicherung darstellen würde. Anders seien hingegen die Errichtungs-, Wartungs- und Erhaltungskosten zu behandeln. Insoweit sei ein Ersatz im Verhältnis zwischen der maximalen Schluckfähigkeit des Oberwasserkanals von 1.080 l/sec. zur maximalen Entnahmemöglichkeit von 80 l/sec., also von 7,4074 % gerechtfertigt, weil die Antragsgegnerin ein ständiges Funktionieren des Oberwasserkanals zu gewährleisten habe. Die Heranziehung beider Maximalwerte sei gerechtfertigt; das Verhältnis der Schluckfähigkeit des Oberwasserkanals zum tatsächlichen Wasserbezug der Antragsgegnerin sei ebenso unrealistisch wie jenes des tatsächlichen Oberwasserkanaldurchflusses (durchschnittlich 511,5 l/sec.) zum maximal möglichen Löschwasserbezug.
Das Gericht zweiter Instanz gab den Rekursen beider Parteien in der Hauptsache nicht, wohl aber dem Rekurs der Antragsgegnerin im Ausspruch über die Zinsen und Kosten Folge und änderte die erstgerichtliche Entscheidung dahin ab, daß die Antragsgegnerin zur Entrichtung von 4 % Verzugszinsen vom Tage der Rechtskraft der Entscheidung an verpflichtet sei, wenn sie die zu leistende Entschädigung später als zwei Monate nach Rechtskraft dieser Entscheidung bezahle; es ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu. Rechtlich war es der Auffassung, auszugehen sei vom Maß des der Antragsgegnerin eingeräumten, jedenfalls durch Sachverständige bestimmbaren Wasserbenutzungsrechts. Die Entschädigung für die durch die Ableitung des Löschwassers entstehenden Nachteile der Antragsteller bestimme sich nur nach dem tatsächlichen Maß der Ableitung durch die Antragsgegnerin. Daß eine durchschnittliche jährliche Wasserableitung von 16.664 m3 einen Energieverlust von rund 700 kW/h bedeute, sei unbestritten. Dieser Energieverlust sei zugrundezulegen und nicht, den Antragstellern folgend ein solcher von 79.487 kw/h oder ein Verlust von bloß 583 kW/h, wovon die Antragsgegnerin unter Annahme einer jährlichen Wasserentnahme von 16.694 m3 bzw 13.937 m3 ausgehe. Es erscheine sachgerecht, die jeweils maximalen Durchflußmengen von 1.080 l/sec. und 60 l/sec. zuzüglich eines Sicherheitsaufschlags, somit 80 l/sec., einander gegenüberzustellen. Das Erstgericht habe überzeugend aufgezeigt, daß ein jederzeitiger Zugriff auf das Löschwasser gegeben und deshalb die Anlage ständig instandgehalten und gewartet werden müsse. Ein Beitrag von nur 0,103 % entsprechend der tatsächlichen Nutzung nach den verbrauchten Wassermengen oder gar noch darunter erscheine wegen der Pflicht zur ständigen Wasserbereitstellung nicht gerechtfertigt. Aber auch dem Standpunkt der Antragsteller, die das Verhältnis des tatsächlichen Durchschnittsgesamtwassers von 511,5 l/sec. zu einem ständigen Wasserbezug von 60 l/sec., also einen Anteil von 11,7 %, angewendet sehen wollten, könne als zu einseitig nicht gefolgt werden. Der vom Erstgericht beschrittene Mittelweg erscheine, zumal andere konkrete Kriterien nicht erkannt werden könnten und auch Beweislastregeln nicht anwendbar erschienen, am ehesten den gesetzlichen Kriterien der §§ 4 ff EisbEG zu entsprechen. Die von der Antragsgegnerin zitierte Entscheidung SZ 57/202 enthalte allgemeine Grundsätze nur für Wegedienstbarkeiten und nicht auch für ständig abrufbare, aber nur sehr selten abgerufene Wasserbezugsrechte.
