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§ 68 WRG 1959

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1997

Mitbenutzungsrecht des Servitutsverpflichteten.

§ 68.

Dem Eigentümer eines mit der Dienstbarkeit der Wasserleitung belasteten Grundstückes ist die Mitbenutzung gegen einen angemessenen Beitrag (§ 117) zu den Herstellungs- und Erhaltungskosten insoweit zu gestatten, als hiedurch der Zweck der Anlage nicht erheblich beeinträchtigt oder gefährdet wird.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR12141194

alte Dokumentnummer

N8199747122L