Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der an das Berufungsgericht gerichtete Antrag des Klägers auf Abänderung des Unzulässigkeitsausspruchs dahin, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde, ist verfehlt, weil in Streitigkeiten in Arbeits- und Sozialrechtssachen (§ 502 Abs 5 Z 4 ZPO) gemäß § 505 Abs 4 ZPO eine außerordentliche Revision erhoben werden kann, wenn das Berufungsgericht im Berufungsurteil nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO ausgesprochen hat, dass die ordentliche Revision nicht nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig ist. Der Abänderungsantrag des Klägers gemäß § 508 Abs 1 ZPO samt ordentlicher Revision gemäß § 508 Abs 2 ZPO ist daher in eine außerordentliche Revision gemäß § 505 Abs 4 ZPO umzudeuten (RIS-Justiz RS0110049; RS0123405; 10 ObS 210/09v).
Im Zulassungsantrag macht die außerordentliche Revision allein geltend, das Berufungsgericht sei auf den in der Berufung gerügten Stoffsammlungsmangel (die unterlassene Einholung eines weiteren Gutachtens) „nicht im erforderlichen Maße“ eingegangen. Der Rechtsmittelwerber wiederholt also lediglich einen bereits in der Berufung geltend gemachten, vom Berufungsgericht bereits verneinten Mangel des Verfahrens erster Instanz.
Dem Revisionsgericht ist die damit angestrebte Überprüfung der Richtigkeit dieser Entscheidung des Berufungsgerichts jedoch nach ständiger Rechtsprechung verwehrt:
Rechtliche Beurteilung
Vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz (hier: die unterlassene Einholung eines weiteren Gutachtens) können nämlich nach ständiger Rechtsprechung auch in Sozialrechtssachen nicht mit Revision geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0043061; RS0042963 [T31]; 10 ObS 49/11w; 10 ObS 59/11s jeweils mwN). Dieser Grundsatz kann auch nicht durch die Behauptung umgangen werden, das Berufungsverfahren sei mangelhaft geblieben, weil das Berufungsgericht der Mängelrüge nicht gefolgt sei (RIS-Justiz RS0042963 [T58]; RS0043061 [T18]; 10 ObS 59/11s mwN). Eine durch die Aktenlage nicht gedeckte Verneinung des geltend gemachten erstinstanzlichen Verfahrensmangels durch das Berufungsgericht liegt nicht vor (RIS-Justiz RS0043166; 10 ObS 59/11s mwN) und wird vom Rechtsmittelwerber zu Recht nicht einmal behauptet.
Die Frage, ob ein Sachverständigengutachten schlüssig und nachvollziehbar ist, gehört im Übrigen zur Beweiswürdigung und kann daher im Revisionsverfahren nicht überprüft werden (RIS-Justiz RS0043320 [T12]). Mittels Rechtsrüge sind die Gutachtensergebnisse nur bekämpfbar, wenn dabei ein Verstoß gegen zwingende Denkgesetze, (sonstige) Erfahrungssätze oder zwingende Gesetze des sprachlichen Ausdrucks unterlaufen ist (RIS-Justiz RS0043404; 10 ObS 146/08f; 10 ObS 164/10f). Einen Verstoß dieser Art zeigt der Revisionswerber aber gar nicht auf:
Auch die hier allein angesprochene Frage, ob den eingeholten Sachverständigengutachten gefolgt werden kann oder ob ein weiteres eingeholt werden soll, ist nämlich eine solche der nicht revisiblen Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0043163; RS0043320; RS0043414; 10 ObS 37/08a; 10 ObS 138/08d). Von den Tatsacheninstanzen wurde diese Frage - unanfechtbar - dahin beantwortet, dass es dem Rechtsmittelwerber nicht gelungen sei, stichhaltige Bedenken gegen die Richtigkeit der eingeholten Gutachten (welche auch das Berufungsgericht als „schlüssig und überzeugend“ angesehen hat) zu erwecken.
Beim Kläger liegt demnach kein internistisches Krankheitsbild vor, und seine Beschwerden sind auch nicht im Sinn einer nachweisbaren Überempfindlichkeit gegen Chemikalien oder anderer Vergiftungen zu erklären. (Die gegenteiligen, vom Rechtsmittelwerber begehrten Feststellungen haben die Tatsacheninstanzen nicht getroffen.) Tatsächlich liegt vielmehr ein psychiatrisches Krankheitsbild vor (wie es bei somatoformen Störungen typisch ist), welches durch Psychopharmaka und psychotherapeutische Aufarbeitung zu behandeln wäre.
Demgemäß steht auch fest, dass eine Behandlung „in diesem Sinne“ durch die gegenständlichen (von den Kostenerstattungsbegehren umfassten) stationären Aufenthalte des Klägers in der „Spezialklinik Neukirchen“ (in Deutschland) samt Medikamentenverabreichung gar nicht erfolgte und die von ihm empfundene Besserung durch den Placebo-Effekt zu erklären ist.
Da sich die außerordentliche Revision somit allein gegen diese, bereits in der Berufung erfolglos bekämpfte Tatsachengrundlage der angefochtenen Entscheidung wendet, ist sie mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.
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