European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2013:0080OB00050.13F.0528.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Gemäß § 89c Abs 5 Z 1 GOG idF BGBl I 2012/26 sind Rechtsanwälte nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am Elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung ist wie ein Formmangel zu behandeln, der zu verbessern ist (§ 89c Abs 6 GOG). Für Eingaben eines Rechtsanwalts ab dem maßgeblichen Stichtag 1. Mai 2012 (§ 98 Abs 15 Z 1 GOG), die auf dem Postweg und nicht im Elektronischen Rechtsverkehr eingebracht werden, ist demnach ein Verbesserungsverfahren durchzuführen (1 Ob 156/12s). Bei Unzulässigkeit des Rechtsmittels erübrigt sich allerdings die Durchführung eines Verbesserungsverfahrens für den mit einem Formmangel behafteten Rechtsmittelschriftsatz (3 Ob 30/13b).
2.1 Der Vater bekämpft den Grundsatzbeschluss des Erstgerichts gemäß § 2 Abs 2 GEG, mit dem ausgesprochen wurde, dass die Eltern ‑ nach Maßgabe der ihnen bewilligten Verfahrenshilfe ‑ dem Bund die (aus Amtsgeldern berichtigten) Gebühren des gerichtlichen Sachverständigen je zur Hälfte zu ersetzen haben. Das Gutachten sei nur im Interesse des Jugendwohlfahrtsträgers eingeholt worden. Der Vater habe erst nach Vorliegen des Gutachtens den Antrag auf Übertragung der Obsorge an ihn gestellt. Bis zur Beendigung der Tätigkeit des Sachverständigen sei er daher nicht in das Verfahren involviert gewesen.
2.2 Wurden Sachverständigengebühren aus Amtsgeldern berichtigt, so hat das Gericht bei Beträgen über 300 EUR einen Grundsatzbeschluss über die Kostentragungspflicht zu fassen. Mit diesem Beschluss wird über die grundsätzliche Kostentragungspflicht dem Bund gegenüber abgesprochen.
Gemäß § 62 Abs 2 Z 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs gegen Entscheidungen über die Gebühren jedenfalls unzulässig. Damit wird der Rechtszug zum Obersten Gerichtshof für die Gebühren der Sachverständigen, Dolmetsche, Kuratoren oder Gerichtskommissäre ausgeschlossen. Zu solchen Entscheidungen zählen auch Beschlüsse über die grundsätzliche Ersatzpflicht der aus Amtsgeldern berichtigten Gebühren gemäß § 2 Abs 2 GEG (vgl RIS‑Justiz RS0114330).
Entgegen der Ansicht des Vaters fällt der angefochtene Beschluss unter die zuletzt angeführte Bestimmung. Das vorliegende Rechtsmittel des Vaters erweist sich damit als absolut unzulässig.
2.3 Ein Ausspruch nach § 2 Abs 2 GEG hat auch gegenüber einer Partei zu erfolgen, der Verfahrenshilfe bewilligt wurde. In einem solchen Fall ist zum Ausdruck zu bringen, dass die Wirkungen der bewilligten Verfahrenshilfe durch den Grundsatzbeschluss unberührt bleiben ( Wais/Dokalik , Die Gerichtsgebühren 10 § 2 GEG E 116).
Auf die Verfahrenshilfe der Eltern wurde im Grundsatzbeschluss Bedacht genommen.
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