Rechtssatz
Gemäß § 89c Abs 5 Z 1 GOG idF BGBl I 2012/26 sind Rechtsanwälte nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung ist wie ein Formmangel zu behandeln, der zu verbessern ist (§ 89c Abs 6 GOG idF BGBl I 2012/26). Für Eingaben eines Rechtsanwalts ab dem maßgeblichen Stichtag 1. 5. 2012 (§ 98 Abs 15 Z 1 GOG), die auf dem Postweg und nicht im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht werden, ist demnach ein Verbesserungsverfahren durchzuführen. Die bisherige Rechtsprechung (RIS‑Justiz RS0124215; RS0124335; RS0124555), die in der nicht auf elektronischem Weg eingebrachten Eingabe keinen die geschäftsordnungsgemäße Behandlung hindernden Formmangel erkannte und von einem folgenlosen Verstoß gegen eine reine Ordnungsvorschrift ausging, kann infolge Änderung der Rechtslage für solche Eingaben seit 1. 5. 2012 nicht mehr aufrecht erhalten werden. In gewollter Abkehr von dieser Judikatur müssen die im neu gefassten § 89c Abs 5 GOG idF BGBl I 2012/26 genannten ERV‑Teilnehmer/innen in Hinkunft den elektronischen Rechtsverkehr zwingend verwenden. Das gesetzwidrige Absehen von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs durch zur Nutzung Verpflichtete soll ‑ als Verletzung einer zwingend einzuhaltenden Formvorschrift (§ 89c Abs 6 GOG idF BGBl I 2012/26) ‑ zu einem Verbesserungsverfahren und bei einem Ausbleiben der Verbesserung zur Zurückweisung der Eingabe führen.
Normen
ERV 2006 §1
GOG §89c Abs5 Z1
GOG §89c Abs6
GOG §98 Abs15 Z1
ZPO §84
1 Ob 141/12k | OGH | 01.08.2012 |
Vgl aber; Beisatz: Infolge Unzulässigkeit des Rechtsmittels erübrigt sich die Durchführung eines Verbesserungsverfahrens für den mit einem Formmangel behafteten Rechtsmittelschriftsatz (§ 89c Abs 6 GOG idF BGBl I 2012/26), den der Rechtsvertreter nach dem maßgeblichen Stichtag 1. 5. 2012 (§ 98 Abs 15 Z 1 GOG) ‑ entgegen § 89c Abs 5 Z 1 GOG idF BGBl I 2012/26 ‑ nur im Postweg und nicht im Elektronischen Rechtsverkehr einbrachte. (T1) |
6 Ob 154/12h | OGH | 31.01.2013 |
Vgl; Beisatz: Ein derartiges Verbesserungsverfahren ist aber nicht erforderlich, wenn die Eingabe vom Rechtsanwalt deshalb im Postweg eingebracht wird, weil er dabei den vom Erstgericht erteilten Verbesserungsauftrag zur Unterfertigung des Revisionsrekurses durch einen Rechtsanwalt erfüllte. (T2) |
10 ObS 163/12m | OGH | 17.12.2012 |
Beisatz: Bescheinigung der Unmöglichkeit der elektronischen Einbringung steht offen. (T3) |
5 Ob 20/13x | OGH | 21.03.2013 |
Vgl; Auch Beis wie T1; Beisatz: Hier: Zurückweisung eines außerordentlichen Revisionsrekurses im Grundbuchverfahren. (T4) |
10 ObS 39/13b | OGH | 16.04.2013 |
nur: Gemäß § 89c Abs 5 Z 1 GOG idF BGBl I 2012/26 sind Rechtsanwälte nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Das gesetzwidrige Absehen von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs durch zur Nutzung Verpflichtete soll ‑ als Verletzung einer zwingend einzuhaltenden Formvorschrift (§ 89c Abs 6 GOG idF BGBl I 2012/26) ‑ zu einem Verbesserungsverfahren und bei einem Ausbleiben der Verbesserung zur Zurückweisung der Eingabe führen. (T5) |
10 ObS 55/13f | OGH | 28.05.2013 |
Vgl aber; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: Einbringung durch Überreichung bei Gericht. (T6) |
10 ObS 9/13s | OGH | 29.01.2013 |
