Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz (hier: die Unterlassung einer ausdrücklichen Beschlussfassung über die Ablehnung eines Sachverständigen mit der Begründung, das Erstgericht habe den Ablehnungsantrag erkennbar verworfen und der Revisionswerber mache keine tauglichen Befangenheitsgründe geltend) können nach ständiger Rechtsprechung auch in Sozialrechtssachen nicht mit Revision geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0043061; RS0042963; vgl 5 Ob 128/03i). Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers ist der vom Berufungsgericht aus dem Vorgehen des Erstgerichts gezogene Schluss, das Erstgericht habe den Ablehnungsantrag erkennbar (implizit) verworfen, durch die Aktenlage gedeckt.
Die am 1. 1. 2011 in Kraft getretenen Neuerungen in § 255 Abs 4 ASVG durch die 75. ASVG-Nov, BGBl I 2010/111 (Erleichterungen für die Erfüllung der zeitlichen Anwendungsvoraussetzungen dieser Norm), sind für die Entscheidung im Anlassfall unerheblich, weil der Kläger seine in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag ausgeübte Tätigkeit eines Vertreters im Außendienst ohnehin weiterhin ausüben kann.
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