OGH 1Ob102/03m

OGH1Ob102/03m27.5.2003

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D***** Gesellschaft m. b. H., *****, vertreten durch Dr. Ernst Fiedler und Dr. Bernd Illichmann, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei E***** Gesellschaft m. b. H., *****, vertreten durch Dr. Wolfram Themmer, Dr. Martin Prunbauer und Dr. Josef Toth, Rechtsanwälte in Wien, wegen Rechnungslegung (Streitwert 23.229,96 EUR) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. Februar 2003, GZ 1 R 242/02v-25, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs wäre das Verfahren des Berufungsgerichts nur dann mangelhaft, wenn es sich mit der Beweisrüge überhaupt nicht befasst hätte. Insofern genügt für ein mängelfreies Verfahren auch eine knapp gehaltene Begründung, die eine Überprüfung der Beweiswürdigung erkennen lässt. Die Frage danach, ob eine Beweiswiederholung erforderlich ist, gehört dem Bereich der irrevisiblen Beweiswürdigung an, desgleichen die Beurteilung der Frage, ob bei bestimmten Beweisergebnissen einer von mehreren logisch denkbaren Sachverhalten wahrscheinlicher ist als der andere, oder ob die vorliegenden Beweisergebnisse auch andere Schlussfolgerungen trügen (1 Ob 512/90; siehe ferner RIS-Justiz RS0043125; RS0042189).

Im Anlassfall wurde die Beweisrüge der beklagten Partei - entgegen deren Ansicht - ohne einen erkennbaren Mangel des Berufungsverfahrens erledigt. Soweit die beklagte Partei rügt, das Berufungsgericht hätte seine Ausführungen nicht (auch) auf die vom Erstgericht nicht festgestellte Tatsache des "Bürokostenzuschusses" eines Versicherungsunternehmens an die beklagte Partei stützen dürfen, ist zu entgegnen, dass insofern keine Tatsachenfeststellung getroffen, sondern nur ein weiteres, auf einer Parteiaussage des Geschäftsführers der beklagten Partei beruhendes Indiz gegen dessen Glaubwürdigkeit ins Treffen geführt wurde. Im Übrigen ist anzumerken, dass das Erstgericht die mangelnde Glaubwürdigkeit der Parteiaussage des Geschäftsführers der beklagten Partei zum Inhalt der vertraglichen Absprachen der Streitteile auf mehrere Argumente stützte, deren Gewicht von der Leistung eines solchen "Bürokostenzuschusses" nicht abhängt. Die beklagte Partei zeigt somit weder mit der Behauptung einer unzureichenden Erledigung der Beweisrüge noch mit der Rüge des Unterbleibens einer Beweiswiederholung in zweiter Instanz eine erhebliche Rechtsfrage auf.

2. Ist die beklagte Partei nach den feststehenden vertraglichen Absprachen verpflichtet, der klagenden Partei Provisionen für die von dieser akquirierten und sodann von der beklagten Partei in deren Eigenschaft als Versicherungsmaklerin finalisierten Versicherungsgeschäfte zu zahlen, so ist trotz der weitwendigen Revisionsausführungen nicht erkennbar, weshalb die klagende Partei nach der Natur der zu beurteilenden privatrechtlichen Beziehung der Streitteile keinen Anspruch auf Rechnungslegung haben sollte. Mit der Ansicht, die beklagte Partei sei nur als "'Poststelle' für die Weiterreichung von Versicherungsanträgen zuständig" gewesen, wird verkannt, dass die beklagte Partei, "die Anträge an die jeweilige Versicherung" in ihrer beruflichen Eigenschaft als Versicherungsmaklerin entgegennehmen und "weiterleiten", daher nicht bloß als "Poststelle" fungieren sollte. Das folgt aus dem (gedanklichen) Zusammenhang der getroffenen Feststellungen. Der Einwand, die begehrte Rechnungslegung beziehe sich auf einen Zeitraum nach Klageeinbringung, in dem die klagende Partei "die wesentlichen Daten für ihren behaupteten Zahlungsanspruch" selbst hätte "in Evidenz" halten können, übergeht, dass die vereinbarten Provisionen nach den wirklich abgeschlossenen Versicherungsverträgen, den (offenkundig) tatsächlich gezahlten Jahresnettoprämien und der Laufzeit der Versicherungsverträge zu leisten sind. Demnach macht die beklagte Partei auch auf dem Boden der von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen keine erhebliche Rechtsfrage geltend, die einer Lösung durch den Obersten Gerichtshof bedürfte.

Stichworte