Rechtssatz
Kommt das Berufungsgericht zu denselben Feststellungen wie das Erstgericht, ist es nicht verpflichtet, sich mit allen Beweisergebnissen im einzelnen auseinanderzusetzen und die Aussagen der Parteien und der Zeugen sowie die Urkunden im einzelnen zu würdigen (Arb 7023, 8 Ob 293/71 ua).
7 Ob 184/02p | OGH | 05.08.2003 |
Vgl auch; Beisatz: Hat sich das Berufungsgericht mit den Berufungsgründen (im Einklang mit der Aktenlage) befasst und ist seiner Pflicht, die Beweiswürdigung des Erstgerichtes zu überprüfen, nachgekommen, kann -unabhängig davon, ob dabei wirklich auf jedes einzelne Argument des Beschwerdeführers eingegangen wurde - von einem Mangel des Berufungsverfahrens keine Rede sein. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19731009_OGH0002_0040OB00075_7300000_001