European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:E122979
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Gemäß § 6 Abs 1 AußStrG müssen sich die Parteien in Verfahren, in denen sich – wie hier – Anträge zweier oder mehrerer Parteien gegenüber stehen können, im Revisionsrekursverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Nach § 5 Abs 1 EIRAG dürfen in Verfahren mit absoluter Anwaltspflicht – sofern nicht der Fall des § 5 Abs 3 EIRAG vorliegt, worauf sich hier niemand berufen hat (vgl 6 Ob 115/14a) – europäische Rechtsanwälte als Vertreter oder Verteidiger einer Partei nur im Einvernehmen mit einem in die Liste der Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt (Einvernehmensrechtsanwalt) handeln. Das Einvernehmen ist bei der ersten Verfahrenshandlung gegenüber dem Gericht schriftlich nachzuweisen (RIS‑Justiz RS0129660).
Solange das Einvernehmen nicht nachgewiesen ist, ist die Postulationsunfähigkeit der Partei nicht beseitigt (2 Ob 117/17w mwN). Das Fehlen eines Nachweises des Einvernehmens iSd § 5 EIRAG ist ein der Verbesserung zugängliches Formgebrechen (RIS‑Justiz RS0124121). Die Aufforderung zur Verbesserung ist an den ohne nachgewiesenen Einvernehmensrechtsanwalt einschreitenden europäischen Rechtsanwalt zu richten (2 Ob 12/16b).
Rechtsanwälte und Notare sind nach § 89c Abs 5 Z 1 und 2 GOG nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zur Teilname am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung ist als Formmangel zu behandeln, der zu verbessern ist (§ 89c Abs 6 GOG). Auch dienstleistende europäische Rechtsanwälte iSd § 1 Abs 1 EIRAG sind bei der Vertretung von Mandanten vor österreichischen Gerichten zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet (2 Ob 117/17w; 6 Ob 177/17y, 10 Ob 47/16h).
Im vorliegenden Fall enthält die Revisionsrekursbeantwortung der Antragsgegnerin keinen Nachweis des Einvernehmens mit einem in die Liste der Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt; sie wurde darüber hinaus nicht im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht. Das Erstgericht wird daher ein Verbesserungsverfahren einzuleiten und der deutschen Vertreterin der Antragsgegnerin die erforderlichen Verbesserungsaufträge zu erteilen haben.
Dabei wird es weiters zu beachten haben, dass die im Revisionsrekursverfahren bisher nicht wirksam vertretene Antragsgegnerin mit ihrer Revisionsrekursbeantwortung einen Verfahrenshilfeantrag (in Kopie) eingebracht hat, mit dem sie unter anderem die vorläufig unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts gemäß § 64 Abs 1 Z 3 ZPO beantragte.
Auch dieser – innerhalb der Frist des § 68 Abs 1 AußStrG eingebrachte – Antrag wird vom Erstgericht zu behandeln sein.
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