OGH 5Ob227/08f (RS0124335)

OGH5Ob227/08f21.10.2008

Rechtssatz

Die seit 1. 1. 2008 geltende Vorschrift des § 89c Abs 5 GOG ist im Hinblick auf die Regelung des § 11 Abs 1a Satz 2 ERV 2006 derzeit noch eine reine Ordnungsvorschrift; es besteht daher kein Grund für die Abweisung eines Eintragungsgesuchs, wenn es samt Beilagen nicht in elektronischer Form eingebracht, sondern direkt bei Gericht überreicht wird.

Normen

ERV 2006 §11 Abs1a
GBG §87
GBG §94 Abs1 Z4 E
GOG §89c Abs5

5 Ob 227/08fOGH21.10.2008
5 Ob 234/08kOGH10.02.2009
5 Ob 117/09fOGH13.10.2009

Vgl; Beisatz: Die Nichteinhaltung der ERV 2006 infolge unterbliebener Glaubhaftmachung der im Einzelfall fehlenden technischen Möglichkeit zur Einbringung von Gesuchsbeilagen im elektronischen Rechtsverkehr (§ 89c Abs 5 GOG; § 11 Abs 1a ERV 2006) stellt keinen inhaltlichen Mangels des Gesuchs dar und rechtfertigt daher dessen Abweisung nicht. (T1)<br/>Veröff: SZ 2009/138

1 Ob 156/12sOGH06.09.2012

Vgl aber; Beisatz: Gemäß § 89c Abs 5 Z 1 GOG idF BGBl I 2012/26 sind Rechtsanwälte nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung ist wie ein Formmangel zu behandeln, der zu verbessern ist (§ 89c Abs 6 GOG idF BGBl I 2012/26). Für Eingaben eines Rechtsanwalts ab dem maßgeblichen Stichtag 1. 5. 2012 (§ 98 Abs 15 Z 1 GOG), die auf dem Postweg und nicht im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht werden, ist demnach ein Verbesserungsverfahren durchzuführen. Die bisherige Rechtsprechung (RIS‑Justiz RS0124215; RS0124335; RS0124555), die in der nicht auf elektronischem Weg eingebrachten Eingabe keinen die geschäftsordnungsgemäße Behandlung hindernden Formmangel erkannte und von einem folgenlosen Verstoß gegen eine reine Ordnungsvorschrift ausging, kann infolge Änderung der Rechtslage für solche Eingaben seit 1. 5. 2012 nicht mehr aufrecht erhalten werden. In gewollter Abkehr von dieser Judikatur müssen die im neu gefassten § 89c Abs 5 GOG idF BGBl I 2012/26 genannten ERV‑Teilnehmer/innen in Hinkunft den elektronischen Rechtsverkehr zwingend verwenden. Das gesetzwidrige Absehen von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs durch zur Nutzung Verpflichtete soll ‑ als Verletzung einer zwingend einzuhaltenden Formvorschrift (§ 89c Abs 6 GOG idF BGBl I 2012/26) ‑ zu einem Verbesserungsverfahren und bei einem Ausbleiben der Verbesserung zur Zurückweisung der Eingabe führen. (T2)<br/>Bem: Siehe nunmehr RS0128266. (T3)

1 Ob 141/12kOGH01.08.2012

Vgl aber; Beisatz: Infolge Unzulässigkeit des Rechtsmittels erübrigt sich die Durchführung eines Verbesserungsverfahrens für den mit einem Formmangel behafteten Rechtsmittelschriftsatz (§ 89c Abs 6 GOG idF BGBl I 2012/26), den der Rechtsvertreter nach dem maßgeblichen Stichtag 1. 5. 2012 (§ 98 Abs 15 Z 1 GOG) ‑ entgegen § 89c Abs 5 Z 1 GOG idF BGBl I 2012/26 ‑ nur im Postweg und nicht im Elektronischen Rechtsverkehr einbrachte. (T4)

10 ObS 163/12mOGH17.12.2012

Vgl aber; Beis wie T2; Beisatz: Bescheinigung der Unmöglichkeit der elektronischen Einbringung steht offen. (T5)

10 ObS 39/13bOGH16.04.2013

Vgl aber; Beis wie T2

5 Ob 58/13kOGH18.04.2013

Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T2; Bem wie T3

5 Ob 62/13yOGH18.04.2013

Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T2; Bem wie T3

5 Ob 40/13pOGH16.05.2013

Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T2; Beis wie T3

5 Ob 144/13gOGH28.08.2013

Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T2; Bem wie T3

5 Ob 149/13tOGH28.08.2013

Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T2; Bem wie T3

2 Ob 184/13tOGH23.10.2013

Ausdrücklich gegenteilig

7 Ob 197/13sOGH13.11.2013

Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T2

10 ObS 35/14sOGH25.03.2014

Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T5; Veröff: SZ 2014/31

5 Ob 231/15dOGH23.11.2015

Vgl aber; Beis ähnlich wie T4

5 Ob 235/15tOGH23.02.2016

Vgl auch; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_20081021_OGH0002_0050OB00227_08F0000_001