Rechtssatz
Besteht für die Wertermittlung durch einen Sachverständigen keine gesetzlich vorgeschriebene Methode, so unterliegt das von den Tatsacheninstanzen gebilligte Ergebnis eines Gutachtens keiner Nachprüfung durch den Obersten Gerichtshof, weil es um eine Tatfrage geht.
5 Ob 137/08w | OGH | 14.07.2008 |
Auch; Beisatz: Als Tatfrage entziehen sich Fragen der Ermittlung des marktüblichen Mietzinses, die die Grundlage für die rechtliche Beurteilung bei der richterlichen Festsetzung des angemessenen Mietzinses bilden, der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Ermittlung der Angemessenheit des Hauptmietzinses im Sinne des § 12a Abs 2 MRG in Verbindung mit § 16 Abs 1 MRG. (T2) |
9 Ob 82/10i | OGH | 24.11.2010 |
Beisatz: Es sei denn, dass gegen zwingende Denkgesetze verstoßen wird oder die vom Gericht gewählte Methode auf abstrakten Überlegungen ohne entsprechenden Tatsachenermittlungen basieren würde. (T3) |
6 Ob 153/12m | OGH | 16.11.2012 |
Beisatz: Hier: Prüfung verbotener Einlagenrückgewähr durch Abschluss unangemessener Rechtsgeschäfte. Die vom Sachverständigen angewandte betriebswirtschaftliche Methode der Heranziehung eines Preisvergleichs kann nicht als inadäquat angesehen werden. (T4) |
6 Ob 25/12p | OGH | 27.02.2013 |
Beisatz: Eine Ausnahme bestünde nur dann, wenn eine grundsätzlich inadäquate Methode angewendet wurde. (T5)<br/>Beisatz: Hier. Unternehmensbewertung. (T6) |
16 Ok 9/15g | OGH | 08.10.2015 |
Auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Anzuwendende Methode zur Feststellung einer missbräuchlichen Preisunterbietung („predatory pricing“). (T7) |
8 ObA 59/15g | OGH | 24.05.2016 |
Beisatz: Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn eine grundsätzlich inadäquate Methode angewendet wurde. (T8) |
1 Ob 43/19h | OGH | 30.04.2019 |
Beis wie T3; Beisatz: Die auf dem eingeholten Sachverständigengutachten beruhende Feststellung ist (im Rahmen der rechtlichen Beurteilung) einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof aber ausnahmsweise dann zugänglich, wenn diese auf mit den Gesetzen der Logik oder der Erfahrung unvereinbaren Schlussfolgerungen beruht. (T10)<br/>Beisatz: Hier: Nacheheliches Aufteilungsverfahren. (T11) |
10 Ob 26/22d | OGH | 13.09.2022 |
Vgl; Beisatz: Hier: Festsetzung einer Enteignungsentschädigung. (T12) |
Dokumentnummer
JJR_20031209_OGH0002_0050OB00267_03F0000_001
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