OGH 5Ob25/14h

OGH5Ob25/14h13.3.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin Stadtgemeinde F*****, vertreten durch Dr. Farhad Paya, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Vormerkung des Eigentumsrechts ob EZ 735 GB *****, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 18. Dezember 2013, AZ 3 R 218/13p, womit infolge Rekurses der Antragstellerin der Beschluss des Bezirksgerichts Feldkirchen vom 24. Oktober 2013, TZ 2430/2013, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Das Erstgericht wies den Antrag der anwaltlich vertretenen Antragstellerin auf Vormerkung des Eigentumsrechts ob der Liegenschaft EZ 735 GB ***** ab.

Das Rekursgericht gab dem dagegen von der Antragstellerin erhobenen Rekurs nicht Folge und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig.

Der von der Antragstellerin fristgerecht erhobene Revisionsrekurs wurde in Papierform eingebracht.

Das Erstgericht stellte der Antragstellerin den Revisionsrekurs mit Beschluss vom 20. 1. 2014 im Original zurück und erteilte ihr den Verbesserungsauftrag, den Revisionsrekurs innerhalb von einer Woche im ERV einzubringen.

Innerhalb der gesetzten Verbesserungsfrist brachte die Antragstellerin den Revisionsrekurs erneut und unverbessert in Papierform ein. Sie verwies darauf, dass Rechtsmittel mit TZ‑Zahlen nicht im ERV gesendet werden könnten, sodass die Einbringung über die Post notwendig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist wegen des ihm anhaftenden Formmangels zurückzuweisen:

1. Seit der Entscheidung 5 Ob 38/13v vom 18. 4. 2013 entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Fachsenats des Obersten Gerichtshofs für Grundbuchsachen, dass gemäß § 89c Abs 5 Z 1 GOG idF BGB1 I 2012/26 Rechtsanwälte und Notare ‑ nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ‑ zur Teilnahme am Elektronischen Rechtsverkehr auch im Grundbuchverfahren verpflichtet sind. Davon, dass im Grundbuchverfahren die technischen Möglichkeiten fehlen, kann entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht ausgegangen werden. Solange für ein Rechtsmittel in Grundbuchsachen keine gesonderte Struktur zur Verfügung steht, welche gemäß § 10 Abs 3 ERV zwingend einzuhalten wäre, wird dem § 89c Abs 5 GOG nämlich auch dadurch entsprochen, dass das Rechtsmittel im ERV‑Verfahrensautomation Justiz (VJ) als „sonstige Ersteingabe“ mit PDF‑Anhang unter Bezugnahme auf die TZ des Erstgerichts eingebracht wird (5 Ob 80/13w 5 Ob 47/13t 5 Ob 78/13a immolex 2013/92 [zust Limberg]; RIS‑Justiz RS0128921).

2. Die bisherige Rechtsprechung (RIS‑Justiz RS0124215; RS0124335; RS0124555), die in der nicht auf elektronischem Weg eingebrachten Eingabe keinen die geschäftsordnungsgemäße Behandlung hindernden Formmangel erkannte und von einem folgenlosen Verstoß gegen eine reine Ordnungsvorschrift ausging, kann infolge Änderung der Rechtslage für solche Eingaben seit 1. 5. 2012 nicht mehr aufrecht erhalten werden. In gewollter Abkehr von dieser Judikatur müssen die im neu gefassten § 89c Abs 5 GOG idF BGBl I 2012/26 genannten ERV‑Teilnehmer/innen in Hinkunft den Elektronischen Rechtsverkehr zwingend verwenden (ErläutRV 1676 BlgNR 24. GP 3). Das gesetzwidrige Absehen von der Nutzung des Elektronischen Rechtsverkehrs durch zur Nutzung Verpflichtete soll ‑ als Verletzung einer zwingend einzuhaltenden Formvorschrift (§ 89c Abs 6 GOG idF BGBl I 2012/26) ‑ zu einem Verbesserungsverfahren und bei einem Ausbleiben der Verbesserung zur Zurückweisung der Eingabe (JAB 1699 BlgNR 24. GP 1; RIS‑Justiz RS0128266) führen.

3. Das Erstgericht hat daher zutreffend einen Verbesserungsauftrag erteilt, dem die Antragstellerin mit der Begründung nicht entsprochen hat, dass Rechtsmittel mit TZ‑Zahlen nicht im ERV gesendet werden könnten. Dass und warum sie nicht in der Lage gewesen sein soll, dem § 89c Abs 5 GOG durch Einbringung des Revisionsrekurses im ERV‑Verfahrensautomation Justiz (VJ) als „sonstige Ersteingabe“ mit PDF‑Anhang unter Bezugnahme auf die TZ des Erstgerichts zu entsprechen, legt die Antragstellerin nicht dar.

4. Der Revisionsrekurs ist daher wegen des Formmangels, der innerhalb der gesetzten Frist nicht verbessert wurde, zurückzuweisen (RIS‑Justiz RS0128266).

Stichworte