OGH 10ObS90/13b

OGH10ObS90/13b23.7.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter KR Hermann Furtner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und AR Angelika Neuhauser (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei G*****, vertreten durch Dr. Stefan Stastny, Rechtsanwalt in Mürzzuschlag, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. April 2013, GZ 8 Rs 14/13g-62, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Die Zulassungsbeschwerde beruft sich allein darauf, dass das Berufungsgericht die Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz zu Unrecht verneint habe. Damit sei auch das Berufungsverfahren mangelhaft geblieben.

2. Ob ein schon in der Berufung behaupteter Mangel des Verfahrens erster Instanz (hier: die angeblich nicht ausreichende Berücksichtigung der - vom Gutachten abweichenden - „Fachmeinungen“ mehrerer sachverständiger Zeugen) vom Berufungsgericht zu Recht verneint wurde, ist jedoch vom Revisionsgericht auch in Sozialrechtssachen nicht mehr zu prüfen (RIS-Justiz RS0043061; 10 ObS 54/13h mwN).

3. Da dem Obersten Gerichtshof ein Eingehen auf die vom Rechtsmittelwerber weiterhin geltend gemachte angebliche Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens verwehrt ist (RIS-Justiz RS0043061 [T21]; 10 Ob 61/13p mwN), ist auch die Begründung, die das Berufungsgericht für das Nichtvorliegen des Verfahrensmangels gegeben hat, der Überprüfung durch das Revisionsgericht entzogen (jüngst: 10 ObS 66/13y mwN). Dieser Grundsatz kann auch nicht durch die Behauptung umgangen werden, das Berufungsverfahren sei (wie der Kläger meint) deshalb mangelhaft geblieben, weil das Berufungsgericht der Mängelrüge nicht gefolgt sei (RIS-Justiz RS0042963 [T58]; RS0043061 [T18]; 10 Ob 54/13h; 10 ObS 12/13g mwN).

4. Davon abgesehen gehört die Frage, ob ein Sachverständigengutachten schlüssig und nachvollziehbar ist, zur Beweiswürdigung und kann daher im Revisionsverfahren nicht überprüft werden (RIS-Justiz RS0043320 [T12]). Eine Anfechtung der Ergebnisse von Sachverständigengutachten, welche die Tatsacheninstanzen ihren Entscheidungen zugrunde legten, kann unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensmangels somit gar nicht erfolgen (RIS-Justiz RS0043168), und mittels Rechtsrüge wären die Gutachtensergebnisse nur bekämpfbar, wenn dabei ein Verstoß gegen zwingende Denkgesetze, (sonstige) Erfahrungssätze oder zwingende Gesetze des sprachlichen Ausdrucks unterlaufen wäre (RIS-Justiz RS0043168; RS0043404; 10 Ob 61/13p; 10 ObS 54/13h mwN). Auch einen solchen Verstoß zeigt die außerordentliche Revision aber nicht auf:

5. Die hier allein angesprochene Frage, ob dem Sachverständigengutachten gefolgt werden kann oder ob - wie der Kläger meint - ein weiteres einzuholen gewesen wäre, ist nämlich eine solche der nicht revisiblen Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0043163; RS0043320; RS0043414; 10 Ob 61/13p; 10 ObS 54/13h mwN), und wurde hier von den Tatsacheninstanzen - unanfechtbar - dahin beantwortet, dass es dem Kläger nicht gelungen ist, stichhaltige Bedenken gegen die Richtigkeit des eingeholten Gutachtens zu erwecken.

5.1. Demnach ist aber von der - in der Revision nicht mehr angreifbaren - Feststellung auszugehen, dass der Kläger zwar seinen erlernten Beruf als Elektroinstallateur „in seiner Gesamtheit“, sowie die Tätigkeiten eines Licht-, Prüffeld- oder Kundendiensttechnikers oder eines Fachmarktberaters und auch Reparaturarbeiten in einer Werkstätte nicht mehr ausüben kann, jedoch weiterhin mit seinem Leistungskalkül die Tätigkeit als Qualitätsprüfer im elektrotechnischen Bereich ausüben kann, deren Inhalt die Tatsacheninstanzen detailliert festgestellt haben.

5.2. Fest steht auch, dass Qualitätsprüfer aus qualifizierten Metallberufen (wie zB Mechaniker, Schlosser, Elektromechaniker und Elektroinstallateur) kommen und die erforderlichen (Zusatz-)Kenntnisse sowohl betriebsintern als auch durch „kursmäßige“ (maximal sechsmonatige) Ausbildung erwerben können, weil sie bereits Kenntnisse in der Werkstoffprüfung aus ihrer Berufsausbildung mitbringen.

5.3. Von dieser Tatsachengrundlage entfernt sich die Rechtsrüge der außerordentlichen Revision, die sich weiterhin darauf beruft, Elektronik und Elektrotechnik seien nur „Randbereiche“ der Berufsbildes Elektroinstallateur.

5.4. Da der Revisionswerber somit keine für die Entscheidung des Verfahrens relevante Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen vermag, ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.

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