Keiner der Revisionsrekurse ist berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Gegenstand des Entschädigungsverfahrens nach den §§ 117 und 118 WRG ist nicht die Entschädigung für die Beileitung des D*****-Baches zum Kraftwerk der Antragsgegnerin in W*****, durch die der Betrieb der hydroelektrischen Wasserkraftanlage der Antragsteller auf das vorhandene Restwasser eingeschränkt wurde, sondern ausschließlich die Entschädigung für die Mitbenützung des Restwassers für eine von der Antragsgegnerin für die Gemeinde D***** errichtete Löschwasserersatzanlage. Die Vorinstanzen entschieden auch über Entschädigungen für die Einräumung von Dienstbarkeiten der Errichtung eines Pegels und der Entnahmeleitung zum Feuerwehr-Löschwasserbehälter auf Grundstücken der Antragsteller zur Gewährleistung des Betriebs dieser neuen Wasserversorgungsleitung. Die dafür zugesprochenen Beträge von insgesamt 2.116 S (Punkte 1., 2., 6. und 7. des erstgerichtlichen Beschlusses) zuzüglich 20 % UmSt (423,20 S), insgesamt somit 2.539,40 S, sind nicht mehr Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens. In der Sache bekämpften die Antragsteller den rekursgerichtlichen Beschluß, soweit darin Punkt 3 der erstinstanzlichen Entscheidung (Ausspruch über den Energieverlust) bestätigt wurde; die Antragsgegnerin wendet sich gegen die zweitinstanzliche Entscheidung in deren Bestätigung der Punkte 4 und 5 des erstgerichtlichen Beschlusses (Bau-, Wartungs- und Erhaltungskosten). Die Berechnungsgröße Kapitalisierungsfaktor von 22,0586 ist dabei nicht mehr strittig.
Materiellrechtlich ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Verwaltungsbescheids, mit dem die Enteignung ausgesprochen wird, als nach ständiger Rechtsprechung maßgeblicher Zeitpunkt für die Aufhebung des Rechts des Antragstellers und die Festsetzung der Entschädigung (JBl 1994, 252 mwN ua; Rummel/Schlager, Enteignungsentschädigung 147 mwN aus Rechtsprechung und Lehre in FN 11 f; Feil, Enteignungsrecht 114 ff mwN; Spielbüchler in Rummel 2, § 365 ABGB Rz 11; Pimmer in Schwimann, § 365 ABGB Rz 28) zu beurteilen. Die Enteignungsentschädigung ist nicht Schadenersatz iS des 30.Hauptstücks des ABGB, weil der vermögensrechtliche Nachteil nicht rechtswidrig verursacht wurde, sondern Entgelt für die durch die Aufhebung des enteigneten Rechts eintretenden vermögensrechtlichen Nachteile (zuletzt JBl 1994, 252 mwN ua; Spielbüchler aaO Rz 10; Pimmer aaO § 365 ABGB Rz 19; Klang in Klang 2 II 194). In Ansehung der ausgesprochenen Enteignung blieb der Bescheid des BMLF vom 12.März 1985 unangefochten. Der Ablauf der Rechtsmittelfrist ist der für die Bemessung der Entschädigung maßgebliche Zeitpunkt. Die erst danach in Kraft getretenen Änderungen des Wasserrechtsgesetzes sind daher bei materiellrechtlicher Prüfung des Anspruchs der Antragsteller nicht zu berücksichtigen (JBl 1994, 252).
Nach § 19 Abs 1 WRG kann dem Inhaber einer wasserrechtlich bewilligten Stau- oder Wasserführungsanlage unter bestimmten Voraussetzungen mit selbständigem Bescheid die Duldung der Mitbenutzung durch einen anderen Wasserbenutzungsberechtigten aufgetragen werden. Die Pflichten des Mitbenutzungsberechtigten regeln § 19 Abs 2 und Abs 3 WRG. Nach Abs 2 ist der Mitbenutzungsberechtigte verpflichtet, die Kosten der etwa erforderlichen Abänderungen der bestehenden Anlagen zu tragen, einen entsprechenden Teil der für die Herstellung der mitbenutzten Anlagen aufgewendeten Kosten zu ersetzen und zur Instandhaltung einschließlich der Aufsicht und Wartung dieser Anlagen einen angemessenen Betrag zu leisten (§ 117 WRG). Gemäß § 19 Abs 3 WRG gebührt dem durch die Mitbenützung Belasteten außerdem eine angemessene Entschädigung für die durch die Einräumung der Mitbenützung bewirkte Beeinträchtigung seines Benutzungsrechts.
