OGH 5Ob163/13a

OGH5Ob163/13a21.1.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin S***** AKTIENGESELLSCHAFT, *****, vertreten durch K‑B‑K Kleibel Kreibich Bukovc Hirsch Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen Einverleibung eines Pfandrechts samt Anmerkung der Beschränkung durch das Kautionsband ob der EZ 554 GB *****, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 18. Juli 2013, AZ 53 R 181/13v, mit dem infolge Rekurses der Antragstellerin der Beschluss des Bezirksgerichts Neumarkt bei Salzburg vom 24. Mai 2013, TZ 228/2013, mit einer Maßgabe bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Die Antragstellerin begehrte mit einem ‑ am 23. 1. 2013 ‑ am Postweg eingebrachten Gesuch aufgrund der Pfandurkunde vom 26. 4./6. 5./19. 5./10. 12./21. 12. 2010 ob der EZ 554 GB ***** die Einverleibung eines Pfandrechts bis zum Höchstbetrag von 42.000 EUR samt Anmerkung der Beschränkung durch das Kautionsband.

Das Erstgericht erteilte der Antragstellerin unter Rückstellung des Originalgesuchs einen Verbesserungsauftrag mit folgendem Wortlaut:

„... wird Ihnen im Sinne des § 82a GBG die Beseitigung folgenden(er) Formgebrechen(s) binnen einer Frist von einer Woche ab Zustellung dieses Beschlusses aufgetragen:

1) Gemäß § 89c Abs 5 Z 3 GOG sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten Kredit‑ und Finanzinstitute (§ 1 Abs 1 und 2 BWG) seit 01. 10. 2012 zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet.

Das Gesuch ist als Folgeantrag zur Gänze neu einzubringen.

...“

Die Antragstellerin führte mit Eingabe vom 18. 2. 2013 fristgerecht unter Anschluss des ursprünglichen Gesuchs ‑ auszugsweise ‑ Folgendes aus:

„...

Dem Auftrag kann seitens der Bank als Einschreiter nicht entsprochen werden, es wird beantragt, den wieder beigelegten … Papierantrag in der gegebenen Form zu bewilligen.

Begründung

Grundsätzlich trifft Punkt 1) Ihres Beschlusses zu. Allerdings muss die Bedeutung 'nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten' oder deren Unmöglichkeit weiter ausgelegt werden. Die technischen Möglichkeiten für die elektronische Antragseinbringung liegen zum Beispiel nicht vor, wenn die technischen Möglichkeiten, wenn auch nur vorübergehend aufgrund von internen Hardware- oder Softwareproblemen, nicht zur Verfügung stehen und die rangwahrende Antragseinbringung zur ordnungsgemäßen und vertragskonformen Geschäftsabwicklung im Haus dadurch gefährdet ist. Die Einbringung eines Grundbuchsantrages in Papierform stellt außerdem keinen Abweisungsgrund dar.

Weiters wurde im gegenständlichen Fall eine Original-Pfandurkunde, datiert aus dem Jahre 2010 beigelegt. Die Urkunde wurde damals aufgrund der geltenden Gesetzeslage nicht elektronisch archiviert, wodurch diese Urkunde heute nicht den Erfordernissen für die Einbringung eines Grundbuchsantrages im elektronischen Weg entspricht. Die Bank verfügt über kein eigenes für das Gericht geeignetes Archiv, eine nachträgliche elektronische Archivierung (zB. cyberdoc) ist darüberhinaus mit unverhältnismäßig hohen Mehrkosten für die beteiligten Personen verbunden, auch die erforderliche und vereinbarte rangwahrende Einbringung aufgrund der verlängerten Zeitschiene gefährdet.

Aus vorliegenden Gründen ersuchen wir hiermit, den gegenständlichen Grundbuchsantrag in Papierform zu bewilligen …“

Das Erstgericht wies das Gesuch ab. Die Antragstellerin sei nach § 89c Abs 5 Z 3 GOG idF BGBl I 2012/26 seit 1. 10. 2012 nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (ERV) verpflichtet. Das gesetzwidrige Absehen von der Nutzung des ERV durch zur Nutzung Verpflichtete solle ‑ als Verletzung einer zwingend einzuhaltenden Formvorschrift (§ 89 Abs 6 GOG idF BGBl I 2012/26) ‑ zu einem Verbesserungsverfahren und bei Ausbleiben der Verbesserung zur Zurückweisung der Eingabe führen. Hier sei weder dem ursprünglichen noch dem nach Erteilung des Verbesserungsauftrags neuerlich in Papierform eingebrachten Antrag eine Bescheinigung eines Softwarehauses oder einer Übermittlungsstelle beigelegt gewesen, aus welcher ersichtlich gewesen wäre, dass die konkreten technischen Möglichkeiten im Einzelfall ausnahmsweise nicht vorlägen (§ 1 Abs 1c ERV 2006 idF BGBl II 2012/503). Der Antrag sei daher abzuweisen gewesen.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin nicht Folge und bestätigte den Beschluss des Erstgerichts mit der Maßgabe, dass es die Grundbuchseingabe nicht ab‑, sondern zurückwies.