Beis wie T3; Beisatz: Da die beklagte Partei bereits eine Revisionsbeantwortung zu der mit einem Formmangel behafteten Revision eingebracht hat, wird durch die allfällige Verbesserung dieses Rechtsmittels keine neue Frist zur Revisionsbeantwortung ausgelöst. (T7) |
5 Ob 38/13v | OGH | 18.04.2013 |
Vgl; Beisatz: Solange für ein Rechtsmittel in Grundbuchsachen keine gesonderte Struktur zur Verfügung steht, welche gemäß § 10 Abs 3 ERV 2006 zwingend einzuhalten wäre, wird dem § 89c Abs 5 GOG auch dadurch entsprochen, dass das Rechtsmittel im ERV-Verfahrensautomation Justiz (VJ) als "sonstige Ersteingabe" mit PDF-Anhang unter Bezugnahme auf die TZ des Erstgerichts eingebracht wird. (T8)<br/>Veröff: SZ 2013/40 |
5 Ob 53/13z | OGH | 18.04.2013 |
Vgl; Beis wie T8; Beisatz: Die ohne nähere Begründung aufgestellte Behauptung der Einschreiterin, dass „die Einbringung per WebERV technisch nicht möglich“ sei, genügt nicht. (T9) |
5 Ob 109/13k | OGH | 20.06.2013 |
Vgl aber; Vgl auch Beis wie T1; Beis wie T4 |
10 Ob 12/13g | OGH | 16.04.2013 |
Beis wie T3; Beisatz: Hier: SW-Verfahren. (T10) |
7 Ob 123/13h | OGH | 17.09.2013 |
Auch; Beisatz: Rechtsanwälte sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am Elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet (§ 89c Abs 5 Z 1 GOG idF BGBl I 2012/26). § 89c Abs 6 GOG idF BGBl I 2012/26 verdeutlicht den zwingenden Charakter dieser Norm. Ein Verstoß gegen das Gebot ist wie ein Formmangel, der zu verbessern ist, zu behandeln. Für Eingaben eines Rechtsanwalts ab dem 1. 5. 2012 (vgl § 98 Abs 15 Z 1 GOG), die im Postweg und nicht im Elektronischen Rechtsverkehr eingebracht werden, ist demnach ein Verbesserungsverfahren durchzuführen. Das pflichtwidrige Absehen von der Nutzung des Elektronischen Rechtsverkehrs durch dazu Verpflichtete führt ‑ als Verletzung einer zwingend einzuhaltenden Formvorschrift ‑ seit der Novelle zu einem Verbesserungsverfahren und bei einem Ausbleiben der Verbesserung zur Zurückweisung der Eingabe. (Hier: Zurückstellung an Akten dem Berufungsgericht zur Durchführung eines Verbesserungsverfahrens). (T11) |
7 Ob 211/13z | OGH | 11.12.2013 |
Auch; Beisatz: Ist aber das Rechtsmittel ohnedies unzulässig, erübrigt sich die Durchführung eines Verbesserungsverfahrens. (T12) |
5 Ob 25/14h | OGH | 13.03.2014 |
nur: Die bisherige Rechtsprechung (RIS‑Justiz RS0124215; RS0124335; RS0124555), die in der nicht auf elektronischem Weg eingebrachten Eingabe keinen die geschäftsordnungsgemäße Behandlung hindernden Formmangel erkannte und von einem folgenlosen Verstoß gegen eine reine Ordnungsvorschrift ausging, kann infolge Änderung der Rechtslage für solche Eingaben seit 1. 5. 2012 nicht mehr aufrecht erhalten werden. In gewollter Abkehr von dieser Judikatur müssen die im neu gefassten § 89c Abs 5 GOG idF BGBl I 2012/26 genannten ERV‑Teilnehmer/innen in Hinkunft den Elektronischen Rechtsverkehr zwingend verwenden (ErläutRV 1676 BlgNR 24. GP 3). Das gesetzwidrige Absehen von der Nutzung des Elektronischen Rechtsverkehrs durch zur Nutzung Verpflichtete soll ‑ als Verletzung einer zwingend einzuhaltenden Formvorschrift (§ 89c Abs 6 GOG idF BGBl I 2012/26) ‑ zu einem Verbesserungsverfahren und bei einem Ausbleiben der Verbesserung zur Zurückweisung der Eingabe (JAB 1699 BlgNR 24. GP 1) führen. (T14)<br/>Beisatz: Wird der Revisionsrekurs nicht innerhalb der gesetzten Frist verbessert, ist er wegen des Formmangels zurückzuweisen. (T15) |