Für die Festsetzung dieser Entschädigung sind gemäß den §§ 117 und 118 Abs 1 WRG die Vorschriften der §§ 4 bis 7 des EisbEG 1954 dem Sinn nach anzuwenden. Gemäß §§ 4 Abs 1 und 5 EisbEG richtet sich der Umfang der Entschädigung nach den durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteil. Die österr. Rechtsordnung verwendet den Begriff der Enteignung nicht nur für den vollständigen Entzug des Eigentums, sondern auch für dessen teilweisen Entzug durch Einräumung entsprechender Befugnisse an Dritte (Begünstigte) oder die Allgemeinheit (4 Ob 544/95; Spielbüchler in Rummel 2, § 365 ABGB Rz 2). So umfaßt das Enteignungsrecht nach dem Eisenbahnenteignungsgesetz ua auch das Recht auf Einräumung von Servituten und anderen dinglichen Rechten an unbeweglichen Sachen (§ 2 Abs 2 Z 3 EisbEG 1954). Ob es sich bei der Bewilligung nach § 19 Abs 1 WRG um ein Zwangsrecht iS des § 60 WRG handelt (so Krzizek, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz, 98) oder nicht (so aber Rossmann, Das österr. Wasserrechtsgesetz2, § 19 WRG Anm 1 unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs Zl. 89/07/0095, und Raschauer, Wasserrecht, § 19 WRG Rz 3, § 60 WRG Rz 3), muß hier nicht entschieden werden, weil behördliche Anordnungen nach § 19 Abs 1 WRG zumindest ähnlich intensiv wie Zwangsrechte wirken, die Grundsätze des Enteignungsrechts schon infolge des Hinweises in dieser Gesetzesstelle auf § 117 WRG anzuwenden sind und im übrigen auch im Enteignungsbescheid ausdrücklich auf § 63 WRG Bezug genommen wurde.
Dem nach § 19 Abs 1 WRG durch ein Mitbenutzungsrecht Belasteten gebührt nach § 19 Abs 2 und Abs 3 WRG auf der Grundlage des Gutachtens eines Sachverständigen in vierfacher Hinsicht Entschädigung für die ihm auferlegten Beeinträchtigungen und Pflichten:
a) als Ersatz der Kosten allfälliger, vom Belasteten vorgenommener Abänderungen der bestehenden Anlagen in voller Höhe (Raschauer aaO § 19 WRG Rz 4; Krzizek aaO 98 f);
b) als Ersatz der anteiligen Kosten für die Herstellung der mitbenutzten Anlagen anteilsmäßig nach den Nutzenanteilen der Wasserberechtigten an den mitbenutzten Anlagen. Anders als Nutznießer nach § 51 WRG können sowohl Mitbenutzungsberechtigte nach § 19 WRG als auch zur Mitbenutzung berechtigte Servitutsverpflichtete nach § 68 WRG im Rahmen ihrer Kostenbeitragspflicht auch zu den Herstellungskosten einer Anlage herangezogen werden (Raschauer aaO § 51 Rz 1). Insoweit steht die Regelung mit § 483 zweiter Satz ABGB im Einklang. Bei der Frage nach dem tauglichen Maßstab für die Aufteilung dieser dem Belasteten in der Regel in der Vergangenheit erwachsenen Herstellungskosten zwischen dem nach § 19 Abs 2 WRG Mitbenutzungsberechtigten und dem Belasteten ist auf das Maß der Wassernutzung abzustellen. Nach der insoweit analogiefähigen Regelung des § 13 Abs 1 WRG - hier idF vor der hier noch nicht anwendbaren Fassung des Art I Z 3 der WRG-Novelle BGBl 1990/252 -, die eine allgemein umschriebene Anweisung zur Ermittlung des Maßes der Wasserbenutzung enthält (Raschauer aaO § 13 WRG Rz 1), ist bei der Bestimmung des Maßes der Wassernutzung auf den beiderseitigen Bedarf und auf das natürliche Wasserdargebot (nach neuer Rechtslage auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse) angemessen Rücksicht zu nehmen;
