OGH 7Ob85/12v

OGH7Ob85/12v30.5.2012

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*****, vertreten durch Achammer Mennel Welte Achammer Kaufmann Rechtsanwälte KG in Feldkirch, gegen die beklagte Partei V*****gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Rolf Philipp und Dr. Frank Phillipp, Rechtsanwälte in Feldkirch, wegen 20.908 EUR sA und Rente von 352 EUR monatlich, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 9. März 2012, GZ 3 R 31/12a-163, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Zulassungsantrag der außerordentlichen Revision macht allein geltend, das Berufungsgericht habe den in der Berufung gerügten Stoffsammlungsmangel mit einer „aktenwidrigen und rechtlich unhaltbaren“ Begründung verneint. Die Rechtsmittelwerberin wiederholt also lediglich einen in der Berufung geltend gemachten, vom Berufungsgericht bereits verneinten Mangel des Verfahrens erster Instanz. Dem Revisionsgericht ist die damit angestrebte Überprüfung der Richtigkeit dieser Entscheidung des Berufungsgerichts nach ständiger Rechtsprechung verwehrt:

Wie die Beklagte selbst festhält, können vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz (hier: die unterlassene Einholung eines weiteren physiologischen Sachverständigengutachtens) nach ständiger Rechtsprechung nicht (neuerlich) mit Revision geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963). Dieser Grundsatz kann auch nicht durch die Behauptung umgangen werden, das Berufungsverfahren sei mangelhaft geblieben, weil das Berufungsgericht der Mängelrüge nicht gefolgt sei (RIS-Justiz RS0042963 [T58]; 10 ObS 64/11a mwN). Eine durch die Aktenlage nicht gedeckte Verneinung des erfolglos geltend gemachten erstinstanzlichen Verfahrensmangels durch das Berufungsgericht liegt nicht vor (RIS-Justiz RS0043166).

Die Frage, ob ein Sachverständigengutachten schlüssig und nachvollziehbar ist, gehört im Übrigen zur Beweiswürdigung und kann daher im Revisionsverfahren nicht überprüft werden (RIS-Justiz RS0043320 [T12]). Eine Anfechtung der Ergebnisse von Sachverständigengutachten, welche die Tatsacheninstanzen ihren Entscheidungen zugrunde legten, kann unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensmangels somit nicht erfolgen (RIS-Justiz RS0043168; 7 Ob 81/10b), und mittels - in der Berufung der Beklagten gar nicht erhobener - Rechtsrüge wären die Gutachtensergebnisse nur bekämpfbar, wenn dabei ein Verstoß gegen zwingende Denkgesetze, (sonstige) Erfahrungssätze oder zwingende Gesetze des sprachlichen Ausdrucks unterlaufen wäre (RIS-Justiz RS0043168; RS0043404; 5 Ob 206/10w; 10 ObS 100/11w mwN).

Einen solchen Verstoß zeigt die Revision aber nicht auf: Auch die hier allein angesprochene Frage, ob den eingeholten Sachverständigengutachten gefolgt werden kann oder ob ein weiteres eingeholt werden soll, ist nämlich eine solche der nicht revisiblen Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0043163; RS0043320; RS0043414; 3 Ob 320/11m). Von den Tatsacheninstanzen wurde diese Frage - unanfechtbar -dahin beantwortet, dass es der Rechtsmittelwerberin nicht gelungen ist, stichhaltige Bedenken gegen die Richtigkeit des eingeholten Gutachtens (welches auch das Berufungsgericht als „schlüssig und überzeugend“ angesehen hat) zu erwecken.

Demnach hat sich die im Rechtsmittel weiterhin behauptete „Automatisierung bzw Erleichterung“ - aus der angeblich abzuleiten sei, dass bei der Klägerin gar keine relevante Einschränkung mehr vorliege - tatsächlich also gar nicht eingestellt. Die von der Rechtsmittelwerberin begehrten gegenteiligen Feststellungen haben die Tatsacheninstanzen gerade nicht getroffen. Festgestellt wurden vielmehr Einschränkungen in der Haushaltsführung, die zu dem auf Seite 5 bis 8 des Ersturteils detailliert dargelegten, von der Klägerin in der Haushaltstätigkeit zu leistenden zeitlichen Mehraufwand führten.

Da die außerordentliche Revision nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht, sondern sich allein gegen diese, bereits in der Berufung erfolglos bekämpfte Tatsachengrundlage der angefochtenen Entscheidung wendet, ist sie mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

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