Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionswerberin vermag eine im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage nicht aufzuzeigen:
Ob und in welchem Umfang durch bestehende Leidenszustände - allenfalls auch unter Berücksichtigung einer gegenseitigen Leidensbeeinflussung - die Leistungsfähigkeit der Versicherten eingeschränkt ist, ist eine nicht revisible Tatsachenfrage, die von den Gerichten erster und zweiter Instanz aufgrund von Gutachten ärztlicher Sachverständiger zu klären ist (RIS-Justiz RS0084399 [T5]; RS0043118 [T3]). Auch die Feststellungen, welche Tätigkeiten aufgrund des medizinischen Leistungskalküls noch verrichtet werden können und welche Berufsanforderungen bestehen, gehören ausschließlich dem Tatsachenbereich an (RIS-Justiz RS0043118 [T2, T4, T5]). Die Frage, ob die eingeholten Sachverständigengutachten die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen rechtfertigen, gehört ebenso in das Gebiet der nicht revisiblen Beweiswürdigung wie jene, ob die eingeholten Sachverständigengutachten erschöpfend sind oder ob noch weitere Fragen an die Sachverständigen zu stellen gewesen wären (RIS-Justiz RS0043163). Ein Akt der irrevisiblen Beweiswürdigung ist es, wenn das Gericht einem (medizinischen) Sachverständigengutachten folgt und dessen Einschätzungen seinen Feststellungen zugrundelegt (vgl RIS-Justiz RS0043163 [T7]).
Das Berufungsgericht hat sich mit der behaupteten Widersprüchlichkeit oder Unschlüssigkeit von Sachverständigengutachten auseinandergesetzt und diese verneint. Die Frage, ob ein Sachverständigengutachten schlüssig und nachvollziehbar ist, gehört zur Beweiswürdigung und kann im Revisionsverfahren nicht überprüft werden (RIS-Justiz RS0043320 [T12]). Die Anfechtung der Ergebnisse von Sachverständigengutachten mit Revision ist nur insoweit möglich, als dabei ein Verstoß gegen zwingende Denkgesetze oder zwingende Gesetze des sprachlichen Ausdrucks unterlaufen ist (RIS-Justiz RS0043404). Einen Verstoß dieser Art zeigt die Revisionswerberin ebensowenig auf wie Feststellungsmängel aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Das Berufungsgericht verneinte die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz. Auch in Sozialrechtssachen kann ein Mangel des Verfahrens erster Instanz, dessen Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0043061; RS0042963).
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