OGH 3Ob11/14k

OGH3Ob11/14k8.4.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Hofrätin Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Neumayr, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*****, vertreten durch Dr. Michael Schwingl, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Ernst Brunner, Rechtsanwalt in Wien, wegen 29.000 EUR sA, aus Anlass der „außerordentlichen Revision“ der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. November 2013, GZ 1 R 170/13z‑21, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landes‑ als Handelsgerichts Wiener Neustadt vom 17. Juni 2013, GZ 20 Cg 79/12x‑16, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Den Gegenstand des Verfahrens bildet die Frage, ob dem Kläger ein Anspruch auf Auszahlung eines Gewinns von 29.000 EUR aus einer Sportwette zusteht.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt; das Berufungsgericht änderte das Ersturteil im klageabweisenden Sinn ab und ließ die Revision mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zu.

In ihrem als „außerordentliche Revision“ bezeichneten Rechtsmittel beantragt die klagende Partei die Abänderung im Sinne einer Wiederherstellung des klagestattgebenden Ersturteils.

Das Erstgericht legte das Rechtsmittel dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Rechtliche Beurteilung

Die Aktenvorlage ist verfrüht:

Entscheidungsgegenstand des Berufungs-verfahrens ist ein Betrag von 29.000 EUR. Da dieser Betrag zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht für zulässig erklärt hat, ist ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof gemäß § 502 Abs 3 ZPO nicht zulässig.

Eine Partei kann in einem solchen Fall nur einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass das Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde (§ 508 Abs 1 ZPO). Mit demselben Schriftsatz ist das ordentliche Rechtsmittel auszuführen. Dieser Antrag, verbunden mit dem ordentlichen Rechtsmittel, ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß § 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Rechtsmittelgericht zu behandeln. Erhebt in einem Fall wie dem vorliegenden eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Das gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliche Revision“ bezeichnet und an den Obersten Gerichtshof gerichtet wird; dieser darf darüber nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig ist (RIS‑Justiz RS0109623).

Das Erstgericht wird demnach das Rechtsmittel dem Berufungsgericht vorzulegen haben, allenfalls erst nach einem Verbesserungsverfahren (RIS‑Justiz RS0109623 [T8]). Die außerordentliche Revision wurde entgegen § 89c Abs 5 GOG auch nicht im Elektronischen Rechtsverkehr eingebracht (RIS‑Justiz RS0128266).

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