OGH 2Ob184/13t

OGH2Ob184/13t23.10.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Veith, die Hofrätin Dr. E. Sol und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Vanis Rechtsanwalt GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Josef F*****, vertreten durch Dr. Elisabeth Scheuba, Rechtsanwältin in Wien, wegen 368.515 EUR sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. Mai 2013, GZ 4 R 82/13b-140, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsvertreterin des revisionswerbenden Beklagten hat die Revision zwar rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht, aber nicht im „Elektronischen Rechtsverkehr“ - ERV. Sie hat dennoch auf dem Schriftsatz nur vermerkt, dass die konkreten technischen Voraussetzungen für die Übermittlung im webERV ausnahmsweise nicht geschaffen werden konnten, aber eine Bescheinigung unterlassen, dass die konkreten technischen Möglichkeiten im Einzelfall ausnahmsweise nicht vorlagen (§ 1 Abs 1c ERV 2006 idF BGBl II 2012/141).

Gemäß § 89c Abs 5 Z 1 GOG idF BGBl I 2012/26 sind Rechtsanwälte nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am Elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung ist wie ein Formmangel zu behandeln, der zu verbessern ist (§ 89c Abs 6 GOG idF BGBl I 2012/26). Bei Eingaben eines Rechtsanwalts ab dem maßgeblichen Stichtag, dem 1. 5. 2012 (§ 98 Abs 15 Z 1 GOG), die auf dem Postweg und nicht im Elektronischen Rechtsverkehr eingebracht werden, hat das Gericht ein fristgebundenes Verbesserungsverfahren durchzuführen (RIS-Justiz RS0128266; 10 Ob 12/13g, 1 Ob 156/12s ua).

Die bisherige Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0124215; RS0124335; RS0124555), die in der nicht im elektronischen Weg eingebrachten Eingabe keine die geschäftsordnungsgemäße Behandlung hindernden Formmangel erkannte und von einem folgenlosen Verstoß gegen eine reine Ordnungsvorschrift ausging, kann infolge Änderung der Rechtslage für solche Eingaben seit dem 1. 5. 2012 nicht mehr aufrecht erhalten werden. In gewollter Abkehr von dieser Judikatur müssen die im neu gefassten § 89c Abs 5 GOG idF BGBl I 2012/26 genannten ERV-Teilnehmer/innen nunmehr den Elektronischen Rechtsverkehr zwingend verwenden (ErläutRV 1676 BlgNR 24. GP 3). Das gesetzwidrige Abgehen von seiner Nutzung soll - als Verletzung einer zwingend einzuhaltenden Formvorschrift (§ 89c Abs 6 GOG idF BGBl I 2012/26) - zu einem Verbesserungsverfahren und bei einem Ausbleiben der Verbesserung zur Zurückweisung der Eingabe führen (JAB 1699 BlgNR 24. GP 1).

Demnach sind die Akten dem Erstgericht zurückzustellen. Dieses wird die für die beklagte Partei einschreitende Rechtsanwältin unter Setzung einer angemessenen Frist zur Einbringung der Revision im Elektronischen Rechtsverkehr aufzufordern haben. Wird diese Frist eingehalten, gilt das Anbringen als zum ursprünglichen Zeitpunkt eingebracht (§ 85 Abs 2 ZPO).

Stichworte