c) als Beitrag zum Instandhaltungs-, Wartungs- und Aufsichtsaufwand anteilsmäßig nach den Nutzungsanteilen der Wasserberechtigten an den mitbenutzten Anlagen (Raschauer aaO § 19 WRG Rz 4; Krzizek aaO 99). Auch hier stellt sich die Frage nach dem tauglichen Maßstab, nach dem diese Kosten zwischen dem Mitbenutzungsberechtigten und dem belasteten Wasserbenutzungsberechtigten aufzuteilen sind. Die Bestimmung des § 50 WRG bietet insoferne eine analogiefähige Regelung, als sie den Wasserberechtigten mangels gütlicher Einigung die Kostentragung für die Instandhaltung von Wasserbenutzungsanlagen nach dem Verhältnis der bewilligten Wassernutzungen aufträgt. Zu den Bemessungsgrundlagen zählen dabei auch die Kosten der „Aufsicht und Wartung“ (Raschauer aaO § 50 Rz 9);
d) als Entschädigung für die verringerte Benutzbarkeit, somit eine vermögensrechtliche Schadloshaltung (Raschauer aaO § 19 WRG Rz 4). Maßgebend ist dabei nicht der Nutzen oder Vorteil, den der Mitbenutzungsberechtigte erlangt, sondern das Maß der verursachten vermögensrechtlichen Nachteile, die dem Eigentümer der belasteten Anlage erwachsen (Krzizek aaO 99), soll doch durch die zu gewährende Entschädigung dem Enteigneten grundsätzlich der Unterschied zwischen seiner Vermögenslage vor und nach der Enteignung ausgeglichen werden. Die Feststellung der enteignungsbedingten Nachteile hat dabei nach neuerer Rechtsprechung unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse des Enteigneten unter Heranziehung eines objektiven Maßstabes bei der Wertermittlung (objektiv-konkret) zu erfolgen (zuletzt 4 Ob 544/95; Rummel/Schlager aaO 83 ff, 89 f). Diese Grundsätze haben auch zu gelten, wenn die Enteignung durch Einräumung einer Zwangsservitut verwirklicht wird (4 Ob 544/95). Es bestehen nach Auffassung des erkennenden Senats keine Bedenken, sie auch auf die Einräumung eines Mitbenutzungsrechts nach § 19 Abs 1 WRG durch die Wasserrechtsbehörde anzuwenden (vgl Raschauer aaO § 118 WRG Rz 3 mwN). Während es bei der Beteiligung des Mitbenutzungsberechtigten an den Herstellungs- und Instandhaltungskosten einer Wasserführungsanlage um den beiderseitigen Nutzen geht, ist bei der Entschädigung für die verringerte Benutzbarkeit die Frage nach dem eingetretenen Nachteil des Enteigneten zu stellen, sodaß auch durchaus unterschiedliche Maßstäbe angewendet werden können.
Daraus ergibt sich hier folgendes:
Ad a): Die Entschädigung als Ersatz der „Kosten allfälliger Abänderungen“ betrifft die Baukosten, die dadurch entstehen, daß für die Mitbenützung entsprechende Anlagen errichtet oder umgebaut werden müssen. Solche Bau- oder Umbaukosten muß der Mitbenützungsberechtigte in voller Höhe tragen. Insoweit geht § 19 Abs 2 WRG als speziellere Norm für wasserrechtliche Entschädigungen der Bestimmung des § 483 zweiter Satz ABGB vor. Solche Kosten sind hier indes nicht zu beurteilen, weil die notwendigen Bauten (Pegel, „Tirolerwehr“, Löschwassereinleitung sowie die hier nicht relevante Bewässerungsleitung) von der Antragsgegnerin errichtet und die darauf entfallenden Kosten von ihr selbst getragen wurden, sodaß diese gar nicht Gegenstand einer behördlichen und später dann einer gerichtlichen Entscheidung werden konnten.