Nach § 89c Abs 5 Z 3 GOG seien Kredit‑ und Finanzinstitute ab 1. 10. 2012 (§ 98 Abs 15 Z 3 GOG) zur Teilnahme am ERV verpflichtet. Im Einzelfall müsse eine Eingabe nicht im ERV übermittelt werden, wenn bescheinigt werde, dass die konkreten technischen Möglichkeiten nicht vorlägen (§ 1 Abs 1c ERV 2006). Für Beilagen stehe das Beglaubigungsarchiv der Justiz zur Verfügung (§ 91b GOG). Betreffend Eingaben von Rechtsanwälten sei ausgesprochen worden, dass das gesetzwidrige Absehen von der Nutzung des ERV durch zur Nutzung Verpflichtete zu einem Verbesserungsverfahren und bei einem Ausbleiben der Verbesserung zur Zurückweisung der Eingabe führe (RIS‑Justiz RS0128266). Der Rekurssenat sehe keine Gründe, diese Rechtsprechung ab 1. 10. 2012 nicht auch auf Kredit- und Finanzinstitute anzuwenden. Die Antragstellerin gestehe in ihrem Rechtsmittel ausdrücklich zu, dass im konkreten Fall die elektronische Eingabe möglich gewesen wäre, meine aber, die nachträgliche Archivierung wäre zu kostenintensiv und würde eine zeitliche Verzögerung bewirken. Dies sei aber keine Bescheinigung iSd § 1 Abs 1c ERV 2006. Es sei auch nicht richtig, dass die Verpflichtung zur Einstellung von Urkunden in ein elektronisches Urkundenarchiv ein Kredit- und Finanzinstitut in unsachlicher Weise gegenüber Notaren oder Rechtsanwälten benachteilige. Soweit die zeitliche Verzögerung eines Grundbuchgesuchs und die Gefahr des Rangverlustes im Zusammenhang mit elektronischen Eingaben angedacht werde, so sei auch dies kein Grund, der nach § 1 Abs 1c ERV 2006 eine Ausnahme vom ERV rechtfertige. In diesem Sinn sei der Beschluss des Erstgerichts, der in seiner Begründung erkennbar von einer Zurückweisung der Eingabe ausgehe, mit dieser Maßgabe zu bestätigen gewesen.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Soweit überblickbar habe sich das Höchstgericht bislang mit der verpflichtenden Teilnahme von Kredit- und Finanzinstituten am ERV und zulässigen Ausnahmen „nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten“ noch nicht beschäftigt. Diese Rechtsfrage, insbesondere auch im Zusammenhang mit der Frage, ob bereits errichtete Urkunden nachträglich elektronisch zu archivieren seien, erfülle die Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn der Bewilligung des Grundbuchgesuchs.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil der Oberste Gerichtshof zur Frage der verpflichtenden Teilnahme von Kredit- und Finanzinstituten am ERV bislang noch nicht Stellung genommen hat; der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt.

1. Nach § 1 Abs 1 Satz 1 ERV 2006 können alle Eingaben und Beilagen von Eingaben an Gerichte und Staatsanwaltschaften nach Maßgabe der §§ 5, 8a, 9, 10 und 10a ERV 2006 elektronisch eingebracht werden. Gemäß § 5 Abs 1 ERV 2006 müssen elektronisch eingebrachte Eingaben und elektronisch zuzustellende Erledigungen sowie Beilagen der Schnittstellenbeschreibung nach § 5 Abs 2 ERV 2006 entsprechen.Gemäß § 10 Abs 1 Satz 1 ERV 2006 können auch Eingaben und Beilagen im Grundbuchverfahren elektronisch eingebracht werden.

