OGH 10ObS37/08a

OGH10ObS37/08a22.4.2008

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Franz Kisling (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Karoline G*****, vertreten durch Kueß & Beetz Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei Land Wien, 1150 Wien, Camillo Sitte-Gasse 6-8/6, wegen Pflegegeld, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. November 2007, GZ 10 Rs 121/07y-42, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz (hier: Nichteinholung des beantragten Gutachtens eines Gynäkologen mit onkologischer Erfahrung) können nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963; RS0043061).

2. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs wäre das Verfahren des Berufungsgerichts dann mangelhaft, wenn es sich mit der Beweisrüge überhaupt nicht befasst hätte. Insofern genügt für ein mängelfreies Verfahren auch eine knapp gehaltene Begründung, die eine Überprüfung der Beweiswürdigung erkennen lässt (1 Ob 102/03m uva). Im Anlassfall wurde die Beweisrüge der Klägerin - entgegen deren Ansichten - ohne einen erkennbaren Mangel des Berufungsverfahrens erledigt. Ob ein weiteres Gutachten eingeholt werden soll, ist ebenso eine Frage der nicht revisiblen Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0043320) wie jene, ob ein Sachverständigengutachten erschöpfend ist und die getroffenen Feststellungen rechtfertigt (RIS-Justiz RS0043163) oder ob die Parteienvernehmung erforderlich ist (RIS-Justiz RS0043320 [T1]).

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