Ad b): Die Antragsgegnerin ficht den Zuspruch nur insoweit an, als sie an den Herstellungskosten des mitbenutzten Oberwasserkanals (Wassereinleitung, Einlaufschütz und Löschwassereinleitung) nur mit 0,103 % und nicht, wie von den Vorinstanzen im Ergebnis verfügt, mit 7,4074 % beteiligt werden will. Die Bestimmung des Maßes der beiderseitigen Wassernutzung ist hier dadurch erschwert, daß zwar der Mitbenutzungsberechtigte eine Wassermenge von 60 l/sec. zu Löschzwecken ständig bereithalten muß, das Wasser jedoch während der bloßen Bereithaltung den Antragstellern als Belasteten zur Abarbeitung in der hydroelektrischen Anlage uneingeschränkt zur Verfügung steht.
Die Ermittlung der Vermögensnachteile des Enteigneten gehört dem Tatsachenbereich an und ist nur dann einer Überprüfung im Rahmen der Rechtsrüge zugänglich, wenn sie auf Schlußfolgerungen beruhte, die mit den Gesetzen der Logik und Erfahrung unvereinbar sind (vgl nur SZ 60/269 und 4 Ob 528/95 zur Ermittlung des Verkehrswerts einer Liegenschaft im Enteignungsverfahren ua). Diese Grundsätze gelten auch für die Ermittlung der Vermögensnachteile des mit einem Mitbenutzungsrecht nach § 19 Abs 1 WRG Belasteten. Nach den im wesentlichen auf dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.Ing. Dr.F***** basierenden Feststellungen der Tatsacheninstanzen errechnet sich dieser Maßstab aus der Schluckfähigkeit des Oberwasserkanals von maximal 1.080 l/sec. im Verhältnis zu der Wassermenge, die nach dem Enteignungsbescheid jederzeit bereitgehalten werden muß, um in den Feuerwehr-Löschwasserbehälter zufließen zu können, das sind einschließlich eines Sicherheitszuschlags 80 l/sec. Die Feststellung daß diese beiden Meßgrößen unter Bedachtnahme auf § 13 WRG dem maßgeblichen Bedarf beider Teile und dem natürlichen Wasserdargebot entsprächen, beruht auf einer weder den Gesetzen der Logik noch der Lebenserfahrung widersprechenden Schlußfolgerung. Die Antragsgegnerin betont hier vor allem den Nutzen der Antragsteller aus bereitgehaltenem, aber tatsächlich nicht für Löschzwecke gebrauchtem Wasser und stellt zu Unrecht nicht auf den maßgeblichen Bedarf der beiden Nutzer ab. Dem von ihr als Maßstab angestrebten Verhältnis von Gesamtwassermenge zu jährlich tatsächlich benützter Löschwassermenge (16.664 m3 oder 0,103 % der Gesamtwassermenge) kann daher nicht näher getreten werden.
Ad c): Auch in der Frage der Entschädigung als Beitrag zum Instandhaltungs- und Wartungsaufwand bekämpft die Antragsgegnerin nicht die vom Rekursgericht gebilligten Feststellungen der ersten Instanz, wonach erhöhte Wartungs- und Erhaltungskosten erforderlich sind, um die Betriebssicherheit der Löschwasserleitung und des Pegels bei allen Betriebszuständen zu jeder Jahreszeit zu gewährleisten, trägt aber an sich zutreffend vor, daß nach den Feststellungen die Wartung von Pegel, „Tirolerwehr“ und Entnahmeleitung ausschließlich von ihr vorgenommen werde. Dieser Umstand ist aber hier deshalb nicht relevant, weil sich die von der Antragsgegnerin vorgenommene Instandhaltung und Wartung nicht auf den Oberwasserkanal selbst bezieht. Sonst werden die, den Obersten Gerichtshof bindend festgestellten Aufwendungen (jährliche Erhaltungskosten 2 % der Neubaukosten, jährlichen Wartungskosten 25.000 S) von der Antragsgegnerin nicht in Zweifel gezogen; sie will daran gleichfalls nur mit 0,103 % und nicht, wie von den Vorinstanzen im Ergebnis verfügt, mit 7,4074 % beteiligt werden. Die Beteiligung hat anteilsmäßig nach den Nutzenanteilen der Wasserberechtigten zu erfolgen.