2. Nach § 89c Abs 5 Z 1 und 2 GOG idF BGBl I 2012/26 sind Rechtsanwälte und Notare ‑ nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ‑ zur Teilnahme am ERV verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung ist wie ein Formmangel zu behandeln, der zu verbessern ist (§ 89c Abs 6 GOG idF BGBl I 2012/26). Für Eingaben eines Rechtsanwalts oder Notars ab dem maßgeblichen Stichtag 1. 5. 2012 (§ 98 Abs 15 Z 1 GOG), die auf dem Postweg und nicht im ERV eingebracht werden, ist demnach ein Verbesserungsverfahren durchzuführen. Die bisherige Rechtsprechung (RIS‑Justiz RS0124215; RS0124335; RS0124555), die in der nicht im ERV eingebrachten Eingabe keinen die geschäftsordnungsgemäße Behandlung hindernden Formmangel erkannte und von einem folgenlosen Verstoß gegen eine reine Ordnungsvorschrift ausging, kann nach bereits vorliegender neuerer Judikatur infolge Änderung der Rechtslage für Rechtsanwälte und Notare bei Eingaben ab 1. 5. 2012 nicht mehr aufrecht erhalten werden. In gewollter Abkehr von dieser Rechtsprechung müssen die im neu gefassten § 89c Abs 5 GOG idF BGBl I 2012/26 genannten ERV‑Teilnehmer/innen in Hinkunft den ERV zwingend verwenden (ErläutRV 1676 BlgNR 24. GP 3). Das gesetzwidrige Absehen von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs durch zur Nutzung Verpflichtete soll ‑ als Verletzung einer zwingend einzuhaltenden Formvorschrift (§ 89c Abs 6 GOG idF BGBl I 2012/26) ‑ zu einem Verbesserungsverfahren und bei einem Ausbleiben der Verbesserung zur Zurückweisung der Eingabe führen (JAB 1699 BlgNR 24. GP 1; RIS‑Justiz RS0128266).

3.1. Gemäß § 89c Abs 5 Z 3 GOG idF BGBl I 2012/26 sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch Kredit- und Finanzinstitute (§ 1 Abs 1 und 2 BWG) zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Diese Regelung geht im Grundsatz auf das Budgetbegleitgesetz 2011 (BGBl I 2010/111) zurück.

3.2. Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 wurde § 89c GOG folgender Abs 6 angefügt:

„(6) Eingaben und im Original vorzulegende Beilagen im Grundbuchs‑ oder Firmenbuchverfahren, welche elektronisch eingebracht werden dürfen, sind von Kredit- und Finanzinstituten nach § 1 Abs. 1 und 2 BWG und inländischen Versicherungsunternehmen nach § 1 Abs. 1 VAG nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im elektronischen Rechtsverkehr einzubringen.“

3.3. Dem § 98 GOG wurde folgender Abs 13 angefügt:

„(13) In der Fassung des Budgetbegleit-gesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten in Kraft:

...

2. § 89c Abs. 6 mit 1. Oktober 2011 ...“

3.4. Die ErläutRV zum Budgetbegleitgesetz 2011 (981 BlgNR 24. GP 97 f) führen dazu Folgendes aus:

„Mit § 89c Abs. 5 GOG werden Rechtsanwälte und Notare verpflichtet, Eingaben und im Original vorzulegende Beilagen im Grundbuchs- oder Firmenbuchverfahren, welche elektronisch eingebracht werden dürfen, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im elektronischen Rechtsverkehr (ERV) einzubringen. Diese Bestimmung hat sich in der Praxis bewährt und zu bedeutenden Einsparungen (Porto, Entfall von Dateneingaben, Manipulationsaufwand usw.) für die Justiz geführt.

Dieses Einsparungspotenzial des elektronischen Rechtsverkehrs soll nun auch in weiteren Bereichen genutzt werden. Könnten die 100 größten Nicht‑ERV‑Einbringer für den ERV gewonnen werden, wären Einsparungen von etwa 150.000 Euro pro Jahr möglich. Ein weiterer Schritt zum Ausbau des ERV soll nun durch Einführung einer dem § 89c Abs. 5 GOG nachgebildeten Verpflichtung für Banken und Versicherungen ‑ die einen großen Teil der noch nicht elektronisch an die Gerichte übermittelten Eingaben an Gerichte ausmachen ‑ getan werden.

Die Formulierung 'nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten' bezieht sich auf die IT-Ausstattung im Bereich der Justiz.

Mit dem vorgesehenen späteren Inkrafttretenstermin soll den Banken und Versicherungen Zeit für die entsprechenden Vorbereitungen eingeräumt werden.“

4. Die mit dem BGBl I 2012/26 erfolgte Änderung, wonach nach dem Willen des Gesetzgebers das gesetzwidrige Absehen von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs durch zur Nutzung Verpflichtete als Verletzung einer zwingend einzuhaltenden Formvorschrift (§ 89c Abs 6 GOG idF BGBl I 2012/26) behandelt werden soll, gilt nach völlig zweifelsfreier Rechtslage nicht nur für Rechtsanwälte und Notare, sondern ‑ zufolge des § 98 Abs 15 Z 3 GOG idF BGBl I 2012/26 ab 1. 10. 2012 ‑ gleichermaßen für Kredit‑ und Finanzinstitute. Die für Rechtsanwälte und Notare dazu entwickelte, oben zu Punkt 2. wiedergegebene Rechtsprechung muss daher ‑ wovon die Vorinstanzen zutreffend ausgegangen sind ‑ ab 1. 10. 2012 auch für Kredit- und Finanzinstitute herangezogen werden.

