OGH 10ObS65/15d

OGH10ObS65/15d30.7.2015

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, den Hofrat Univ.‑Prof. Dr. Neumayr und die Hofrätin Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und ADir. Angelika Neuhauser (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei E*****, vertreten durch Dr. Astrid Wagner, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich‑Hillegeist‑Straße 1, 1021 Wien, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 28. April 2015, GZ 7 Rs 33/15x‑21, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:010OBS00065.15D.0730.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Unabhängig davon, dass der Kläger sein Rechtsmittel als „Antrag auf nachträgliche Zulassung der Revision“ bezeichnet, wurde es richtig als außerordentliche Revision ausgeführt und ist als solche zu behandeln (§ 502 Abs 5 Z 4 ZPO; RIS‑Justiz RS0036258).

2. Der Kläger macht im Wesentlichen ‑ wie schon in der Berufung ‑ geltend, dass vom Erstgericht neben dem neurologisch‑psychiatrischen Gutachten noch ein arbeitspsychologisches Ergänzungsgutachten zu seiner Persönlichkeit hätte eingeholt werden müssen.

Ob ein schon in der Berufung behaupteter Mangel des Verfahrens erster Instanz vom Berufungsgericht zu Recht verneint wurde, ist vom Revisionsgericht auch in Sozialrechtssachen nicht mehr zu prüfen (RIS‑Justiz RS0043061). Darüber hinaus ist die hier angesprochene Frage, ob einem Sachverständigengutachten gefolgt werden kann oder ein weiteres einzuholen ist, eine solche der nicht revisiblen Beweiswürdigung (RIS‑Justiz RS0043320). Eine Anfechtung der Ergebnisse von Sachverständigengutachten, die die Tatsacheninstanz ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung ist nur insoweit möglich, als dabei dem Sachverständigen bei seinen Schlussfolgerungen ein Verstoß gegen zwingende Denkgesetze oder gegen objektiv überprüfbare zwingende Gesetze sprachlichen Ausdrucks unterlaufen ist (RIS‑Justiz RS0043168 [T8]). Derartiges wird aber in der Revision nicht aufgezeigt.

3. Nach den den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen sind dem Kläger nach seinem medizinischen Leistungskalkül Angestelltentätigkeiten der Beschäftigungsgruppe 3 des Kollektivvertrags für die Handelsangestellten nach wie vor möglich. Soweit die Revision daher davon ausgeht, dass der Kläger keine Arbeiten mehr ausüben kann, die gewisse soziale Fähigkeiten erfordern, entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt und ist nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Da somit keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt wird, war die außerordentliche Revision zurückzuweisen (§ 502 Abs 1 ZPO).

Stichworte