EisbEG § 4, EisbEG § 5, EisbEG § 6
Eine Minderung des Restgrundes kann vor allem durch eine Verformung, Durchschneidung oder Reduzierung auf eine unwirtschaftliche Größe eintreten.
Eine Wertminderung des Unternehmens bei Teilenteignung von diesem gewidmeten Grundstücken kommt nur dann in Betracht, wenn die enteignete Teilfläche konkret bereits dem Betrieb gedient hat. Die bloße Möglichkeit, die Teilfläche erst in Zukunft, etwa im Zuge einer Betriebserweiterung – abstrakte Betriebserweiterungsmöglichkeit – nutzbar zu machen, ist für eine Restwertminderung nicht zu berücksichtigen.