5. Die Antragstellerin hat das hier zu beurteilende Gesuch nach dem 1. 10. 2012, nämlich am 23. 1. 2013, nicht im ERV, sondern in Papierform eingebracht. Das Erstgericht hat der Antragstellerin deshalb zutreffend die Verbesserung durch Einbringung im ERV aufgetragen. Die Antragstellerin hat dem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen, worauf rechtsrichtig mit Antragszurückweisung vorzugehen war.

6. Die Antragstellerin vermag dagegen in ihrem Revisionsrekurs keine stichhaltigen Argumente vorzutragen:

6.1. Die Antragstellerin meint, dass die für die verpflichtende Teilnahme am ERV vorgesehene Einschränkung „nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten“ betreffend Kredit‑ und Finanzinstitute besonders zu beurteilen sei. Diese seien nämlich gegenüber den anderen ERV‑Einbringern insofern benachteiligt, als § 91c GOG nur Körperschaften öffentlichen Rechts ermächtige, Archive zur Speicherung von Urkunden (Urkundenarchive) einzurichten. Demnach könnten Kredit- und Finanzinstitute einerseits selbst keine Archivierung vornehmen, müssten sich dazu also immer Dritter bedienen, und dürften Urkunden andererseits ‑ abgesehen vom Fall des § 10 Abs 1a ERV 2006 ‑ nicht in Papierform nachreichen. Dieses Rechtsverständnis verstoße gegen eine aufgrund des Sachlichkeitsgebots erforderliche grundrechtskonforme Gesetzesauslegung.

6.2. Nach den bereits wiedergegebenen ErläutRV (981 BlgNR 24. GP 97 f) soll sich die Formulierung „nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten“ auf die IT‑Ausstattung im Bereich der Justiz beziehen. Im Übrigen behauptet die Antragstellerin gar nicht, aufgrund technischer Voraussetzungen an der Teilnahme am ERV zu scheitern; sie strebt vielmehr eine Gesetzesauslegung dahin an, dass sie mangels eigener Archivierungsmöglichkeit von der Pflicht zur Teilnahme am ERV praktisch generell entbunden werde. Dem ist gerade unter Sachlichkeitserwägungen nicht zu folgen:

6.3.1. Zunächst kann kein Zweifel daran bestehen, dass im Geschäftsverkehr von Kredit‑ und Finanzinstituten der IT‑Einsatz geradezu selbstverständlich ist und der Gesetzgeber diesen ERV‑Einbringern auch ausreichend Zeit zur Umstellung und Anpassung an die neue Rechtslage eingeräumt hat.

6.3.2. Dem aus der Teilnahme am ERV für Kredit- und Finanzinstitute resultierenden Aufwand steht gegenüber, dass gerade diese das Grundbuch in erheblichem Umfang nutzen und ihnen daher auch vermehrt die aus dem ERV resultierenden Vorteile zugute kommen. Diese bestehen insbesondere in der Möglichkeit rascherer gerichtlicher Bearbeitung im ERV eingebrachter Gesuche, der Möglichkeit der Gesuchseinbringung an 7 Tagen in der Woche und 24 Stunden am Tag sowie des Entfalls von Porto‑ und Papierkosten.

6.3.3. Die Antragstellerin verweist zu ihrer Teilnahme am ERV auf die zum Zweck der Urkundenarchivierung notwendige Inanspruchnahme von Drittanbietern. Dem dafür erforderlichen Kostenaufwand steht allerdings die Originalfiktion sowie die Transport- und Sicherungsfunktion solcher Archive gegenüber (vgl §§ 91c, 91d GOG; Urkundenarchivverordnung 2007 [UAV 2007, BGBl II 2006/481]). Im Übrigen muss diesen Kostenaufwand letztlich auch jeder private Antragsteller tragen, der nicht selbst zur Verfassung eines Grundbuchgesuchs in der Lage ist und sich deshalb durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lässt.

7. Insgesamt ist somit eine unsachliche Behandlung von Kredit- und Finanzinstituten in der wiedergegebenen Gesetzeslage nicht zu erkennen.

Dem Revisionsrekurs muss daher ein Erfolg versagt bleiben.

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