OGH 5Ob231/15d

OGH5Ob231/15d23.11.2015

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Grundbuchsache des Antragstellers Ing. E***** P*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Grogger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Rechtfertigung des vorgemerkten Eigentumsrechts ob der EZ 722 KG *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der R***** OG, *****, vertreten durch Dr. Johannes Eltz, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 19. August 2015, AZ 46 R 256/15k, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Josefstadt vom 12. Juni 2015, TZ 2054/15, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0050OB00231.15D.1123.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Für die Antrags‑ und Rekurslegitimation gelten mangels besonderer Regelungen im Grundbuchsgesetz die allgemeinen Vorschriften des Außerstreitgesetzes (vgl RIS‑Justiz RS0006730). Die Antragslegitimation kommt daher sowohl dem durch die begehrte Grundbuchshandlung Berechtigten als auch der durch diese belasteten Partei zu. Daher ist auch der Veräußerer einer Liegenschaft berechtigt, die Einverleibung des Eigentumsrechts für den Käufer zu begehren (RIS‑Justiz RS0006730 [T9]).

2. Die Revisionsrekurswerberin zieht diesen Grundsatz nicht in Zweifel, meint aber, das Grundbuchsgericht wäre bei Prüfung des vom Verkäufer der Liegenschaftsanteile gestellten Antrags auf Rechtfertigung des zu ihren Gunsten vorgemerkten Eigentums verpflichtet gewesen, zu prüfen, wer anhand des Kaufvertrags legitimiert sei, Grundbuchseintragungen zu begehren. Nach Punkt VII. des Kaufvertrags hätten die Vertragsparteien den Vertreter der Revisionsrekurswerberin unwiderruflich beauftragt, alle zur grundbücherlichen Durchführung des Vertrags erforderlichen Schritte zu unternehmen und die entsprechenden Urkunden zu zeichnen ([...]).

Damit spricht der Revisionsrekurs keine Fragen von der Erheblichkeit des § 62 Abs 1 AußStrG an.

3. Bei der Rechtfertigung einer Vormerkung sind nur mehr jene besonderen Erfordernisse eines unbedingten Rechtserwerbs zu belegen, deren Fehlen bzw mangelnder Nachweis eine sofortige Einverleibung des Rechts verhindert hatte (RIS‑Justiz RS0060736). Die anlässlich der Vormerkung bereits geprüften Eintragungsvoraussetzungen sind nicht neuerlich darzulegen, weil auch Beschlüsse des Grundbuchsgerichts in formelle und materielle Rechtskraft erwachsen (5 Ob 43/01m). Das Grundbuchsgericht ist insoweit an seine frühere, die Vormerkung bewilligende Entscheidung gebunden (5 Ob 256/04i). Anlässlich eines Begehrens auf Rechtfertigung ist daher nur mehr zu prüfen, ob die Urkunde, deren Fehlen bisher dem unbedingten Eintrag entgegenstand, nunmehr vorliegt (5 Ob 95/15d).

4. Als Hindernis, das dem unbedingten Eintrag entgegenstand, war bei der grundbücherlichen Eintragung der Vormerkung des Eigentums zugunsten der Revisionsrekurswerber das Fehlen der Unbedenklichkeitsbescheinigung angeführt. Damit hatte das Grundbuchsgericht bei Bewilligung des Antrags auf Rechtfertigung nur noch zu prüfen, ob diese vorliegt. Dass die vom Antragsteller vorgelegte Unbedenklichkeits-bescheinigung des Finanzamts vom 1. 6. 2015 keine taugliche Grundlage gewesen wäre, die Rechtfertigung des vorgemerkten Eigentumsrechts zu bewirken, macht die Revisionsrekurswerberin nicht geltend. Da bei Beurteilung dieses Antrags keine weitergehende Prüfpflicht bestand, vermag die Revisionsrekurswerberin mit ihrem Hinweis auf den Kaufvertrag eine Korrekturbedürftigkeit des Beschlusses des Rekursgerichts nicht aufzuzeigen.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG iVm § 126 Abs 3 GBG).

Infolge Unzulässigkeit des Rechtsmittels erübrigt sich die Durchführung eines Verbesserungsverfahrens für den mit einem Formmangel behafteten Rechtsmittelschriftsatz, den der Rechtsvertreter der Revisionsrekurswerberin im Wege des Telefax und nicht im Elektronischen Rechtsverkehr einbrachte (RIS‑Justiz RS0124335 [T4]).

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