Auch die Ermittlung des beiderseitigen Nutzens gehört dem Tatsachenbereich an und ist einer Überprüfung im Rahmen der Rechtsrüge daher nur dann zugänglich, wenn sie auf Schlußfolgerungen beruhte, die mit den Gesetzen der Logik und Erfahrung unvereinbar sind. Soweit die Tatsacheninstanzen das Verhältnis von Schluckfähigkeit des Oberwasserkanals zur jederzeit bereitzuhaltenden Wassermenge für die Nutzenermittlung als maßgeblich erachteten, kann dem der Oberste Gerichtshof auch hier nicht entgegentreten.
Ad d): Nach dem Inhalt des die Enteignung aussprechenden Bescheids wurde in der technischen Beschreibung das genaue Ausmaß der Mitbenützungsrechte der Antragsgegnerin bzw die dadurch bewirkte Beeinträchtigung der Rechte der Antragsteller mit 60 l/sec. angeführt; diese technische Beschreibung war Teil des durch die Berufungsbehörde nicht abgeänderten Bescheidspruchs. Aus dessen technischen Beschreibung ergibt sich, daß kein ständiger Wasserzufluß von 60 l/sec., sondern ein von einem Pegel im Oberwasserkanal und einem Schwimmerventil im Feuerwehr-Löschwasserbehälter abhängiger Löschwasserzufluß nur im Bedarfsfalle stattfinden soll, sodaß das Restwasser zur Nutzung durch die Antragsteller als Unterlieger voll zur Verfügung steht. Damit wurde mit dem Bescheid das Maß der Wasserableitung auf Feuerwehrzwecke - Einsätze und Übungen - beschränkt, gerade keine uneingeschränkte Wasserableitung gestattet und auch im Umfang einer Wassermenge von 60 l/sec. keine gänzliche Enteignung ausgesprochen. Im vorliegenden Fall haben die Sachverständigen im Verfahren erster Instanz bei der Ermittlung des Sachverhalts zu Recht auf das seit der Enteignung tatsächliche Maß der Beeinträchtigung - als Ergebnis jahrelanger tatsächlicher Abläufe - abgestellt. Gegen Gesetze der Logik oder der Lebenserfahrung wurde dabei nicht verstoßen. Es kann daher entgegen dem Rechtsmittel der Antragsteller bei der Bemessung der Entschädigung für die erlittenen Nachteile nicht so vorgegangen werden, als ob jederzeit ein Abfluß zum Feuerwehr-Löschwasserbehälter im Ausmaß von 60 l/sec stattfindet oder auch nur zulässig wäre und somit zu jeder Zeit um diese Menge weniger Wasser für die hydroelektrische Anlage der Antragsteller zur Verfügung stünde, konnte diese Wassermenge doch tatsächlich abgearbeitet werden.
Beiden Revisionsrekursen kann daher kein Erfolg beschieden sein.
Die Kostenentscheidung fußt auf § 117 Abs 6 WRG iVm § 30 Abs 4, § 44 EisbEG 1954. Demnach hat die Antragsgegnerin ihre Kosten jedenfalls selbst zu tragen, weil ein Kostenersatz an sie an der Einseitigkeit der Kostenersatzpflicht nach § 117 Abs 6 WRG iVm § 44 EisbEG 1954 scheitern muß (1 Ob 30/94; 1 Ob 4/93 ua) und von einem ungerechtfertigten Einschreiten der Antragsteller im Sinn einer schuldhaften Rechtsmittelerhebung iS des § 44 EisbEG 1954 (vgl dazu Korinek/Pauger/Rummel, Handbuch des Enteignungsrechts 312 mwN in FN 494) entgegen dem Vorbringen in der Revisionsrekursbeantwortung der Antragsgegnerin nicht gesprochen werden kann. Die Antragsteller haben die Kosten ihres erfolglosen Revisionsrekurses selbst zu tragen (SZ 60/17 mwN ua; Korinek/Pauger/Rummel aaO 313 mwN in FN 496), sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer erfolgreichen Revisionsrekursbeantwortung.
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