10 ObS 35/14s | OGH | 25.03.2014 |
Beisatz: Ist das Rechtmittel ohnedies verspätet, erübrigt sich die Durchführung eines Verbesserungsverfahrens. (T16)<br/>Veröff: SZ 2014/31 |
6 Ob 60/14p | OGH | 17.09.2014 |
Auch; Beisatz: Hier: Fristgerechte Einbringung per ERV ohne deutliche Hervorhebung der GZ und unmittelbar darauf weitere (ebenfalls fristgerechte) Einbringung per Telefax. (T17)<br/> |
5 Ob 181/14z | OGH | 18.11.2014 |
Auch; Beisatz: Gilt auch für Verfahren nach dem UHG. (T18) |
3 Ob 52/15s | OGH | 21.04.2015 |
Auch; Beisatz: Ist aus Anlass des Rechtsmittels an den OGH die Nichtigkeit der angefochtenen Rechtsmittelentscheidung aufzugreifen und der Rekurs gegen den Beschluss erster Instanz zurückzuweisen, erübrigt sich ein Verbesserungsverfahren. (T19)<br/> |
9 ObA 142/15w | OGH | 26.11.2015 |
Auch; Beisatz: Hier: Nicht im Elektronischen Rechtsverkehr eingebrachte Revisionsbeantwortung. (T20) |
6 Ob 18/16i | OGH | 30.03.2016 |
Auch; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T12 |
1 Ob 27/16a | OGH | 25.02.2016 |
Auch; Beisatz: Erfasst sind auch Eingaben von Rechtsanwälten in eigener Sache. (T21)<br/>Beisatz: Hier: Im Postweg eingebrachter außerordentlicher Revisionsrekurs eines Rechtsanwalts als Sachwalter. (T22)<br/>Beisatz: Zur Durchführung dieses Verbesserungsverfahrens sind die Akten dem Erstgericht zurückzustellen. (T23) |
6 Ob 177/17y | OGH | 25.10.2017 |
Auch; Beisatz: Die Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr gilt auch für dienstleistende europäische Rechtsanwälte iSd § 1 Abs 1 EIRAG, wenn diese Mandanten vor österreichischen Gerichten vertreten (so bereits 2 Ob 36/15f; 2 Ob 12/16b). (T24) |
18 OCg 1/18y | OGH | 30.05.2018 |
Auch; Beisatz: Klage gemäß § 611 ZPO. (T25) |
1 Ob 83/19s | OGH | 27.05.2019 |
Beis wie T1; Beis wie T15; Beis wie T23; Beisatz: Hier: Die Revisionsschrift wurde, begründet mit „EDV-technischen Problemen“ (rechtzeitig) in Papierform zur Post gegeben; aber ohne Bescheinigung, dass die Übermittlung des Rechtsmittels auf elektronischem Weg aus technischen Gründen ausnahmsweise nicht möglich gewesen wäre (§ 1 Abs 1 1c ERV 2006). (T26) |
7 Ob 66/21p | OGH | 28.04.2021 |
nur T5; Beis wie T21; Beisatz: Aus dem Umstand, dass „emeritierte“ Rechtsanwälte nach § 28 Abs 1 ZPO in eigener Sache grundsätzlich keiner Vertretung durch Anwälte bedürfen, ergibt sich nicht, dass sie trotz des Erlöschens der Rechtsanwaltschaft der Verpflichtung nach § 89c GOG unterliegen, am ERV teilzunehmen. (T27) |
1 Ob 116/21x | OGH | 07.09.2021 |
Vgl; Beis wie T9; Beis wie T15; Beisatz: Gilt auch für europäische Rechtsanwälte. (T28) |
5 Ob 185/21y | OGH | 04.11.2021 |
nur T5; Beisatz: Hier: Urkundenhinterlegungsverfahren. (T29) |
6 Ob 108/23k | OGH | 28.06.2023 |
vgl; Beisatz: Wird in Kenntnis des Umstands, dass weitere Verfahrensschritte nur durch eine neue Vertretung gesetzt werden können, ein Rechtsmittel (trotzdem) durch die bisherige (nicht mehr vertretungsbefugte) Rechtsanwältin eingebracht, bedarf es keiner Verbesserung mehr, wird doch im Rechtsmittel deutlich zum Ausdruck gebracht, einem Verbesserungsauftrag, dieses Rechtsmittel durch einen anderen Anwalt einzubringen, gerade nicht entsprechen zu wollen. (T30) |
Dokumentnummer
JJR_20120906_OGH0002_0010OB00156_12S0000_001
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